"

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

Hinweis zum Einstellen neuer Themen:
bitte wählt eine aussagekräftige Überschrift! Titel wie "Bitte helft mir!", "Ich habe Schulden!", "WICHTIG!", "Was meint Ihr?" o. ä. werden erfahrungsgemäß seltener beachtet / aufgerufen und sind nicht erwünscht. Ebenfalls nicht erwünscht sind Überschriften, die ausschließlich neugierig machen sollen und gegenteiligen Inhalt aufweisen. Dies schließt auch den Einsatz von durchgehender Großschreibung in Überschriften ein.

Autor Thema: Deliktforderung???  (Gelesen 4906 mal)

casa_mia

  • Newbie
  • *
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 2
Deliktforderung???
« am: 22. Januar 2012, 23:51:24 »

Hallo zusammen,

Leider habe ich hier im Forum noch nichts finden können...
Für eure hilfe möchte ich mich jetzt schon bedanken.

Ich habe seit Aug.2011 meine PI laufen alle Angaben an den Treuhänder gemacht.
Jetzt bekam ich eine Brief vom Amtsgericht in dem steht das mein Treuhänder mitgeteilt hat
das ein Gläubiger (Jugendamt) meinen unterhaltrückstand als eine deliktforderung nicht von der Restschuld befreit wird
es handle sich um eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung ?

Was kann ich tun bzw was heißt das jetzt für mich...
Ich bin am verzweifeln😱


Gespeichert
 

Der_Alte

  • Gast
Re: Deliktforderung???
« Antwort #1 am: 23. Januar 2012, 17:31:45 »

Das Jugendamt ist der Meinung, Sie hätten den Unterhalt vorsätzlich nicht bezahlt und daher zur Tabelle mit dem Merkmal vbuH (vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung) angemeldet. Das bedeutet, wenn Sie dagegen sich nicht wehren, dass diese Forderung nach Ende des Insolvenzverfahrens nicht von der Restschuldbefreiung erfasst würde.

Sie können der Merkmalseintragung widersprechen. Hat das Jugendamt einen Titel, der die vbuH festgestellt hat, müssten Sie gegen die Feststellung klagen. Hat das Jugendamt - und davon gehe ich aus - ohne einen solchen Titel das Merkmal angemeldet und Sie widersprechen, muss das Jugendamt gegen Sie eine Feststellungsklage erheben.
Davon hängt es dann ab, ob das Merkmal Bestand hat.

Sollten Sie vorsätzlich, obwohl Sie Unterhalt hätten leisten können, diesen nicht gezahlt haben, könnte am Ende das Merkmal Bestandskraft erlangen. Wenn Sie aber aufgrund einer mangelhaften Einkommenssituation gar nicht in der Lage waren, Unterhalt zu zahlen, dann dürfte einer Löschung des Merkmals nichts entgegen stehen.

Widersprehcn Sie zunächst ohne weitere Begründung gegenüber der Gericht der Eintragung des Merkmals der Deliktsforderung.
Gespeichert
 

casa_mia

  • Newbie
  • *
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 2
Re: Deliktforderung???
« Antwort #2 am: 24. Januar 2012, 22:49:15 »

@ der Alte, Danke für Ihre schnelle Antwort.

den Widerspruch habe ich gemacht.
ist es vom Jugendamt standart oder nur wenn die sich sicher sind mit ihrer behauptung?

Gespeichert
 

Der_Alte

  • Gast
Re: Deliktforderung???
« Antwort #3 am: 25. Januar 2012, 07:38:12 »

Was ich so lese scheint das bei manchen Jugendämtern reflexartig zu sein, weil sie die Voraussetzungen falsch einschätzen.
« Letzte Änderung: 25. Januar 2012, 17:08:05 von Der_Alte »
Gespeichert
 

paps

  • weiß was
  • *****
  • Karma: 14
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6471
Re: Deliktforderung???
« Antwort #4 am: 25. Januar 2012, 17:06:59 »

Ich tendiere auch zu Standard, wenn man diverse Beiträge im Netz liest, dass sogar H4-ler deswegen "angeklagt" werden oder Unterhaltsschulden nicht von der RSB erfasst sind.
 :gruebel:
Gespeichert
MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 
 

Privatinsolvenz - Insolvenz - Schulden - Webseitenschutz