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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Eigentumsaufgabe nach § 928 BGB  (Gelesen 17803 mal)

Brainscan7

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Eigentumsaufgabe nach § 928 BGB
« am: 30. Juli 2012, 14:10:06 »

Hallo,

bin schon seit längerem stiller Mitleser hier, bzw. ein bis zwei Posts (an dieser Stelle auch mal vielen dank an die aktiven User, hat mir wirklich oft geholfen). Deshalb stelle ich mich erst mal vor. Ich bin 36 Jahre alt und habe nachdem ich die Hypotheken für mein Haus nicht mehr zahlen konnte, letztes Jahr Privatinsolvenz beantragt. In der Insolvenz befinde ich mich seit Januar 2012 und die Immobilie ist bereits aus der Insolvenzmasse freigegeben.

Keine Probleme mit meinem Insolvenzverwalter (zum Glück, hier ließt man öfters anderes).

Hänge nur leider weitherhin an der Gebäudeversicherung, Grundsteuer, Wasser, Abwasser, ständigen Anrufen der Gemeinde und sonstige Gemeinheiten meiner ehemaligen "lieben" Nachbarn.

Bin deshalb auf den § 928 BGB gestoßen und habe auch schon etwas im Internet recherchiert, werde aber irgendwie nicht so richtig schlau daraus.

Habe, hatte ein Reihenmittelhaus (Einfamilienhaus) und würde jetzt gerne die Eigentumsaufgabe beantragen.

Muss ich die jetzt über einen Notar machen?

Oder einfach die Eigentumsaufgabe beim zuständigen Amtsgericht beantragen?

Das Gebäude ist nicht einsturzgefährdet oder sonstiges.

Bin ich nach der Eigentumsaufgabe wirklich das Haus und alle vebundenen Sorgen damit los? Oder gibt es da noch irgendwelche Haken an der Sache?

Danke schon mal vorab.
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ThoFa

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Re: Eigentumsaufgabe nach § 928 BGB
« Antwort #1 am: 31. Juli 2012, 07:37:31 »

Hallo,

die Eigentumsaufageb ist beim Grundbuchamt einzutragen, mit Notar (§29 GBO).

Alle weiteren Vertäge Strom etc. sollten gekündigt werden.

Sie sollten die Aufgabe vielleicht vorher der finanzierenden Bank melden, vielleicht kommen die dann mal in Wallungen.

MfG

ThoFa
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Brainscan7

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Re: Eigentumsaufgabe nach § 928 BGB
« Antwort #2 am: 01. August 2012, 11:17:26 »

Danke für die Antwort. Bank kann ich vergessen, ist eine holländische Bank. Hab bevor alles denn Bach runter ging versucht mit dennen irgendeine Lösung zu finden (Mehrere Briefe, versuch per Telefon ohne Erfolg) haben sich nie gemeldet. Strom usw. ist alles gekündigt, aber Grundgebühren bleiben.

Dann werde ich das mit der Eigentumsaufgabe doch mal in Angriff nehmen. Die Gemeinde will die nächste Zeit die Kanäle erneuern und wenn ich da dann mitzahlen darf wäre das der Kollaps.
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Vermieterheini1

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Nach Absatz 1 § 928 BGB erfolgt die Eigentumsaufgabe bei Immobilien durch
"(1) Das Eigentum an einem Grundstück kann dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht dem Grundbuchamt gegenüber erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird."
In der Praxis geht das leider immer nur über einen Notar!

Tipp:
Dem Notar den gegenwärtigen geringen tatächlichen Angebotspreis nachweisen, um zu versuchen die Notarkosten zu minimieren.
Ich gehe hier davon aus dass Zwangsversteigerungsversuche wegen dem Objektzustand oder der Unvermietbarkeit erfolglos waren. Trotzdem wird meistens für die Zwangsverteigerung solcher Objekte ein unrealistisch hoher Schätzwert vom Gutachter angegeben!
Sollten keine realistischen Kaufangebotspreise nachweisbar sein, so würde ich den tatsächlichen Grundstückswert  vermindert um die Abriß-, Entrümpelungs- und Entseuchungskosten ansetzen.
« Letzte Änderung: 19. Oktober 2012, 20:41:22 von Vermieterheini1 »
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Brainscan7

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Re: Eigentumsaufgabe nach § 928 BGB
« Antwort #4 am: 18. Oktober 2012, 09:07:47 »

Hallo,

habe etwas weiter das Internet durchforstet und tatsächlich ein Musterschreiben zur Eigentumsaufgabe gefunden. Bei diesem Schreiben muss der Notar lediglich die Unterschrift beglaubigen (Kosten ca. 15,- Euro).

Dieses Schreiben muss dann an das Grundbuchamt geschickt werden, fertig.

Bei Bedarf, werde ich das Schreiben hier gerne hochladen.

