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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: PI eröffnet- Fragen zu Konto,TH etc.  (Gelesen 2541 mal)

blackbetty69

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PI eröffnet- Fragen zu Konto,TH etc.
« am: 21. Oktober 2012, 10:16:19 »

Hallo,
habe hier mit der Suchfunktion nichts passendes gefunden...bitte um fachliche AW. Danke!
PI ist eröffnet am 08.10.12. Brief vom Th kam gestern,zwecks Terminabsprache (bei mir zu Hause) und mit einer Liste,was er alles will (u.a. Lebenslauf !?). Zum 01.10.12 wurde das Inso ggn meinen Arbeitgeber eröffnet und wir wurden alle fristgerecht gekündigt,aber schon zum 16.10 freigestellt=Arbeitslosengeld. Das teilte ich dem TH umgehend per Fax mit. Das Konto ist noch nicht gesperrt, ist aber P-Konto.Soweit so gut, hoffe ich.
Ich habe im letzten Jahr lediglich über das pfändungsgeschützte Geld verfügt,also alle Lastschriften für Versicherungen, Handy etc (die ich auch behalten möchte!!!) wurden daraus bedient. Darf oder wird der TH diese zurückbuchen bzw. kündigen? Lt. diesem Urteil vom 20.07.10 (- XI ZR 236/07 und IX ZR 37/09 -),darf er das nicht. Was mache ich,wenn er es dennoch macht?? Es handelt sich um nicht kapitalbildende Versicherungen (Rechtsschutz, Haftpflicht etc)und das Übliche: Strom und Gas, Handy und Inet-Festnetz hab ich nicht-ist mein einziges Telefon. Soll ich die Lastschriften sicherheitshalber genehmigen, das Recht dazu habe ich ja,weil ich nur pfändungsfreie Einkünfte hatte. Was will der TH mit meinem Lebenslauf?? Das hat doch nichts mit meinen Finanzen zu tun? Was macht er, wenn er hier ist...Wohnung auf links drehen? Nicht das ich hier etwas von Wert hätte, aber es ist mein Rückzugsort-mir liegen echt die Nerven blank.
Lg blackbetty
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juergengrisu

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Re: PI eröffnet- Fragen zu Konto,TH etc.
« Antwort #1 am: 21. Oktober 2012, 11:02:03 »

Hallo blackbetty69

Immer Ruhe bewahren...
Der TH wird sie aufsuchen ist normal ,er wird nix durchsuchen oder so er will mit ihnen reden wie es dazu gekommen ist.. hab das auch alles durch..
ich war damals in seinem Büro, der will sie einfach mal kennenlernen und die Lage abchecken.
Einen Lebenslauf will er sehen? kann sein wegen Bewerbungpflicht usw .. in der Insolvenz sollte man einen Job haben wenn nicht sind Bemühungen nachzuweisen. Es sei sie sind Erwerbsunfähig ,Rentner .. nicht Schlimm ganz normaler Vorgang (Obligenheiten im Insolvenzverfahren)

Auch wenn sie ein P Konto haben versorgen sie sich umgehend mit Bargeld , eine Sperre folgt meistens ,Ihr TH wird das Konto aber wieder freigeben, Lastschriften wurden bei mir auch nicht zurück geholt ist eigentlich nicht mehr üblich .


Wenn sie sich an alle Obliegenheiten halten wird nix schlimmes passieren.
KEINE Post mehr von Gläubigern usw...
keine Pfändungen mehr , denn bei eröffneter Insolvenz gibt es Vollstreckungsschutz ( der sogenannte Kukuck kommt nicht mehr)

Lg
juergengris

::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::
"Obliegenheiten" im Verbraucherinsolvenzverfahren

Obliegenheiten, die uns im Verbraucherinsolvenzverfahren auferlegt wurden

    Wir sollten eine "angemessene Erwerbstätigkeit" ausüben, und wenn wir ohne Beschäftigung sind, sollten wir uns um solch eine kümmern. Dies leuchtete uns ein...

    Im Falle einer Erbschaft hätten wir uns beim Treuhänder melden sollen, wohl um einen Teil davon abzuführen. In dieser glücklichen Situation waren wir jedoch nicht...

    Dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder hätten wir jeden Wohnsitzwechsel mitteilen müssen, ebenso wenn wir bei einem neuen Arbeitgeber beschäftigt sind.

    Das Insolvenzgericht wie auch der Treuhänder wollen zur Erwerbstätigkeit bzw. Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit immer informiert sein. Selbstverständlich auch über das Einkommen bzw. Vermögen.

