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Autor Thema: Ehrenamtlicher Versichertenberater beim DRV Bund - Einnahmen pfändbar?  (Gelesen 2283 mal)

Selli

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Ich bin grade am Anfang meines Privatinsolvenzverfahrens und habe schon versucht herraus zu finden, ob die Einnahmen als ehrenamtlicher Versichertenberater beim DRV-Bund pfändbar oder unpfändbar sind. Wer kann mir da rechtssicher weiter helfen? :rougi:

§ 6 Ehrenämter
(1)
Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus (§ 40 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Stellvertreter haben für die Zeit, in der sie die Mit-glieder vertreten oder andere ihnen übertragene Aufgaben wahrnehmen, die Rechte und Pflichten eines Mitglieds (§ 40 Abs. 1 Satz 2 SGB IV).

Entschädigungen

Die DRV Bund ersetzt die baren Auslagen. Der geleistete zeitliche Einsatz wird durch Pauschalen abgegolten (für die aufgewendete Zeit 47 Euro/monatlich; für eine Beratung in Verbindung mit der Aufnahme eines Rentenantrages 16 Euro; für Beratungen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Kontenklärung 8 Euro).

Bei den Entschädigungen ist Folgendes zu beachten:

    Alle Entschädigungen für Zeitaufwand unterliegen der Steuerpflicht. Für die Meldung gegenüber den Finanzbehörden sind die Versichertenberater/innen selbst verantwortlich.
    Beim Bezug einer Rente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersrente oder wegen Erwerbsminderung kann es in Zukunft dazu kommen, dass die Einkünfte aus ehrenamtlichen Beschäftigungen oder Tätigkeiten in der Höhe als Hinzuverdienst zu berücksichtigen sind, in der sie Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen darstellen (§§ 34, 96a SGB VI, §§ 14, 15 SGB IV). Der Gesetzgeber bereitet derzeit eine Gesetzesvorlage vor, die der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entspricht.
    Beziehen Sie eine Rente wegen Todes (Hinterbliebenenrente), sind Einkünfte aus ehrenamtlichen Beschäftigungen oder Tätigkeiten ausnahmslos in der Höhe als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, in der sie Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen darstellen (§§ 34, 96a SGB VI, §§ 14, 15 SGB IV).

Gespeichert
Seit 05.01.2012 in PI
letzter Gerichtstermin 03.04.2013
PI Ende 05.01.2018
RSB 12.02.2018
 

Insoman

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Rechtssichere Auskünfte gibt's - und auch da nur unter Vorbehalt - beim Anwalt.. (bzw. überhaupt nicht  :whistle:)

Davon abgesehen sollten Erstattungen der baren Auslagen wie Spesengelder behandelt werden und damit
unpfändbar sein (§ 850a 3 ZPO).

Die Entschädigungen für Zeitaufwand fallen wohl unter den gleichen Paragraphen, und sind dann unpfändbar, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen..
Als Bemessungsgrundlage werden hier die lohnsteuerfreien Pauschbeträge herangezogen..

Im Zweifelsfall hat das Gericht zu entscheiden.
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...wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt...
 
 

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