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Autor Thema: Cut ab Antragstellung für Inso?  (Gelesen 1631 mal)

Leopold Bloom

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Cut ab Antragstellung für Inso?
« am: 29. November 2009, 20:50:10 »

Folgende Info habe ich heute im Bekanntenkreis erhalten:

Ab dem Moment, wo ich beim Amtsgericht schriftlich einen Antrag auf Regelinsolvenz einreiche, werde ein Cut gemacht, und sämtliche Schulden, die bis dahin aufgelaufen sind, können nicht mehr von irgendeinem Gläubiger gepfändet werden, sondern werden der Mase zugerechnet.

Auch wenn es noch eine Zeitlang dauert, bis das Insoverfahren eröffnet wird?

Ist das richtig?

Dank + Gruß
Leopold Bloom
« Letzte Änderung: 29. November 2009, 20:52:30 von Leopold Bloom »
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Feuerwald

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Re: Cut ab Antragstellung für Inso?
« Antwort #1 am: 29. November 2009, 23:44:31 »


Auch wenn es noch eine Zeitlang dauert, bis das Insoverfahren eröffnet wird?

- im Eröffnungsverfahren ist die Zwangsvollstreckung einzelner Gläubiger noch, möglich es sei denn, das Gericht beschließt Sicherungsmaßnahmen. Man kann anregen, bspw. die Zwangsvollstreckung zu untersagen . Rechtsanspruch besteht nicht.

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- <a href="https://www.sido.org">Schuldnerberatung für Selbständige - Bundesverband Selbständige – sido! e.V.</a>

- <a href="https://www.sido.org/informationen/insolvenz.pdf">Ratgeber Insolvenz für Selbständige – Regelinsolvenz- Unternehmensinsolvenz</a><br>
 

Leopold Bloom

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Re: Cut ab Antragstellung für Inso?
« Antwort #2 am: 30. November 2009, 06:48:12 »


Man kann anregen, bspw. die Zwangsvollstreckung zu untersagen . Rechtsanspruch besteht nicht.



Muss der Gläubiger dann die Gelder, die nach Antragsstellung Insolvenzverfahren gepfändet wurden, wieder rausrücken und sie zur Masse geben?

Gruß Leopold Bloom
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nsolventer

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Re: Cut ab Antragstellung für Inso?
« Antwort #3 am: 30. November 2009, 19:47:13 »

Pfändungen werden nach Eröffnung bis 1 Monat vor Antragstellung unwirksam.

Zitat
§88 Vollstreckung vor Verfahrenseröffnung
Hat ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt, so wird diese Sicherung mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam.

Dennoch kann natürlich ein Gläubiger vollstrecken, insbesondere wenn er von einem Insolvenzantrag nichts weiß. Auf der anderen Seite bedeutet ein Antrag nicht in jedem Fall tatsächlich die Eröffnung des Verfahrens. Denn das kann mangels Masse abgewiesen oder mangels falscher Antragsdaten für unzulässig erklärt werden o.ä. Selbst der Schuldner kann seinen Antrag vor Eröffnung auch wieder zurückziehen.

Es ist aber in der Regel hilfreich sich nach Antragstellung das Aktenzeichen zu besorgen und dem Gerichtsvollzieher beim Besuch mitzuteilen. Vermutlich wird der Gläubiger aber vor weiteren kostenintensive Massnahmen erstmal abwarten.
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