    Als Schuldner waren wir zu Auskünften gegenüber dem Gericht und dem Treuhänder verpflichtet. Unsere Einkünfte mussten beiden gegenüber offen gelegt werden und alle pfändbaren Einkünfte an den Treuhänder abgeführt werden. Es war nicht erlaubt bestimmte Gläubiger heimlich zu bevorzugen, z.B. indem die Schulden dieses Gläubigers vor den anderen heimlich von uns beglichen wurden.

Welche Schulden sind von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen?

Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungs- und Zwangsgelder usw. seien von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen, haben wir gehört. Was uns nicht weiter verwunderte.

Wie sieht es aber mit Sozialleistungen aus, die ja viele von uns beziehen? In der Regel handelt es sich hierbei nicht um Schulden, aber es kommt vor, dass wir uns welches durch falsche Angaben "erschleichen". Dies geschieht häufig durch das Verschweigen eines neuen Sachverhaltes, wie, wir waren arbeitslos und haben wieder einen Job, verheimlichen dies jedoch dem Arbeitsamt, etc.

Auf Antrag des Gläubigers oder Treuhänder kann bei vorliegen einer unerlaubten Handlung die Restschuldbefreiung verwehrt werden. Dabei muss ein Gläubiger das vorliegen dieser unerlaubten Handlung zunächst einmal wissen bzw. vermuten, dann auch ausdrücklich dem Amtsgericht melden. Am Schlusstermin am Ende des Insolvenzverfahrens muss der Schuldner unbedingt teilnehmen, denn hier wird entschieden ob tatsächlich eine unerlaubte Handlung vorlag. Dem Schuldner steht es frei sich zu verteidigen und er sollte dies auch wahrnehmen.

Häufig wird gefragt, ob ein Schuldner auch bei Steuerschulden gegenüber dem Finanzamt oder Unterhaltsrückstände die Befreiung erhält. Beides ist wohl der Fall, aber wenden Sie sich bei allen Fragen an eine Schuldnerberatung. Weder das Nichtbezahlen von Steuern noch von Unterhalt stellen unerlaubte Handlungen dar, sofern wir richtig informiert wurden.

Was unternehmen, wenn Versagungsgründe vorliegen?

Nun, zunächst mal ist es ein Unterschied ob tatsächlich Versagensgründe vorliegen und ob ein Gläubiger oder ein Treuhänder davon erfährt. Erst wenn ein Gläubiger oder der Treuhänder davon erfährt, kann er bei Gericht die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen.

Auf jeden Fall sollten Sie sich in diesen Fällen von einer Schuldnerberatung ausführlich und offen beraten lassen.

Alternativen zur Restschuldbefreiung

Wir sorgen dafür , dass das Verfahren erst gar nicht eröffnet wird. Dies erreichen wir, indem wir uns mit den Gläubigern in einem so genannten außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan außerhalb des Insolvenzverfahrens einigen, wie die Rückzahlung der Schulden zu erfolgen hat.

Voraussetzung ist allerdings, dass alle Gläubiger zustimmen, was mitunter sehr schwierig sein kann. Eine außergerichtliche Einigung machten wir den Gläubigern schmackhaft, indem wir ihnen nicht nur die Abführung der pfändbaren Beträge, sondern darüber hinaus einen Teil des unpfändbaren Einkommens anboten.

Können wir Gläubigern dies anbieten, sind sie damit besser gestellt, als wenn ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet wird. Unternehmen und andere private Gläubiger lassen sich auf diese sogenannte Gläubigervergleiche eher ein, als eine Behörde wie eine Krankenkasse oder das Finanzamt.

Behörden haben gesetzliche Vorschriften in welchen Fällen eine Stundung oder Ratenzahlung vereinbart werden darf. Die Chancen hier ist relativ gering, haben wir gehört.

Wenn nicht alle Gläubiger zustimmen, besteht noch eine weitere Wirklichkeit, das so genannte gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren. Hier kann das Gericht die Zustimmung von Gläubigern ersetzen, wenn dem Schuldenbereinigungsverfahren eine Mehrheit, die im Amtsdeutsch doppelte Mehrheit heisst, zugestimmt hat. Dies ist eine Mehrheit, die sich nach Köpfen der Glääubiger und der Höhe ihrer Forderungen ergibt.

Verweigert sich also ein Gläubiger dem gerichtlichen Schuldenbereinigungverfahren, es liegt aber eine doppelte Mehrheit der Gläubiger vor, die dafür wären, darf das Gericht die Zustimmung des verweigernden Gläubigers ersetzen.

In welchen Fällen erhalten wir keine Schuldbefreiung?

Die Schuldenbefreiung wird verwehrt, wenn die Verbindlichkeiten aus einer so genannten unerlaubten Handlung entstanden sind. Das sind insbesondere folgende strafbare Handlungen:

    Falsche oder unvollständige Auskünfte, um einen Kredit bzw. öffentliche Leistungen zu erhalten oder um Zahlungen an öffentliche Kassen zu vermeiden.

