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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Eidesstattliche Versicherung während Insolvenz???  (Gelesen 9681 mal)

Grisu112

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Eidesstattliche Versicherung während Insolvenz???
« am: 14. Februar 2007, 17:45:48 »

Hallo alle mit einander,

ich habe mal eine Frage, ich war selbständig mit einem Verkaufsgeschäft. Am 20.12.2006 entschloss ich mich nach strenger Überlegung das Insolvenzverfahren machen zu wollen, da ich kein Ausweg mehr sehe. Ich ging dann also zum Anwalt, auf empfelen meines Steuerberaters.
Der Anwalt hat dann mit mir alles durchgesprochen und mir gesagt, dass ich eine Liste mit sämtlichen Gläubigern machen soll, und eine Liste mit meinen \"Besitztümern\" (was wirklich nicht viel ist).
Heute flatterte mir ein Brief vom Obergerichtsvollzieher ins Haus.

EINLADUNG ZUR EIDESSTATTLICHEN VERSICHERUNG.

Darauf hin habe ich bei meinem Anwalt angerufen, der heute leider nicht im Hause war.
Dann habe ich beim OGV angerufen und ihm die Sache geschildert. Darauf hat er gefragt, ob das Insolvenzverfahren schon eröffnet wurde. Als ich das verneinte, meinte er, das ich dann Montag (!!!19.02.2007!!!) trotzdem dahin müßte und die EV abgeben muß. (er sagte noch, dass die EV wahrscheinlich wegen der Vorstehenden Insolvenz gemacht werden soll)

Erstens, ist das normal, das man die Einladung vom OGV zur EV sofort bekommt, ohne einmal vorher angeschrieben zu werden (Zwangsvollstreckung)? :denken:

Zweitens kommt mir das ein bisschen komisch vor, am 14.02.2007 die Einladung für den 19.02.2007 zu bekommen. :nein:

Drittens, kann ich dadurch jetzt Pobleme für die Insolvenz bekommen? (habe noch nie EV abgegeben)

Viertens, wie lange kann ich jetzt noch ungefähr warten, bis das Insolvenzverfahren endlich eröffnet wird, und mir nicht dauernd Irgendwelche böse Post vom Amtsgericht oder Finanzamt ins Haus flattert? :manno:


Mit der Hoffnung auf schnelle Antworten


Grisu112[addsig]
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paps

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Eidesstattliche Versicherung während Insolvenz???
« Antwort #1 am: 14. Februar 2007, 18:05:34 »

Erst mal willkommen,
die grundsätzliche Frage ist, haben Sie denn den Antrag schon unterschrieben?
Wenn ja, wann ging der zum Amtsgericht.
Ist der Antrag eingereicht, lassen Sie sich das Aktenzeichen vom Gericht geben.
Dann können Sie der EV unter Verweis auf das Aktenzeichen widersprechen.


Ist der Antrag noch nicht erstellt, werden Sie um die EV nicht herum kommen.
Allenfalls könnte eine Verschiebung wegen Krankheit in Betracht kommen  :-D  

Schädlich ist die EV für das Insolvenzverfahren nicht.

Sie ist auch nicht Grundlage um überhaupt eine Inso zu machen.
Da hat wohl ein Gläubiger noch ganz schnell einen Joker aus dem Ärmel gezogen.

Sie sollten aber alles schnellstens mit dem Anwalt klären.[addsig]
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Grisu112

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Eidesstattliche Versicherung während Insolvenz???
« Antwort #2 am: 14. Februar 2007, 18:39:59 »

@ paps

Vielen Dank erstmal, ich habe beim Anwalt nur eine Abtrittserklärung / Vollmacht unterschrieben. Kann er damit den Antrag schon losschicken zum Gericht?

Ich habe bis jetzt auch noch keine weiteren Infos vom RA bekommen. Obwohl ich ihm (der Anmeldung) die Unterlagen am 8.1.2007 vorbei gebracht habe. :wall:
Ist das an der Regel?


Grisu 112[addsig]
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paps

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Eidesstattliche Versicherung während Insolvenz???
« Antwort #3 am: 14. Februar 2007, 19:26:28 »

Auch wenn sich die Vollmacht auch auf das Verfahren bezog, ist doch der Antragsteller aufgefordert persönlich zu Unterschreiben.

Ich gehe also davon aus, dass noch kein Antrag gestellt wurde.

