"

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

Herzlich Willkommen im neuen Board!
Der Redaktion des Forums, bzw. den Moderatoren ist es per Gesetz untersagt, individuellen Rechtsrat zu erteilen. Das Forum dient dem allgemeinen Erfahrungsaustausch der Nutzer und der Vermittlung allgemein gehaltener Informationen. Deshalb unser Rat: wendet Euch zwecks Rechtsberatung immer an eine Schuldnerberatungsstelle, einen Rechtsanwalt oder die Rechtsberatungsstellen beim zuständigen Amtsgericht.
Das Recht der Teilnehmer untereinander, gegenseitig Mitteilungen über ihre jeweilige Meinung zu machen, bleibt davon unberührt und stellt auch keine Rechtsberatung dar!
Und nicht vergessen: auch hier gibt es Forenregeln, die es zu beachten gilt!

Autor Thema: Darf ich im insolvenzverfahren Gewerbe anmelden?  (Gelesen 2731 mal)

fluppe

  • Newbie
  • *
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 7
Darf ich im insolvenzverfahren Gewerbe anmelden?
« am: 29. Oktober 2007, 11:12:56 »

Hallo,


ich habe noch eine Frage. 


Und zwar beziehe ich im Augenblick Arbeitslosengeld, ich habe ein 2 Jähriges Kind und noch keinen KiGa Platz in aussicht.   

Jetzt habe ich ab nächstes Jahr die Möglichkeit so um die 600,- zu verdienen allerdings müsste ich dafür ein Gewerbe anmelden.   
Darf ich das wenn ich im Insolvenzverfahren bin?

Und noch ne Frage:

Mein Mann verdient Monatlich ca 1300 Euro Netto und hat 2 Unterhaltspflichtige Kinder also er bekommt nichts gepfändet.   Wenn ich 600 Euro verdiene ist ja bei mir auch nix zu holen, oder wie wird das dann gerechnet?
Blick da nicht ganz durch. 

Danke schonmal
LG
Sandra
« Letzte Änderung: 30. Oktober 2007, 20:45:56 von fluppe »
Gespeichert
 

paps

  • weiß was
  • *****
  • Karma: 14
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6471
Re: Darf ich im insolvenzverfahren Gewerbe anmelden?
« Antwort #1 am: 29. Oktober 2007, 19:43:51 »

zum Ersten, ja sie können sich selbständig machen.

Aber dabei gibt es schon einiges zu beachten:
- Im laufenden Verfahren könnte die gesamte Abrechnung über den TH laufen und er gewährt ihnen Unterhalt aus der Masse.
- In der Wohlverhaltensphase schulden Sie das pfändbare Einkommen eines vergleichbaren Angestellten.(295(2) InsO)

Es gilt also in jedem Falle sich mit dem Th vorab zu verständigen.

Bei ihrem Mann ändert sich erst mal nichts, jedoch könnte auf Antrag eines Gläubigers /TH eine teilweise  Nichtberücksichtigung Ihrer Person erfolgen.
Dann aber nicht auf Grundlage der 600,- Provision sondern nach Abzug der anerkannten notwendigen Ausgaben.

Im Rahmen der Pfändung wird im übrigen jeder für sich betrachtet.
Eine direkte Zusammenrechnung der Einkünfte erfolgt nicht.
« Letzte Änderung: 29. Oktober 2007, 19:45:57 von paps »
Gespeichert
MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 
 

Privatinsolvenz - Insolvenz - Schulden - Webseitenschutz