    Das letzte Verbraucherinsolvenzverfahren liegt noch keine 10 Jahre zurück.

    Vermögen verschwendet...

    Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert...

    Falsche Angaben gegenüber dem Treuhänder um unsere wirtschaftlichen Verhältnisse oder unkooperatives Verhalten...

Wie oben schon erwähnt: ob einer der oben genannten Versagungsgründe vorliegt, prüft das Gericht nur auf Antrag eines Gläubigers oder des Treuhänders im Schlusstermin und dafür muss ein Gläubiger oder ein Treuhänder erst mal von einem möglichen Versagungsgrund erfahren..

Der Gläubiger muss die Gründe für die Versagung klipp und klar darlegen. Entsprechende Gläubigeranträge kommen also nur vor, wenn der Versagungsgrund leicht nachweisbar ist.

Trifft einer der oben genannten Fälle zu, müssen wir die öffentlichen Kassen, wie Sozialämter, Arbeitsamt, fürchten. Wenn wir das Arbeitsamt oder Sozialamt falsch informiert und dadurch höhere Leistungen erhalten haben, können wir davon ausgehen, dass sich das Amt gegen eine Restschuldbefreiung quer stellen wird.

« Letzte Änderung: 21. Oktober 2012, 11:04:08 von juergengrisu »
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Insokalle

Re: PI eröffnet- Fragen zu Konto,TH etc.
« Antwort #2 am: 21. Oktober 2012, 11:46:45 »

Nach der neueren BGH-Entscheidung sollte sich der Widerruf von Lastschriften bei Verbrauchern weitgehend erledigt haben. Ich gehe davon aus, dass da nichts passiert. Sie brauchen nichts zu genehmigen, würde ich ohnehin nicht machen. Wenn das nach Eröffnung überhaupt möglich ist.

Ihr Verwalter wird die Wohnung nicht auf den Kopf stellen. Geben Sie ihm Käffchen und dann ist gut. Lesen Sie den anderen Thread, da war auch viel Wind um nichts.

Mit dem Lebenslauf lernt er Sie ein wenig besser kennen und er kann in seinen Berichten was zur Person reinschreiben. Das ist nichts Beunruhigendes.

Wenn Ihr Arbeitgeber auch pleite ist, haben Sie mögl. Anspruch auf Insolvenzgeld vom Arbeitsamt. Das ist pfändbares Lohnersatzeinkommen. Ich würde das mit dem Verwalter kurz erörtern, wenn er nicht von selbst drauf kommt.

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blackbetty69

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Re: PI eröffnet- Fragen zu Konto,TH etc.
« Antwort #3 am: 21. Oktober 2012, 13:25:59 »

@insokalle...Danke für die ausführliche AW. Das mit dem Insolvenzgeld vom Arbeitgeber ist bereits gelaufen, das zahlt das Arbeitsamt von der Antragstellung bis zur Eröffnung( 3Monate), die Firma ist nicht zu retten also hat der IV nach Eröffnung alle gekündigt, weil er nicht bezahlen kann. Da ich sowieso nicht über dem Pfändungsfreibetrag lag, wurde eh nix gepfändet (Gehalts-und Kontopfändung lagen vor, das Urlaubsgeld habe ich mir vom AG freistellen lassen).Ich habe während der gesamten Beschäftigungszeit in der Firma lediglich über das pfändungsgeschützte Geld verfügt, mit Beginn der ganzen Prozedur (außergerichtlicher Bereinigungsplan etc) habe ich auf anraten des Schuldnerberaters damit die Verträge bedient, die ich weiter behalten will. Es wäre also fatal, wenn der TH das zurückbucht bzw kündigt, damit würde ja auch die Zahl der Gläubiger enorm steigen und die Verträge (z.B. Rechtsschutz) könnte ich so günstig in dieser Form ja nicht neu abschließen...falls ich überhaupt noch mal einen bekommen würde :?. Es ging mir hier konkret darum, dass ich nur über das geschützte Geld verfügt habe, in den Treads die ich hier dazu gefunden habe, stand nämlich nicht, ob die Betroffenen über mehr verfügt haben (vor Eröffnung), dann würde ich Rückbuchungen ja verstehen.Ich möchte mich selbstverständlich an meine Obliegenheiten während des Verfahrens halten, erwarte aber auch , dass der TH das tut.
Wie gesagt, das Konto ist bisher nicht gesperrt, es gingen aber auch lediglich pfändungsfreie Beträge da ein (P-Konto). Diesen Monat kommt lediglich ein halbes Gehalt (600€ netto), oder bekommt das der Treuhänder? Wäre fatal, mehr hab ich diesen Monat nicht,Arbeitslosengeld für den halben Oktober kommt erst anfang November, sind auch nur 300€. Also alles weit unter der Pfändungsfreigrenze. Bemühungen um eine neue Arbeit laufen auch,muss ich dem AA ja auch nachweisen, allerdings brauch ich wohl nix annehmen, was mit Verkauf und Geld zu tun hat, die schmeißen mich ja direkt wieder, wenn der TH auf der Matte steht-sieht das Arbeitsamt auch so.Also wirds wohl wieder nur was mit Dumping -Lohn, wo eh nix zu holen ist.Tja mal sehen wie der tickt- nach einer äußerst militanten Gerichtsvollzieherin und einem hyperpingeligen Richter, hab ich mit Ach und Krach das Verfahren eröffnet bekommen-wenn ich jetzt noch 6 Jahre nen durchgeknallten Th an der Backe hab, bin ich gesundheitlich und nervlich total am Ende-dann ist nix mehr mit arbeiten.
Danke und ganz liebe Grüße, blackbetty
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tomwr