Wieviel Gläubiger haben Sie? Mehr als 19?
Dann hätte der Antrag schon längst gestellt sein können.
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Grisu112

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Eidesstattliche Versicherung während Insolvenz???
« Antwort #4 am: 14. Februar 2007, 19:43:18 »

Auf jedem Fall mehr als 19. Ich denke es waren 27 Gläubiger. :redface:

Der RA hatte gesagt, dass er erst mal alle anschreiben muß wegen den genauen Beträgen. Ich sollte nur die ungefähren Summen, die Anschrift und die Aktennummer bzw. Kundennummer aufschreiben.

Geht das dann eigentlich schneller? Habe mich auch schon gewundert, dass es so lange dauert. Aber ich dachte es wäre normal.

Grisu112[addsig]
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paps

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Eidesstattliche Versicherung während Insolvenz???
« Antwort #5 am: 14. Februar 2007, 19:53:25 »

Dazu gibt es unterschiedliche Ansichten.
Zumindest ob die Gläubigerforderungen Centgenau im Antrag angegeben werden müssen.

Da eh alle Gläubiger Ihre Forderungen anmelden müssen, wird zumindest hier kein gesteigerter Wert auf die aktuelle Auskunft der Gläubiger gelegt.
Andererseits unterschreiben Sie auf dem Antrag, dass Sie die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht haben.

In der Regel sollten mit Erinnerung 8-10 Wochen zur Vorbereitung reichen.
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Grisu112

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Eidesstattliche Versicherung während Insolvenz???
« Antwort #6 am: 14. Februar 2007, 20:15:57 »

OK... Danke...

Haben Sie vieleicht auch Erfahrung mit Wohnungen die von der BAgIS (AlgII) bezahlt werden?
Meine Frau und ich waren letzte Woche bei der BAgIS. Dort haben sie uns gefragt, wo wir wohnen. Darauf hin haben wir gesagt, dass wir bei meinen Eltern im Haus wohnen ( 1 Zimmer / 20 qm). Danach sagte die Bearbeiterin zu uns, dass das unzumutbare Zustände sind, und wir uns nach einer Wohnung umsehen sollen. Die würde dann vom Amt bezahlt werden.

Jetzt ist es ja so, das die Mieten in Bremen nicht grade die niedrigsten sind. Da es in Bremen mehrere Baugesellschaften gibt, dachten wir uns, fahren wir mal zur Baugesellschaft GE*****. Dort angekommen fragten wir, wie es ist mit dem Anteil, der 750€ kostet und man den vieleicht abstottern kann. Darauf hin wurde uns die Auskunft gegeben, dass wir 500€ bei Vertragsunterzeichnung und die anderen 250€ einen Monat später bezahlen können.
Dann sagte sie, das wir bitte einen Fragebogen ausfüllen sollen und an der Rezeption abgeben sollen. Da war dann auch die Frage mit Insolvenz, ich habe ja angekreuzt.
Darauf hin hieß es, dass sie das nicht machen dürften aufgrund Insolvenz.
Heißt das, dass jeder der Insolvent ist unter der Brücke schlafen muß?
Und ab wann muß man angeben das Insolvenz besteht? Auch jetzt schon, wenn der Antrag noch nicht beim Amtsgericht ist? Ich habe auch im Internet gelesen, dass es für Schufa Einträge sogenannte Garantiescheine von der BAgIS für die übernahme von Schäden in der Wohnung in der Höhe von einer Monatsmiete gibt. Zählt das auch bei Inso?


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ThoFa

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Eidesstattliche Versicherung während Insolvenz???
« Antwort #7 am: 14. Februar 2007, 23:21:33 »

Hallo,

bis zur Eröffnung der Insolvenz, kann der Gerichtsvollzieher Ihnen noch die EV abnehmen.

Die Einladung zur EV ist nicht rechtens, jedenfalls nicht so wie Sie es schildern. Zunächst hat der GV eine fruchtlose Pfändung durchzuführen oder Sie mehrmals nicht angetroffen haben. Bei diesem Pfändungsversuch müssen(und sollten) Sie ihm keine Daten (wie Arbeitgeber,Konto etc.) von sich preis geben, er schaut sich die Wohnung an und muss Ihnen dann für die Abgabe der EV einen neuen Termin geben, der nicht vor Ablauf von zwei Wochen stattfinden darf.

