Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: Keno am 24. März 2017, 21:47:18
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Hallo Forum,
ich bin auf eine Frage gestoßen, bei der ich mir nicht 100% sicher bin. Ein Arbeitnehmer hat einen Nettolohn von 1600€ (vor Dienstwagen), und bekommt dann einen Dienstwagen mit der 1% Regel mit einem geldwerten Vorteil von 610€. Von seinem Netto Gehalt werden 300€ abgezogen, sodass noch ca. 1300€ Netto ausgezahlt werden.
Was passiert wenn der Arbeitnehmer eine Lohnpfädnung bekommt, wie viel wird dann sein Netto Auszahlbetrag sein?
Laut meiner Rechnung würde es so sein:
Brutto Gehalt von ca. 2400€
+ Geldwerter Vorteil von 610€
Nettolohn von 1927 € = Pfändung von 592€
Dann kommt noch der tatsächliche Nettoauszahlungsbetrag vom Arbeitgeber:
1335€ - Dienstwagennutzung von 300€ = 1035€ Netto Arbeitslohn was ihm ausgezahlt wird.
Habe ich das korrekt gerechnet, oder einen Denkfehler drin?
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ja, richtig gerechnet. Die Pfändung bezieht sich auf den Nettolohn, der unter Berücksichtigung des geldwerten Vorteils berechnet wird, unabhängig davon, was tatsächlich von diesem Nettolohn ausgezahlt wird.
Dienstwagen in der Insolvenz bzw. bei Pfändung sind ein teures "Geschenk".
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Sicher dass es korrekt gerechnet wurde?
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Der Rechnungsweg ist grundsätzlich richtig, aber wie der Einbehalt für die 300 € Dienstwagennutzung sich exakt auswirkt, kann ich nicht genau berechnen.
Die Frage stellt sich, ob wegen der 300 € Eigenbeteiligung überhaupt ein geldwerter Vorteil von 610 € entsteht oder doch nur 310 € angerechnet werden müssten. Das ist aber eine steuerliche Frage, die ich nicht beantworten kann.
Grundsätzlich gilt aber, dass der Pfändungsbetrag vom Netto incl. geldw. Vorteil zu berechnen ist.
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Hallo Keno,
bei mir war es wie folgt. Dazu nehme ich Deine Angaben vom Beispiel oben:
2.400 € + 610 € = 3.010 € --> aus diesem Brutto wird nun das das Netto ermittelt (vor Abzug Dienstwagen) und mit diesem in die Pfändungstabelle eingestiegen. Vor der Auszahlung wird dann von diesem Netto der geldwerte Vorteil DW und der ermittelte Pfändungsbetrag abgezogen.
D. h., dass der DW im Falle einer Pfändung einen großen Nachteil darstellt, denn ohne Dienstwagen würde sich der Pfändungsanteil wesentlich niedriger auswirken.
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So ein Dienstwagen ist durch die Abzüge die der "geldwerten Vorteil" nach sich zieht schon ohne Insolvenz teuer
genug. Mit Insolvenz praktisch eine finanzielle Katastrophe. Ist schon richterlich geklärt ob die Abzüge durch die Pfändungsgrenze gedeckelt sind oder ob man auch noch darunter rutschen kann?