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Autor Thema: Dauer des Insolvenzverfahrens und Einkommensteuererstattung  (Gelesen 2386 mal)

Februarmami

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Meine Regelinsolvenz ist in 2005 eröffnet worden und bis heute noch nicht aufgehoben.
Mein Treuhänder antwortete mir auf meine Nachfrage diesbezüglich, mit der Aufhebung sei im Jahre 2010 (im Jahre 2011 sind die 6 Jahre rum..)zu rechnen und -sinngemäß-
könne mir das doch egal sein, da sich für mich mit der Aufhebung nichts  ändern würde.

Das sehe ich jedoch anders, da ich auch ganz gerne mal wieder von meinem sauer erspartem Geld ein kleines Sparbuch anlegen möchte bzw. auch gerne mal wieder eine Steuerrückerstattung, die aufgrund hoher Fahrtkosten nicht klein ausfällt, behalten möchte..

Apropos Steuererklärung: für die Jahre 05 und 06 hat mein TH damals Unterlagen (Steuerbescheinigungen etc.) von mir angefordert, nicht aber für die folgenden Jahre. Muss ich jetzt also davon ausgehen,

-dass er gar keine Steuererklärung gemacht hat ??

und

-falls nicht, könnte ich diese noch nach Aufhebung des Verfahrens einreichen und evt. Rückerstattungen rechtmäßig behalten?


Außerdem:

-wovon hängt die Dauer des Inolvenzverfahrens ab? (Ich kenne 2 Personen mit einem ähnlichen Inso-"Sachverhalt" wie bei mir, deren Inso nach meiner eröffnet und mittlerweile schon längst aufgehoben worden ist)... liegt das nun am Treuhänder, am Amtsgericht oder woran??


ich habe übrigens auch einen Insolvenzanwalt, der außer dem Antrag einzureichen, 1x auf einem Prüfungstermin zu erscheinen und 2.500 € zu kassieren noch nichts gemacht hat.. wäre es sinnvoll diesen mal auf die Frage zur Verfahrensaufhebung anzusetzen??

Danke im Voraus....
« Letzte Änderung: 07. Januar 2010, 16:28:25 von Februarmami »
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paps

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Re: Dauer des Insolvenzverfahrens und Einkommensteuererstattung
« Antwort #1 am: 07. Januar 2010, 19:01:46 »

Die Verfahrensdauer ist doch schon ungewöhnlich.
Da jetzt ja bald Elterngeld kommen wird (davon sind 300,- pfändungsfrei abzuziehen) würde ich unter Schilderung der Situation mal beim Gericht anfragen, warum es solange dauert.
Als künftige Mutter macht man sich so immer viele Gedanken, die dem Ungeborenen sicherlich nicht gut tun.  :wink:

Sollte nach Aufhebung des Verfahrens und ohne Nachtragsverteilung die Erklärung für die letzten Jahre noch offen sein, verbleibt die Erstattung bei ihnen.

Den Anwalt würde ich bei diesem Stundenlohn außen vor lassen.
Versuchen Sie es beim Gericht mit einer normalen Anfrage als werdende Mutter.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 
 

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