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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Darf ich eine Umschulung machen?  (Gelesen 3272 mal)

armekirchenmaus

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Darf ich eine Umschulung machen?
« am: 24. Januar 2012, 19:14:59 »

Ich bin neu hier im Forum und hoffe, dass ich Hilfe finde.
Ich bin seit November in der PI. Reingerutscht bin ich, weil die Firma meines Exmannes pleite gegangen ist und ich bei den Banken noch mit drinhing.
Da ich in den letzten 20!! Jahren unsere 4 Kinder erzogen habe, bin ich (bis auf 3 Jahre Aushilfsjob - berufsfremd) ebensolange aus dem Beruf. Ich habe Bürokauffrau gelernt, habe aber nur 3 Monate nach der Ausbildung noch gearbeitet, weil dann schon der Mutterschutz für mein erstes Kind begann. Nun meine Frage: Darf ich, falls das möglich ist, eine Umschulung machen? Oder an Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen? Oder muss ich mir irgendwas suchen, um möglichst schnell Geld zu verdienen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass ich soviel verdienen könnte, dass noch etwas pfändbar wäre  :neutral:. Drei der Kinder leben übrigens noch bei mir (der älteste studiert auswärts). Das nächste Kind (18) wird ebenfalls im Herbst mit dem Studium beginnen. Die beiden jüngeren Kinder sind 15 und 13 Jahre alt. Welche Möglichkeiten habe ich.
Würde mich über Infos echt freuen...
Ach ja... ich bin 45 Jahre alt.
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paps

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Re: Darf ich eine Umschulung machen?
« Antwort #1 am: 24. Januar 2012, 20:11:44 »

Sofern Sie eine Umschulung/Weiterbildung/Auffrischung bezahlt bekommen oder bezahlen können, sollte dem nichts im Wege stehe,.
Aus meiner Sicht sind Sie den 4 Kindern noch zum Unterhalt verpflichtet.
Die Frage ist dann nur, in welcher Form (Naturalunterhalt ?) sie diesen erbringen.

Die Pfändung beginnt dann etwa bei 2070 Netto.

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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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armekirchenmaus

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Re: Darf ich eine Umschulung machen?
« Antwort #2 am: 25. Januar 2012, 08:47:51 »

Danke für die Antwort, Paps  :cheesy:
Man hat mir gesagt, dass mein Ältester schon als unterhaltsberechtigte Person rausfällt, weil er Bafög bekommt und nebenbei jobbt. Das würde dann ja ab Herbst für meine Tochter auch zutreffen. Dann werden es nur noch 2 unterhaltsberechtigte Kinder sein. Den Unterhalt muss ja mein Exmann zahlen. Dann würden doch die Kinder bei mir die Pfändungsgrenze nicht erhöhen, oder sehe ich das falsch?
Aber meine wichtigste Frage ist halt: Wenn ich jetzt erstmal viel Zeit in eine Umschulung/Fortbildung stecke, um überhaupt wieder arbeitsmarktfähig zu sein, riskiere ich dann meine RSB? Können die mir dann vorwerfen, dass ich nicht irgendeinen ungelernten Job (z.B. in einer Fabrik o.ä.) angenommen habe.
Mein Gott... die ganze Geschichte nimmt mich ganz schön mit. Ich habe große Angst, irgendetwas falsch zu machen  :sad:
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Insoman

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Re: Darf ich eine Umschulung machen?
« Antwort #3 am: 25. Januar 2012, 10:47:30 »

Unabhängig von der Frage, ob Sie 2, 3 oder 4 unterhaltsberechtigte Kinder haben, scheint mir eine Freigrenze von € 1639,99 netto sicher zu sein. Dies gilt im Zusammenhang mit den beiden jüngsten jedenfalls für die nächsten Jahre dann, wenn die Zahlungen des Kindsvaters sich im Bereich des Mindestunterhalts bewegen.
Daraus folgt, dass eine lohnabhängige Vollzeitbeschäfting auch als Bürokauffrau wohl keine pfändbaren Einkommensanteile erbringen würde. Nur darauf kommt es aber letztlich an, denn einer Versagung der RSB muss eine "messbare Beeinträchtigung" der Gläubigerinteressen vorangehen.
Demgegenüber ist ja eine Fortbildung darauf ausgerichtet, entsprechend qualifiziert, höheres Einkommen am Arbeitsmarkt erzielen zu können.. sie liegt also gerade im Interesse der Gläubiger.
Sie sollten die Weiterbildungsmaßnahmen allerdings mit Ihrem Treuhänder besprechen, eine Gefährdung der RSB sehe ich nicht.
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armekirchenmaus

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Re: Darf ich eine Umschulung machen?
« Antwort #4 am: 25. Januar 2012, 11:46:08 »

Danke Insoman

Zitat
Dies gilt im Zusammenhang mit den beiden jüngsten jedenfalls für die nächsten Jahre dann, wenn die Zahlungen des Kindsvaters sich im Bereich des Mindestunterhalts bewegen.

Verstehe ich das richtig?? Wenn der Kindvater Unterhalt bezahlt, würden die Kinder bei mir trotzdem als unterhaltspflichtige Personen berücksichtigt??? Dann würden die Kinder ja sozusagen doppelt berücksichtigt. Ich hätte dann den Kindesunterhalt vom Vater und dürfte (mal vorausgesetzt den unwahrscheinlichen Fall, dass ich ausreichend verdiene) trotzdem über 1600 € pfändungsfrei behalten???  :gruebel:
Mindestunterhalt wird vom Kindsvater wohl kaum erreicht werden, da ja auch er nun in der PI ist.
« Letzte Änderung: 25. Januar 2012, 11:57:44 von armekirchenmaus »
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Insoman

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Re: Darf ich eine Umschulung machen?
« Antwort #5 am: 25. Januar 2012, 12:05:29 »

Sie verstehen das richtig.
Der sogenannte Betreuungsunterhalt/Naturalunterhalt führt genauso zur Erhöhung der Freigrenzen wie ein Barunterhalt.
Darüber hinaus werden die Kinder nicht doppelt berücksichtigt, sondern der Gesetzgeber geht davon aus, dass sich die Kinder mit den geleisteten Zahlungen des K-vaters nicht selbst versorgen können.
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armekirchenmaus

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Re: Darf ich eine Umschulung machen?
« Antwort #6 am: 25. Januar 2012, 14:35:05 »

Sorry, wenn ich immernoch verunsichert bin und nochmal nachfrage. Das heißt, dass mein Exmann, der Unterhalt für die Kinder bezahlt und ich, bei der die Kinder leben, BEIDE die Kinder als unterhaltspflichtige Personen berücksichtigen können? Ich bin immer davon ausgegangen, dass das nur der Elternteil kann, der den Unterhalt zahlt. Tut mir leid, wenn ich so nerve, aber ich will das einfach richtig verstehen.
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Der_Alte

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Re: Darf ich eine Umschulung machen?
« Antwort #7 am: 25. Januar 2012, 15:39:52 »

Die Unterhaltsberechtigung steht jedem zu, der aus gesetzlichen Gründen dem anderen zum Unterhalt verpflichtet ist und diesen auch tatsächlich erbringt. Dabei ist jede Form der Unterhaltserbringung zu berücksichtigen, insbesondere die übliche Form des sogenannten Naturalunterhalts.
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