MfG

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diehier

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Eidesstattliche Versicherung während Insolvenz???
« Antwort #8 am: 15. Februar 2007, 10:54:48 »

Zitat:
Die Einladung zur EV ist nicht rechtens, jedenfalls nicht so wie Sie es schildern. Zunächst hat der GV eine fruchtlose Pfändung durchzuführen oder Sie mehrmals nicht angetroffen haben.


das ist ja interessant, da muss ich mich kurz mal einmischen: ich habe die gleiche erfahrung gemacht. eines tages hatte ich eine \"einladung\" des gvs zur eidesstattlichen versicherung. verhindern konnte ich das nur, indem ich dem gläubiger nachwies, längst überwiesen zu haben - woraufhin der wiederum den gv zurückpfiff. in letzter sekunde.

zu dem termin bin ich trotzdem gegangen, der gv meinte dann: \"nachdem ich ihre adresse erfahren hatte, habe ich sofort die einladung zur ev losgeschickt. in dem viertel lohnt sich kein pfändungsversuch, den aufwand spar ich mir.\"[addsig]
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Feuerwald

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Eidesstattliche Versicherung während Insolvenz???
« Antwort #9 am: 15. Februar 2007, 13:20:48 »

\"nachdem ich ihre adresse erfahren hatte, habe ich sofort die einladung zur ev losgeschickt. in dem viertel lohnt sich kein pfändungsversuch, den aufwand spar ich mir.\"

Man kann im EV Termin der Verpflichtung zur Abgabe der EV widersprechen, sei es nun, weil man glaubhaft gemacht hat, den Schuldbetrag binnen 6 Monate bereinigen zu können oder bereits an den Gläubiger geleistet hat oder weil die Voraussetzung zur Abgabe der EV nicht erfüllt sind.

§ 807 ZPO - Eidesstattliche Versicherung

(1) Der Schuldner ist nach Erteilung des Auftrags nach § 900 Abs. 1 verpflichtet, ein Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen und für seine Forderungen den Grund und die Beweismittel zu bezeichnen,  

w e n n

 1. die Pfändung zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat,

 2. der Gläubiger glaubhaft macht, dass er durch die Pfändung seine Befriedigung nicht vollständig erlangen könne,

 3. der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert hat oder

 4. der Gerichtsvollzieher den Schuldner  w i e d e r h o l t   in seiner Wohnung nicht angetroffen hat, nachdem er einmal die Vollstreckung mindestens  z w e i  Wochen vorher angekündigt hatte; dies gilt nicht, wenn der Schuldner seine Abwesenheit genügend entschuldigt und den Grund glaubhaft macht.


Was nicht geht, ist eine Ladung zur EV, weil der GV davon ausgeht, dass es im Viertel eh kein Gold und Geld gibt.  Wenn es tatsächlich so ginge, wäre die gesamte Zwangsvollstreckung einzustellen, da man gleichermaßen davon ausgehen müsste, dass die Schuldner im Viertel auch arbeits-/einkommenslos sind und eine Zwangsvollstreckung dann unbillig gegen die guten Sitten verstoßen würde.

Der Mensch hat demnach ein Recht auf Vollstreckung.

PS: Ganz ehrlich, einigen dürfte der pragmatische Weg des GV dennoch weit lieber sein, als das übliche Procedere mit unsinnigen Hausbesuchen.

MfG
Feuerwald


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diehier

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Eidesstattliche Versicherung während Insolvenz???
« Antwort #10 am: 15. Februar 2007, 13:38:10 »

das mach ich mir ab sofort zum leitsatz:

Zitat:
Der Mensch hat demnach ein Recht auf Vollstreckung.


wirklich schön gesagt..

aber hätte ich das damals gewusst, hätte ich dem gv gern irgendwas um die ohren gehauen, denn der hat sich mächtig aufgespielt und mir in dem gespräch gesagt, beim nächsten mal kommt er gleich mit haftbefehl und steckt mich ins frauengefängnis. ohne scheiß.

und das mir!

als ich ihm erzählte, dass ich wegen einer bürgschaft für meinen vater diese gläubiger am bein habe, sagte er: \"ich würde nichtmal für meinen sohn bürgen.\"

das einzig gute ist: er empfahl mir eine insolvenzberatungsstelle, die ich auch gleich aufsuchte, weil ich mit den nerven am ende war.[addsig]
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Feuerwald

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Eidesstattliche Versicherung während Insolvenz???
« Antwort #11 am: 15. Februar 2007, 14:13:23 »

... und mir in dem gespräch gesagt, beim nächsten mal kommt er gleich mit haftbefehl und steckt mich ins frauengefängnis ... das einzig gute ist: er empfahl mir eine insolvenzberatungsstelle, die ich auch gleich aufsuchte, weil ich mit den nerven am ende war ...