Mittlerweile war der vierte Versteigerungstermin. Leider wieder ohne Erfolg  :cry:
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Vermieterheini1

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Weitere Infos zur Besitzaufgabe nach § 928 BGB
« Antwort #5 am: 18. Oktober 2012, 19:45:50 »

Ich empfehle allen die wegen einer Immobilie die Privatinsolvenz machen müssen sich von Anfang an SELBST in das Thema Besitzaufgabe nach BGB § 928 extrem genau einzuarbeiten!
Wichtig ist den genauen und richtigen Zeitpunkt und die Bedingungen/Voraussetzungen für die Besitzaufgabe SELBST zu kennen. Die wenigsten Privatinsolvenz-"Helfer" kennen dieses Thema! Da die Privatinsolvenz-"Helfer" sich meistens damit nicht auskennen raten sie auf Nachfrage ab.

1. Die Besitzaufgabe kann "zurückgewiesen" werden, wenn sie "mißbräuchlich" ist. Z.B. wenn es darum geht sich um Zahlungen an die "Öffentlichkeit" zu drücken. Stichwort verseuchtes Grundstück/Gebäude. Auch Schrottablagerungen auf dem Grundstück im Gebäude. Bei nicht lückenlos umzäunten Grundstücken kann so was über Nacht passieren.


2. Auch nach der geglückten Besitzaufgabe kann z.B. die Verkehrsicherungspflicht beim ehemaligen Grundstückseigentümer verbleiben.
Das ist nicht nur die Gehweg-/Straßenreinigung, Schneeschippen, sondern auch z.B. die Sicherung einsturzgefährdeter Gebäude und Mauern, Sicherung von Bäumen (abbrechende Äste, umsturzgefährdete Bäume. In den öffentlichen Raum (Straße, Gehweg) hineinragenses Gebüsch, Zweige. Öffentliche Beleuchtung / Verkehrsschilder Verdeckendes, usw..

Zitat aus einem Forum:
Durch Dereliktion wird der ehemalige Eigentümer prinzipiell frei von allen Lasten, die an das Eigentum gebunden sind. Er ist jedoch im Rahmen seiner polizeirechtlichen Zustandsstörerhaftung weiter verantwortlich für Gefahren, die von diesem Grundstück ausgehen.

http://www.schuldnerakuthilfe.com/schuldenforum/viewtopic.php?f=4&t=31
Do 14. Aug 2008, 13:17
Da Foreneinträge im Internet manchmal im Nirwana verschwinden hier eine Momentaufnahme:
Verzicht auf Eigentum § 928 BGB ?
...
Immer wieder interessant wird das Thema bei der Freigabe einer Schrottimmobilie durch den Insolvenzverwalter. Denn dann entstehen für den Schuldner neue Kosten durch die Immobilie während der sogenannten Wohlverhaltens Periode.
Bei Grundstücken und Einfamilienhäuser gibt es gewöhnlich keine Probleme und man kann mit Hilfe eines einfachen Schreibens, das man hier demnächst herunter laden kann die Sache regeln.
Hier befinden sich einmal einige Gerichtsurteile:
http://www.jusline.de/index.php?cpid=f92f99b766343e040d46fcd6b03d3ee8&gb4s=P

Laut BGH ist dies aber (leider) nicht für Eigentumswohnungen möglich. Hier ist dazu ein interessanter Beitrag.
(Die Schuldnerakuthilfe/Immobilienakuthilfe hat dazu in ihrem Forum auch einen Beitrag. )
Hier steht auch der 11 WEG. § 11 WEG Unauflöslichkeit der Gemeinschaft
(1) Kein Wohnungseigentümer kann die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Dies gilt auch für eine Aufhebung aus wichtigem Grund. Eine abweichende Vereinbarung ist nur für den Fall zulässig, daß das Gebäude ganz oder teilweise zerstört wird und eine Verpflichtung zum Wiederaufbau nicht besteht.
http://www.immothek24.de/index1106.html?/WEG/verzicht.html
http://insoblog.de/cgi-bin/weblog_basic/index.php?p=358
« Letzte Änderung: 19. Oktober 2012, 07:03:26 von Vermieterheini1 »
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Vermieterheini1

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Weitere Verweise zur Besitzaufgabe nach § 928 BGB
« Antwort #6 am: 18. Oktober 2012, 20:05:21 »

