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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Eigene berufliche Entscheidungen im laufenden Insolvenzverfahren?  (Gelesen 2288 mal)

B-Thom

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Hallo!

Das Insolvenzverfahren wurde bei mir im Juli 2010 eröffnet, im Oktober war die Gläubigerversammlung.

Dank des Forums weiß ich inzwischen, dass ich auf den Abschluss des Insolvenzverfahrens und den Beginn der WVP wohl noch eine Weile warten darf. Meine Frage ist nun: Was darf ich in dieser ich nenne es mal "Zwischenphase" eigenmächtig entscheiden?

Konkret geht es um Folgendes:
Ich habe eine Vollzeit-Festanstellung, hatte vor Aufnahme der Festanstellung zwei nebenberufliche selbstständige Tätigkeiten (von denen der Arbeitgeber auch weiß), die ich auch mit Zustimmung des IV weiter ausüben darf.

Nun erweist sich eine der selbstständigen Tätigkeiten als kommerziell so lukrativ, dass ich hier auf mittlere Sicht dauerhaft mehr verdienen kann als in meiner Festanstellung. Weitere Aufträge kann ich aber aus Zeitgründen nun langsam nicht mehr annehmen. Ich würde also am liebsten mit meinem Arbeitgeber sprechen, ob er bereit ist, meine Position als Halbtagsstelle fortzuführen (was bei der anfallenden Arbeit überhaupt kein Thema wäre ...), wodurch mir mehr Zeit für die Ausübung der selbstständigen Tätigkeit bliebe und ich weitere Aufträge annehmen könnte.
Wenn die Auftragslage so bleibt und zunimmt (was realistisch ist), könnte ich alle Forderungen lange vor Ablauf der 6 Jahre begleichen, woran vor einem halben Jahr noch nicht einmal zu denken war! Und diese Chance möchte ich nicht verstreichen lassen müssen!

Muss ich den IV vor Ablauf des Verfahren darüber informieren bzw. benötige ich von ihm eine Erlaubnis zu solch einem Schritt? Und wie sieht es aus, wenn ich die Festanstellung aufkündigen möchte, um mich wieder komplett selbstständig zu machen? Ich bin ja noch nicht in der WVP mit den entsprechenden Obliegenheiten.

Danke für Hinweise oder mögliche Tipps, wie ich vorgehen kann!
« Letzte Änderung: 07. Dezember 2010, 14:42:01 von B-Thom »
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Kombi753

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Re: Eigene berufliche Entscheidungen im laufenden Insolvenzverfahren?
« Antwort #1 am: 08. Dezember 2010, 08:47:45 »

Du darfst die Gläubiger nicht schlechter stellen, wenn jetzt was pfändbar ist, kann es sein, das am Anfang Deiner Selbständigkeit der Th den Betrag haben möchte, der jetzt pfändbar ist. Rede auf jedenfall mit Deinem TH,, wenn Deine Selbständigkeit wirklich gut laufen wird, könnte es sein, das der TH nichts dagegen haben wird.
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Fallera

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Re: Eigene berufliche Entscheidungen im laufenden Insolvenzverfahren?
« Antwort #2 am: 08. Dezember 2010, 09:02:29 »

Grundsätzlich ist Selbständigkeit in der Insolvenz erlaubt! Jetzt kommt jedoch das ABER. Es kommt bei der Vorgehensweise auf den Verfahrensstand an!

1. Im laufenden Verfahren kann der TH eine selbständige Tätigkeit untersagen bzw. muss diese Freigeben. Nach Freigabe durch den TH müssen die Beträge abgeführt werden als wenn sie sich in einer Vergleichbaren Festanstellung befinden. Das ist die Gefahr oder auch das Glück für den Schuldner. Gefahr, wenn der die erforderlichen Beträge nicht aufbringen kann, Glück, wenn er mehr erwirtschaftet. Bis ca. Mitte 2007 galt soweit ich weiß noch der tatsächlich erwirtschaftete Gewinn als Maßstab im eröffneten Verfahren.

2. In der WVP hat der TH kein Mitspracherecht mehr! Es obliegt alleine Ihnen ob Sie eine selbständige Tätigkeit aufnehmen oder nicht! Die pfändbaren Beträge richten sich danach als wenn sie eine angemessene Festanstellung hätten. §295 (2) InsO
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B-Thom

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Re: Eigene berufliche Entscheidungen im laufenden Insolvenzverfahren?
« Antwort #3 am: 08. Dezember 2010, 09:13:19 »

Danke erst mal für die Antworten. Leider lösen sie nicht die eigentliche Frage.

Die Selbstständigkeiten sind bereits vom IV freigegeben worden. Vorher hat er bereits ca. 2500.- von meinen Geschäftskonten pfänden können. Wir haben eine Vereinbarung unterzeichnet, mit der ich seit Oktober soweit selbstständig arbeiten darf und in der meine Selbstständigkeit von ihm quasi als zweite Festanstellung eingestuft wird, d.h. ich führe die Differenz des pfändbaren Teils aus beiden Einkünften abzüglich des pfändbaren Anteils der Festanstellung an ihn ab.

Die Selbstständigkeiten sind also weniger das Problem (außer, dass ich jede Popels-Investition mit ihm abklären muss).
Mir geht es darum, wie eigenmächtig ich entscheiden darf, wie ich in meiner Festanstellung vorgehe. Der IV bezieht hierüber nur den kleineren Teil des pfändbaren (Gesamt-)Einkommens. Würde ich die Stelle aber auf halbtags kürzen (können), bekäme er hierüber aber gar nichts mehr, da sie dann unter 980.- Euro liegen würde.

Wie weit hat der IV/TH also Einfluss auf bzw. Entscheidungsgewalt über meine festangestellte Tätigkeit?
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Fallera

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Re: Eigene berufliche Entscheidungen im laufenden Insolvenzverfahren?
« Antwort #4 am: 08. Dezember 2010, 09:31:37 »

Die Obliegenheiten nach §295 InsO gelten erst ab Aufhebung des Verfahrens! Im laufenden Verfahren kann der Schuldner nicht zur Ausübung einer Arbeit gezwungen werden. So sieht es auch der BGH. Die Arbeitskraft des Schuldners ist nicht Teil der Insolvenzmasse!
http://lexetius.com/2008,3855
siehe Punkt 15! Es hätte somit wenn, dann Einfluss auf das Stundungsverfahren bez. der Verfahrenskosten.

Ergo: Es obliegt Ihnen ob sie Ihre Festanstellung weiterhin ausüben oder nicht.
« Letzte Änderung: 08. Dezember 2010, 09:40:39 von Fallera »
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B-Thom

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Re: Eigene berufliche Entscheidungen im laufenden Insolvenzverfahren?
« Antwort #5 am: 08. Dezember 2010, 11:14:50 »

Ah, klasse, vielen Dank für die Information!  :thumbup:

Wichtig ist für mich dabei auch folgender Punkt: "Die in § 4c Nr. 4 InsO geregelte Obliegenheit des Schuldners, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder sich um eine solche zu bemühen, betrifft das Stundungsverfahren, nicht das Insolvenzverfahren oder das Verfahren zur Erlangung der Restschuldbefreiung (Ahrens aaO)."

Ich möchte hier auch nichts übers Knie brechen. Aber jetzt weiß ich wenigstens, woran ich bin.
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