Na immerhin ein (!) guter Rat.
Mal so ganz grundsätzlich, um dem Schreckgespenst \"Haftbefehl\" etwas das Grauen zu nehmen, es lesen hier ja viele stille und schweigsam mit:

Er GV kann nicht gleich mit dem Haftbefehlkommen und irgendeinen Schuldner verhaften ! Dieser Haftbefehl ist harmlos und die im Allgemeinen nur dem Schrecken- und Angsteinjagen, was auch gut funktioniert.

Der Haftbefehl kann nur erlassen werden, wenn  

... § 901 ZPO - Erlass eines Haftbefehls ... Gegen den Schuldner, der in dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmten Termin  n i c h t  erscheint oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ohne Grund verweigert, hat das Gericht zur Erzwingung der Abgabe auf Antrag einen Haftbefehl zu erlassen ..

Kommt es tatsächlich dazu, dass ein solcher Haftbefehl erlassen wurde, wird der GV i.d.R. nochmals und mehrfach schriftlich zur EV laden. Es kommt NICHT, wie oft vermutet,  zur Fahndung /  Festnahme durch die Polizei ! Es handelt sich um einen zivilrechtlichen Haftbefehl, der den GV berechtigt, den Schuldner zu \"verhaften\". Nur im Fall der Weigerung, die EV zum Zeitpunkt der \"Verhaftung\" abzugeben, könnte der GV (rein theoretisch)  tatsächlich zur Tat schreiten und die Einlieferung in eine JVA vornehmen. Hierbei kann er sich gewissen grimmiger Leutz bedienen, OK, aber soweit kommt es fast ausnahmslos nie.
Selbst nach eine Verhaftung gilt folgendes


... § 902 ZPO - Eidesstattliche Versicherung des Verhafteten. (1) Der verhaftete Schuldner kann zu jeder Zeit bei dem zuständigen Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts des Haftortes verlangen, ihm die eidesstattliche Versicherung abzunehmen. Dem Verlangen ist ohne Verzug stattzugeben ... (2) Nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wird der Schuldner aus der Haft entlassen und der Gläubiger hiervon in Kenntnis gesetzt.

Das Gefängnis muss ein Schuldner wegen so einer EV Sache nun wirklich nicht fürchten.

Soweit nur als Information.

MfG
Feuerwald
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« Antwort #12 am: 15. Februar 2007, 14:36:33 »

das wäre ja schon fast einen neuen thread wert, thema \"haftbefehl\".

Zitat:
... zur Tat schreiten und die Einlieferung in eine JVA vornehmen. Hierbei kann er sich gewissen grimmiger Leutz bedienen, OK, aber soweit kommt es fast ausnahmslos nie.


aber eben nur fast. mich wollte der gv nur einschüchtern (habe erfahren, dass man das bevorzugt bei frauen so praktiziert, weil die leichter zu verängstigen sind).

aber mein vater z. b. hat tatsächlich eine nacht im knast verbracht. er hat seine gerichtsvollzieherin aber auch richtig geärgert. der haftbefehl lief nämlich insgesamt über 2 jahre und er hat es über den gesamten zeitraum geschafft, seiner gv\'in nicht zu begegnen. meine viel jüngeren geschwister mussten sich in schlimmen zeiten flach auf den boden schmeißen, wenn es an der tür klingelte.

die gv\'in sagte nur: \"wir kriegen ihn früher oder später sowieso.\"

und so war es auch. eines tages, als zum vordereingang die gv\'in samt polizeigefolge einlass fand, versuchte mein vater grade aus dem wohnzimmerfenster zu klettern. die flucht wurde diesmal vereitelt, er wurde für eine nacht inhaftiert und am nächsten tag die ev abgenommen.

er sagt, das inhaftieren war \"daffke\", sie hätte die ev auch am küchentisch abnehmen können.

ich selbst glaub, die war ein bisschen sauer.[addsig]
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« Antwort #13 am: 15. Februar 2007, 18:45:49 »

hab heute Nachmittag mal mit dem GV telefoniert, der sehr eng mit uns zusammenarbeitet.
In seinen 30 jahren mußte er bisher 5 oder 6 mal mit Polizei anrücken.
Aber wenn dann hat das schon \"gereicht\" um zur EV zu kommen.

Der Mensch hat demnach ein Recht auf Vollstreckung.
:dance:   :dance:  :dance:  :dance:  :dance:  :dance:
@ Jafern: Bitte zur Zitaten- und Verschreibersammlung  hinzufügen!
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