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Autor Thema: darf die treuhänderin die kaution einbehalten??  (Gelesen 2932 mal)

moglii

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darf die treuhänderin die kaution einbehalten??
« am: 22. März 2009, 15:43:30 »

guten tag,

ich befinde mich seit einem jahr in der privaten insolvenz.bin verheiratet und habe ein kind.
nun möchte ich mich von meiner frau trennen.

meine frage...die damalige kaution (vor 5 jahre) von 1300€ wurden von meiner freu bez.zu dem zeitpunkt waren wir noch nicht verheiratet.

laut der aussage der treuhänderin, gehören ihr  SELBST die 1300€...ist das echt so?
STEHT MEINER FRAU NICHT WENIGSTENS DIE HÄLFTE ZU???
es kann belegt werden, dass sie die kaution bez hat.

wäre super wenn ich so schnell wie möglich infos bekomme.
danke
« Letzte Änderung: 22. März 2009, 15:45:11 von moglii »
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paps

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Re: darf die treuhänderin die kaution einbehalten??
« Antwort #1 am: 22. März 2009, 19:46:08 »

wenn Sie ausziehen wird die Kaution m.E.  doch garnicht fällig, da die Wohnung weiter bewohnt bleibt.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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moglii

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Re: darf die treuhänderin die kaution einbehalten??
« Antwort #2 am: 22. März 2009, 20:26:13 »

doch..wir ziehen  beide aus der wohnung aus.
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Insokalle

Re: darf die treuhänderin die kaution einbehalten??
« Antwort #3 am: 23. März 2009, 17:01:52 »


Wer steht im Mietvertrag?
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moglii

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Re: darf die treuhänderin die kaution einbehalten??
« Antwort #4 am: 24. März 2009, 09:23:15 »

wir beide stehn im mietvertrag
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Insokalle

Re: darf die treuhänderin die kaution einbehalten??
« Antwort #5 am: 24. März 2009, 19:44:38 »

Dies Problem mit der Kautionsrückzahlung scheint mir generell noch nicht abschließend geklärt zu sein, obwohl die Fälle an sich häufiger sein müssten.
Es würde mich interessieren, mit welcher Begründung der TH den Anspruch auf die Kaution erhebt. Die Lösung hängt vermutlich u.a. davon ab, wie die Ehegemeinschaft rechtlich im Verhältnis zum Vermieter einzustufen ist und das scheint eben fraglich zu sein.

1. Haben beide Eheleute den Vertrag geschlossen, könnte man eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts annehmen. Bei der Insolvenz eines Gesellschafters greift § 84 InsO. Ihr Treuhänder kann den bei der Abwicklung der GbR entstehenden Auseinandersetzungsanspruch des Schuldners gegen die Gesellschaft zur Masse ziehen. Wenn Sie und Ihre Frau sich aber darüber einig sind, dass die Kaution auch wieder an Ihre Frau als ursprüngliche Zahlerin zurückgezahlt werden soll, haben Sie keinen Anspruch. Der TH dürfte somit wohl nicht die Zahlung der Kaution vom Vermieter verlangen.

2. Man kann aber auch Gesamtgläubigerschaft annehmen, d.h. der Vermieter könnte wählen, an welchen der beiden Mieter er die Kaution zurückzahlt. Das würde bedeuten, er könnte an Ihre Frau oder an Sie bzw. den TH den vollen Betrag zahlen. Ihr TH könnte also den gesamten Betrag einfordern. Unter meiner o.a. Annahme wäre er aber verpflichtet, den Betrag an Ihre Frau wieder auszuzahlen. Wenn aber vorrangig Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen sind, kann er dies nicht mehr. Oder zumindest nicht in voller Höhe. Ob diese Art der Abrechnung durch § 84 InsO verhindert werden könnte, weis ich nicht.


Das ganze könnte ein Fall für die Justiz sein oder werden.

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