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Autor Thema: Drohende Privatinso: Lohnpfändung & Kontopfändung gleichzeitig möglich?  (Gelesen 2840 mal)

Piombino

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Hallo ! Ich bin hier neu. Danke schonmal für die guten Hinweise, die hier erteilt werden. :thumbup:
Habe mich bei Euch schon belesen gemacht aber hab nicht alle neuesten Infos, wie es scheint !

Eben hat mich ein Anruf beim Gericht bzw. die Auskunft geschockt:
Mein Lohn wird direkt ab Arbeitgeber gepfändet. Der Nettolohn nach Pfändungstabelle geht auf mein P-Konto. Ich bin 0 Personen gegenüber unterhaltspflichtig. Somit ist P-Konto nur bis 1029 Euro/Monat geschützt.

Da mein Nettogehalt nach Lohnpfändung noch über dem geschützten P-Konto-Betrag liegt, habe ich nachgefragt beim Gericht, ob ich / wie ich die Pfändung des 1029 Euro überschreitenden Betrag pfändungsgesichert machen kann.

Die Auskunft (des Abteilungsleiters des Amtsgerichts) war: Ab nächstem Jahr (2012) kann mir jeder Gläubiger (oder auch der Treuhänder falls ich Privatinso eröffne) jeden Betrag, der über 1029 Euro Netto verdient wird, wegpfänden, auch Weihnachts- und Urlaubsgeld in voller Höhe, es gäbe dafür keinen gesonderten Schutz mehr.

Die Pfändungstabelle und Freibeträge gestaffelt nach Nettoverdienst wären dann unwirksam. Jeder habe, ausser er sei Unterhaltspflichtig, nur noch 1029 Euro pfändungsfrei zur Verfügung, deswegen habe ja der Gesetzgeber das P-Konto als "Mindestlebensbedarf" eingeführt.

1)
Stimmt das so ?


2)
Falls es so wäre, nützt es mir wenigistens wenn ich durch betriebliche Altersvorsorge direkt ab dem Bruttogehalt abgeführt, mein Nettogehalt senke ?
Oder kann mir evtl ein TH das untersagen ?

Immerhin hat die Bank die geleistete Kredit-Sicherheit meiner Altersvorsorge schon verwertet und ich muss mit 46 Jahren dringend auf private Altervorsorge einzahlen (war mehrere Jahre selbständig ohne Einzahlung in die gesetzliche Rentenkasse).

Da ich meine Einzahlung in die betriebliche Altersvorsorge immer 1 Jahr im voraus erklären muss, und im nächsten Jahr wohl Privat-Inso anmelden muss, sollte ich wenigstens die Infos für eine vernünftige Planung zusammentragen bis dahin.
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Feuerwald

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Die Pfändungstabelle und Freibeträge gestaffelt nach Nettoverdienst wären dann unwirksam. Jeder habe, ausser er sei Unterhaltspflichtig, nur noch 1029 Euro pfändungsfrei zur Verfügung

- Unsinn.

850c ZPO bleibt (Lohnpfändungstabelle).
850k ZPO bleibt (und somit auch die Möglichkeit, den Sockelbetrag anpassen zu lassen)
850L ZPO wird neu abgefasst (Anordnugn der Unpfändbarkeit).
 
Zudem: Im eröffneten Insolvenzverfahren sollte die Kontopfändung unwirksam werden. P-Konto braucht man dann nicht. Probs nur, wenn vor Eröffnung bereits eine Pfändung auf dem Konto ist.



Gespeichert
- <a href="https://www.sido.org">Schuldnerberatung für Selbständige - Bundesverband Selbständige – sido! e.V.</a>

- <a href="https://www.sido.org/informationen/insolvenz.pdf">Ratgeber Insolvenz für Selbständige – Regelinsolvenz- Unternehmensinsolvenz</a><br>
 

Der_Alte

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Sie müssen - das wird der Arbeitgeber für Sie erledigen - dem Treuhänder die pfändbaren Beträge abführen.
Der Rest ist das sogenannte unpfändbare Einkommen, das Sie im Monat zu Verfügung haben.
In der Insolvenz brauchen Sie kein P-Konto, denn Sie sind während der gesamten Zeit der Insolvenz gegen Vollstreckungsmaßnahmen geschützt (§ 89 InsO).  In der Zeit der Wohlverhaltensperiode (WVP) sind Sie gegen Pfändungen der Insolvenzgläubiger geschützt (§ 294 InsO).
Der Treuhänder erhält in der WVP nur den Abtretungsbetrag und die Hälfte einer möglichen Erbschaft (§ 295 InsO). Auf alles weitere hat auch er keinen Zugriff.

Wenn Sie also keine neuen Schuldne machen ist während der gesamten Insolvenzzeit von 6 Jahren kein Zugriff auf Ihr Konto möglich. Danach erhalten Sie Restschuldbefreiung und können Vollstreckungen der Altgläubiger abwehren.
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