Re: PI eröffnet- Fragen zu Konto,TH etc.
« Antwort #4 am: 21. Oktober 2012, 22:36:32 »

und mit einer Liste,was er alles will (u.a. Lebenslauf !?).

Der Lebenslauf wird weniger zum Kennenlernen des Schuldners angefordert sondern um abzuchecken, welche abhängige Beschäftigung angemessen ist im Insolvenzverfahren. Ich würde es vermeiden im persönlichen Gespräch damit zu prahlen, was man früher mal verdient hat, wenn die Bezahlung besser war als heute. Im Zweifel kann man sich da nicht mehr so genau dran erinnern. Das spielt auch bei einer möglichen späteren Freigabe einer selbständigen Tätigkeit für die Einschätzung einer angemessenen Ausgleichszahlung eine Rolle. :wink:


Darf oder wird der TH diese zurückbuchen bzw. kündigen? Lt. diesem Urteil vom 20.07.10 (- XI ZR 236/07 und IX ZR 37/09 -),darf er das nicht. Was mache ich,wenn er es dennoch macht??

Was ist wenn ?
Er wird es nicht machen und daher mal ruhig entspannen, wenn man schon selbst das Urteil gefunden hat und nicht gleich fragen, was ist wenn der IV sich über gängige Rechtsprechung hinwegsetzt.
« Letzte Änderung: 21. Oktober 2012, 22:39:04 von tomwr »
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tomwr

Re: PI eröffnet- Fragen zu Konto,TH etc.
« Antwort #5 am: 21. Oktober 2012, 22:41:57 »

Auch wenn sie ein P Konto haben versorgen sie sich umgehend mit Bargeld , eine Sperre folgt meistens ,Ihr TH wird das Konto aber wieder freigeben, Lastschriften wurden bei mir auch nicht zurück geholt ist eigentlich nicht mehr üblich .

Ein Bargeldpolster in der Keksdose ist nie verkehrt, allerdings gibt es beim P-Konto keine Sperre durch ein Insolvenzverfahren. Der IV/TH kann lediglich über den Betrag verfügen, der das pfändungsfreie Einkommen übersteigt. Derzeit kann der Schuldner über mindestens 1030 EUR im Monat selbst verfügen, je nach Einkommen. Genaueres ist der Pfändungstabelle zu entnehmen (Link hier im Forum auf der linken Seite).
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tomwr

Re: PI eröffnet- Fragen zu Konto,TH etc.
« Antwort #6 am: 21. Oktober 2012, 22:47:27 »

Es ging mir hier konkret darum, dass ich nur über das geschützte Geld verfügt habe, in den Treads die ich hier dazu gefunden habe, stand nämlich nicht, ob die Betroffenen über mehr verfügt haben (vor Eröffnung), dann würde ich Rückbuchungen ja verstehen.Ich möchte mich selbstverständlich an meine Obliegenheiten während des Verfahrens halten, erwarte aber auch , dass der TH das tut.
Der TH wird nicht mit dem Taschenrechner dasitzen und das auf Heller und Pfennig ausrechnen. Es kommt mehr darauf an, ob die Ausgaben im Allgemeinen dem privaten Bereich zuzurechnen sind. Es kommt darüber hinaus auch darauf an, was man sonst für einen Lebensstil geführt hat. Und vor der Insolvenz spielt das pfändungsfreie Einkommen überhaupt keine Rolle bei dieser Betrachtung, weil überhaupt noch keine Pfändung oder Insolvenzbeschlag vorgelegen hat und der Schuldner über die Verwendung seines Einkommens freilich selbst bestimmen darf.

Er darf sogar mehr ausgeben, als er einnimmt wenn er kreditwürdig ist. Nicht das ist ja zuletzt auch überhaupt der Grund für eine Überschuldung und passiert jeden Monat ein paar Millionen mal in Deutschland.
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