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Autor Thema: Der Bundestag hat am gestrigen Donnerstag um 23:21 Uhr Änderungen der Insolvenzo  (Gelesen 2827 mal)

RacingPaul

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Schneller schuldenfrei? Das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte

Der Bundestag hat am gestrigen Donnerstag um 23:21 Uhr Änderungen der Insolvenzordnung beschlossen. Ziel ist, das deutsche Restschuldbefreiungsverfahren, welches im europäischen Vergleich relativ lange dauert, unter bestimmten Umständen zu verkürzen. Grundgedanke ist, dass Schuldner schneller die Restschuldbefreiung erlangen können, wenn sie während der so genannten Wohlverhaltensphase bestimmte Mindestleistungen erbringen.

Wie sehen die Neuregelungen aus?

Nach dem neugefassten § 300 InsO entscheidet das Insolvenzgericht über die Erteilung der Restschuldbefreiung abhängig davon, welche Leistungen vom Schuldner erbracht worden sind. Bislang galt nach § 287 InsO (alte Fassung) eine sechsjährige Wohlverhaltensphase, nach deren Ablauf über die Restschuldbefreiung entschieden wurde. Die Neuregelung sieht nun folgende Fristen vor:

- Wenn kein  Insolvenzgläubiger einer Forderung angemeldet hat oder wenn die Forderungen der Insolvenzgläubiger befriedigt sind und der Schuldner die sonstigen Masseverbindlichkeiten ausgeglichen hat, wird auf Antrag des Schuldners entschieden, ohne dass eine Mindestfrist abzuwarten ist.

- Wenn die Forderungen der Insolvenzgläubiger zu mindestens 35 % befriedigt werden können, wird nach drei Jahren entschieden.

- Wenn die Kosten des Verfahrens durch den Schuldner bezahlt wurden, wird nach fünf Jahren entschieden.

- Ansonsten wird nach sechs Jahren entschieden, unabhängig davon, ob der Schuldner Zahlungen erbringen konnte.

Um Missbrauch zu vermeiden, ist bei einem vorzeitigen Antrag darzulegen, woher die Mittel kommen, mit dem die Zahlungen erbracht werden. Dies soll verhindern, dass jemand Geld zur Seite legt, Insolvenzantrag stellt und sich dann mit einer Teilzahlung vorzeitig verkauft.

Was ändert sich außer der Verfahrensdauer?

Die Änderung zielt auch darauf ab, die Gläubigerrechte zu stärken. So sollen Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung nicht mehr nur im Schlusstermin gestellt werden können, sondern auch vorher jederzeit schriftlich möglich sein. Die Versagungsgründe selbst wurden überarbeitet und teilweise an die bisherige Rechtsprechung angepasst. Zum Schutz der Gläubiger vor unredlichen Schuldnern wurde ein neuer § 297a InsO eingeführt. Damit wird erstmals die nachträgliche Versagung der Restschuldbefreiung möglich. Hierdurch soll verhindert werden, dass jemand die Restschuldbefreiung nur deshalb erlangt, weil er es geschafft hat, bestehende Versagungsgründe lang genug zu verheimlichen. Dies betrifft beispielsweise Fälle von verheimlichten Vermögen. Hintergrund ist auch, dass die Gläubiger bei einem verkürzten Verfahren von drei Jahren deutlich weniger Möglichkeiten haben, überhaupt von etwaigen Versagungsgründen zu erfahren. Auch dies soll durch die Neuregelung ausgeglichen werden.

Zu den Schulden, die nicht unter die Restschuldbefreiung fallen, gehören nun auch ausdrücklich vorsätzlich pflichtwidrig nicht geleisteter Unterhalt und bestimmte Steuerschulden, soweit es eine Verurteilung wegen einer Steuerstraftat gegeben hat. Gewöhnliche Steuerrückstände oder andere Forderungen zum Beispiel Zwangsgelder fallen weiterhin unter die Restschuldbefreiung.

Deren Schutzumfang soll künftig auch dann widerrufen werden können, wenn bestimmte strafrechtliche Verurteilungen erst nach Ende der Wohlverhaltensphase rechtskräftig werden. Dies gilt aber nur, wenn die Forderung innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Restschuldbefreiung erfolgt.

Die ursprünglich vorgesehene Änderung dahingehend, dass bei aussichtslosen Fällen auf einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch verzichtet werden kann, wurde wieder aus dem Entwurf gestrichen, weil die Regelung nur zu einer Verlagerung der Arbeit auf die Insolvenzgerichte geführt hätte. Stattdessen wurde eine Evaluierungsregelung eingeführt, wonach bis zum 30. Juni 2018 ermittelt werden soll, in wie vielen Fällen bereits nach drei Jahren ein Restschuldbefreiung erteilt werden konnte, um eventuelle gesetzgeberische Maßnahmen vorzunehmen.

Quelle
http://conlegi.de/?p=3511
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HausH






- Wenn kein  Insolvenzgläubiger einer Forderung angemeldet hat oder wenn die Forderungen der Insolvenzgläubiger befriedigt sind und der Schuldner die sonstigen Masseverbindlichkeiten ausgeglichen hat, wird auf Antrag des Schuldners entschieden, ohne dass eine Mindestfrist abzuwarten ist.