http://www.f-sb.de/forumneu/showthread.php?29246-%A7-928-Eigentumsaufgabe
Zitat aus : https://www.frag-einen-anwalt.de/for...topic_id=12090---------------------------------
Sehr geehrter Ratsuchender,
...
Sie werden sich durch die Eigentumsaufgabe zum Zwecke der Vermeidung der Erschließungskosten nicht darauf vertrauen können das die Gemeinde wegen der Kosten an Sie herantritt.
Zwar lässt § 928 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausdrücklich die Aufgabe des Eigentums an einem Grundstück zu, auch wenn der Eigentümer sich dadurch öffentlichen Verpflichtungen entziehen kann. Nach § 928 Abs. 1 BGB kann das Eigentum an einem Grundstück dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht dem Grundbuchamt gegenüber erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird.
Ein Verzicht auf das Eigentum an einem Grundstückbefreit hingegen nicht den ehemaligen Eigentümer von der mit Grundstück verbunden Verpflichtungen.
Ich darf hierzu auf einen Beschluß des BVerG vom 11.04.2003 - 7 B 141.02 – verweisen, wonach die Zustandshaftung des Eigentümers nicht mit der Aufgabe desselben endet.
Grundsätzlich geht im Falle der Dereliktion die Verkehrssicherungspflicht auf die jeweilige Gemeinde über, in der das Grundstück belegen ist. Jedoch weißt auch der Beschluß des BVerG darauf hin, dass eine Derelektion, die sich nur darauf beschränkt eine Kostenlast zu vermeiden, gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig ist.
Hier ein Auszug aus dem Beschluß: „Wenn eine Dereliktion sittenwidrig ist, weil sie sich in dem Zweck erschöpft, die Entsorgungskosten auf die Allgemeinheit abzuwälzen, bedarf besonderer Begründung, ob ein hieran anknüpfender gutgläubiger Erwerb eines Dritten die Zustandshaftung des Derelinquenten allein dadurch entfallen lässt, dass die ordnungsrechtliche Zustandshaftung ausschließlich an die formale Eigentümerstellung anknüpft, oder ob die Verantwortlichkeit des Derelinquenten aufgrund der missbräuchlichen Inanspruchnahme zivilrechtlicher Gestaltungsformen zur Abwälzung öffentlich-rechtlicher Pflichten fortbesteht.“ Nachzulesen unter
http://www.xfaweb.baden-wuerttemberg...k/7B14102.html
Dementsprechend kann eine Eigentumsaufgabe mit dem Ziel, sich der mit dem Grundstück anfallenden Lasten zu entledigen, unter Anwendung von § 138 Abs. 1 BGB als nichtig angesehen werden, so dass es dann bei der bisherigen Haftung des bisherigen Eigentümers (Zustandshaftung) bleibt.
« Letzte Änderung: 18. Oktober 2012, 20:10:17 von Vermieterheini1 »
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Vermieterheini1

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Re: Eigentumsaufgabe nach § 928 BGB
« Antwort #7 am: 18. Oktober 2012, 20:14:47 »

http://www.gutefrage.net/frage/eigentumsaufgabe-wer-zahlt-die-grundsteuer
Frage:
Muss ich die Grundsteuer noch zahlen,wenn ich nach Eigentumsaufgabe nicht mehr der Eigentümer bin?
Eine Antwort im Forum:
Im aktuellen Jahr muss die Grundsteuer noch bezahlt werden. Die Grundsteuer ist nach dem Grundsteuergesetz eine Jahressteuer; d.h., wer am 1. Januar Eigentümer war, ist zahlungspflichtig. Die Steuer wird lediglich auf 1 bis 4 Fälligkeiten auf´s Jahr verteilt.
Besitzaufgabe a
http://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?15832-Voraussetzungen-und-Folgen-einer-Eigentumsaufgabe
Voraussetzungen und Folgen einer Eigentumsaufgabe
Immobilien sind regelmäßig belastet bis zur Beleihungsgrenze, auch im Insolvenzverfahren „entledigt“ sich der Verwalter regelmäßig sofort durch eine Freigabe, so dass der Schuldner wieder vollumfänglich haftet.
Gesicherte Gläubiger jedoch legen oft keinen Wert auf die Verwertung. Als Folge laufen wieder neue Schulden an, ganz abgesehen von der nach wie vor auf dem Eigentümer lastenden dinglichen Haftung.
Eine Möglichkeit, sich des Eigentums zu entledigen, ist § 928 BGB.
Auch bei Wohnungseigentum?

http://dejure.org/dienste/lex/BGB/928/1.html

http://www.f-sb.de/forumneu/showthread.php?30783-So-nun-hab-ich-darauf-verzichtet!&highlight=dereliktion
U.a. alle Beiträge vom User Kruemelma
« Letzte Änderung: 18. Oktober 2012, 20:31:13 von Vermieterheini1 »
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Re: Eigentumsaufgabe nach § 928 BGB
« Antwort #8 am: 19. Oktober 2012, 08:41:15 »

Vielen Dank für die ausführlichen Antworten  :thumbup:.

Ich habe noch eine Frage zur Verkehrsicherungspflicht. Eigentlich geht es um die Versicherung für das Haus. Brauche ich die dann weiterhin, oder ist die hinfällig?

Angenommen es fällt ein Ziegel auf das Nachbargrundstück und beschädigt das Auto das dort steht. Bin ich dann noch haftbar, oder nicht?
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