Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: Baddi am 20. Dezember 2008, 23:07:10
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Hi,
Ein Kummpel hatte private Insolvenz angemeldet.Nun soll er ,von einem Gläubiger aus, eine eidesstattliche Erklärung abgeben.Muss er dies tun, obwohl er schon in der private Insolvenz ist?
Vielen Dank
Gruss Baddi
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für einen Insolvenzgläubiger nein.
Für einen Neugläubiger ja.
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ist denn das Insolvenzverfahren bereits eröffnet?
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Ja, das Insolvenzverfahren ist schon eröffnet.
Viele Dank für eure schnelle Antwort :biggrin:
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Insolvenzgläubiger sind die Gläubiger, die Forderungen bis zu Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben.
Neugläubiger sind Gläubiger, die Forderungen ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben.
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Kann mir irgentjemand sagen, wo ich das überprüfen kann ?
Also ich meine wo dies gesetzlich verankert ist? Paragraph 3 Absatz 2 oder so...
Selbst bei Wikipedia finde ich nichts dazu..
Danke
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§ 38 InsO Insolvenzgläubiger
§89 InsO Vollstreckungsverbot für Insolvenzgläubiger
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wow.....Super :-)
Danke schön :-)
Fröhliche Weihnachten Euch