- Wenn die Forderungen der Insolvenzgläubiger zu mindestens 35 % befriedigt werden können, wird nach drei Jahren entschieden.

- Wenn die Kosten des Verfahrens durch den Schuldner bezahlt wurden, wird nach fünf Jahren entschieden.

- Ansonsten wird nach sechs Jahren entschieden, unabhängig davon, ob der Schuldner Zahlungen erbringen konnte.



Hallo, das setzt doch aber vorraus das der insolvente auch darüber informationen bekommt oder? Ich bin jetzt seit okt. 2011 in der Privatinsolvenz, seit 2 Monaten in der Wohlverhaltensphase. Über mein Verfahren weiß ich eigentlich gar nichts, ich kenn nur meine Angaben die ich bei der Schuldnerberatung gemacht habe, ab der Eröffnung des Verfahrens bin ich beim Amtgericht eigentlich nur noch eine Nummer. Einiges kann man den Beschlüssen entnehmen, das war es aber schon.

gruß von HausH
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Restschuldbefreiung erhalten am 6.12.2017
 

RacingPaul

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1. Juli 2014 - Inkrafttreten der Reform und Verkürzung
« Antwort #2 am: 19. Mai 2013, 16:39:58 »

Bedingung für die Verkürzung auf 3 Jahre nun 35% Quote
Nun hat der Rechtsausschuss in seiner gestrigen Sitzung entschieden, die zu erfüllende Mindestquote auf 35% anzuheben; hiergegen wird geltend gemacht, dass dies praxisfern ist, da in der überwiegenden Zahl der Verbraucherinsolvenzen nicht einmal die Kosten des Verfahrens bezahlt werden können, sondern gestundet werden.

Bei Verbraucherinsolvenz weiterhin außergerichtlicher Einigungsversuch vorgeschrieben
Der Rechtsausschuss hat weiterhin dem Bundestag empfohlen, den für Verbraucherinsolvenzen obligatorischen vorherigen Einigungsversuch mit den Gläubigern (entgegen voriger Planung) beizubehalten und nicht etwas bei Aussichtslosigkeit hierauf zu verzichten.

Zukünftig bei Privat- u. Verbraucherinsolvenzen möglich: Erarbeitung eines Insolvenzplanes
Es bleibt bei der im Entwurf der Bundesregierung vorgesehenen Einführung des Insolvenzplans (zuvor nur für Unternehmen möglich) auch für Privatinsolvenzen. Damit wird zukünftig ein früherer Ausstieg aus Insolvenzverfahren möglich sein.

Inkrafttreten der Reform und Verkürzung
Um den Beteiligten und vor allem der gerichtlichen Praxis
einen ausreichenden Vorlauf zu gewährleisten, ist das Inkrafttreten des Gesetzes (im Wesentlichen) auf den 1. Juli 2014 festgelegt worden.

Zwischenfazit: Aus meiner Erfahrung bei der Vertretung von betroffenen Schuldnern und Gläubigern: die beste Lösung für alle Beteiligten ist der Gläubigervergleich, hieran wird auch die Möglichkeit einer Verkürzung eines Insolvenzverfahrens nichts ändern…

Tatsache ist, dass viele Betroffene eine Quote von 35% zuzüglich der Kosten eines Insolvenzverfahrens (vor allem der Vergütung eines Insolvenzverwalters/Treuhänders) nicht zahlen werden können. Es ist dringend zu raten, nicht auf die Reform zu warten, sondern im außergerichtlichen Einigungsversuch unter Insolvenzvermeidung einen Gläubigervergleich anzustreben.

Nach meiner Erfahrung bei der Vertretung von betroffenen Schuldnern und Gläubigern ist auch den Gläubigern in den meisten Fällen am besten damit gedient, ohne Insolvenzverfahren eine außergerichtlichen Einigung zu erzielen.

Es sind auch einige Verschärfungen etwas bei den Versagungsgründen für die Restschuldbefreiung vorgesehen.

Quelle
http://www.insolvenz-news.de/
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Patty1233

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Hallo ein bekannter von mir möchte auch in die PI gehen er hat aber 10000 Euro unterhaltsschulden. Werden die jetzt nicht restschuldbefreit? Muss der Gläubiger angeben das es sich um eine vorsätzliche Entziehung der Unterhaltspflicht handelt? Tut der Gläubiger das nicht werden die unterhaltsschulden auch restschuldbefreit oder?

Vielen lieben dank!!
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Der_Alte

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Dann sollte er das vor dem 1. Juli 2014 tun, solange gilt noch altes Recht.
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Patty1233

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Ok er hat aber erst für Dezember 2012 einen Termin bei dr schuldnerberatung bekommen könnte daher knapp werden. Was wäre den wenn keine versätzliche Pflichtverletzung des Unterhalts abgegeben wird?? Dann würden doch die Schulden nach neuer insolvenzordnung auch unter die restschuldbefreiung fallen oder??
Man kann ja nicht jedem unterhaltsschulden Vorsätzlichkeit vorwerfen?

Vielen dank!!
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