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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: eigentumsvorbehalt versandhäuser  (Gelesen 6412 mal)

lilarosablau

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eigentumsvorbehalt versandhäuser
« am: 28. Juli 2011, 07:27:53 »

Hallo,
ich weiß, dass es den Eigentumsvorbehalt gibt, d.h., das Versandhaus kann, solange noch Schulden offen sind, seine Waren zurückfordern.

Aber wie lange ist das möglich? Gibt es da irgendwelche zeitlichen Grenzen? Es ist halt ein blödes Gefühl, nicht zu wissen, ob morgen ein Brief kommt, dass man (in erster Linie handelt es sich um zwei Notebooks) die Güter bitte sofort zurückschicken möge. Und nicht zu wissen, ob dieses "morgen" nun "heute" oder in fünf Jahren sein wird. Wenn ich also dann zwei neue Notebooks anschaffen müsste, müsste ich mich ja darauf einstellen können, da diese Geräte hier auch benötigt werden.

Kann man davon ausgehen, dass das Versandhaus sich diesbezüglich zeitnah meldet oder gibt es gar eine Frist, nach der klar ist, dass vom Eigentumsvorbehalt kein Gebrauch gemacht wird?
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Angestellte80

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Re: eigentumsvorbehalt versandhäuser
« Antwort #1 am: 28. Juli 2011, 07:36:49 »

bei uns haben die sich bezüglich des Eigentumsvorbehalt gemeldet, nachdem der Treuehänder sich gemeldet hat, dass die Forderungen angemeldet werden sollen. Allerdings hatte ich immer meine Raten bis dahin bezahlt. Wenn du nicht zahlst, kann es natürlich sein, dass die sich eher melden. Es kann aber auch sein, dass von dem Eigentumsvorbehalt kein Gebrauch gemacht wird. Liegt wohl am Versandhaus. Bei mir war es eins in HH
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Angestellte80
 

Fallera

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Re: eigentumsvorbehalt versandhäuser
« Antwort #2 am: 28. Juli 2011, 07:44:26 »

Der Eigentumsvorbehalt ist in §449BGB geregelt:

§ 449 BGB
Eigentumsvorbehalt.
(1) Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen wird (Eigentumsvorbehalt).

Spricht, bis zur vollständigen Bezahlung, bleibt die Ware im rechtlichen Besitz des Verkäufers. Erstmal gibt es hier keine zeitliche Einschränkung.

Absatz 2 von § 449 BGB sagt jedoch:
(2) Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer die Sache nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.

Somit ist es nicht Realitätsnah, dass der Verkäufer die Ware ewig beim Käufer belässt sondern es wird wie folgt ablaufen:

Der Verkäufer setzt sie nach Ablauf der Vereinbarten Zahlungsfrist in Verzug und so geht es dann seinen "normalen" Gang bis schließlich Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid und Herausgabe der Ware gefordert wird.

=> Ergo, Alles wird relativ "Zeitnah" nach Zahlungsverzug eintreten.

"Wenn ich also dann zwei neue Notebooks anschaffen müsste, müsste ich mich ja darauf einstellen können, da diese Geräte hier auch benötigt werden."
=> Wenn Sie diese Geräte anschaffen, sollten Sie sich im Vorfeld darauf einstellen, diese auch bezahlen zu können! Alles andere wäre Betrug.




« Letzte Änderung: 28. Juli 2011, 07:51:35 von Fallera »
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Kurt Cobain
 

doktor mabuse

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Re: eigentumsvorbehalt versandhäuser
« Antwort #3 am: 28. Juli 2011, 09:25:51 »

Hallo,

die ganze Eigentumsvorbehaltsgeschichte lässt sich nicht nur durch ein paar Paragraphen regeln, die Realität sieht komplizierter aus. Kann aber verstehen, daß sie erstmal ein ungutes Gefühl haben weil, - Liefant verlangt Ware zurück, sie haben aber schon teilweise gezahlt = doppelter Verlust (Geld + Ware)
Hier greift aber häufig daß Anwartschaftsrecht, nämlich, daß sie mit bereits getätigten Zahlungen immer mehr Eigentum an der Sache bekommen, siehe unten:

Es ließe sich nach dem bisher gesagten argumentieren, dass der Eigentumsvorbehaltskäufer schlecht gestellt wird, denn er erhält erst bei vollständiger Zahlung Eigentum an der Sache. Streng genommen hätte er also, wenn er hundert Raten zu zahlen hätte, nach Zahlung der 99. Rate noch keine Eigentümerstellung erlangt und wäre damit auch nicht befugt, mit der Sache wie ein Eigentümer zu verfahren – der Käufer hätte demnach nicht einmal einen Anspruch darauf, den gekauften Gegenstand zu benutzen oder auch nur in seinem Besitz zu haben.

Dass dieses Ergebnis unbillig wäre, liegt auf der Hand. Deshalb hat sich die Rechtsprechung dieses Problems angenommen und die Figur des so genannten Anwartschaftsrechtes beim Käufer entwickelt, welches dem vorbehaltenen Eigentum beim Verkäufer identisch gegenübersteht. Der Käufer eines Vorbehaltsgutes erwirbt ein so genanntes Anwartschaftsrecht in dem Moment, in dem der Verkäufer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart. Dieses Anwartschaftsrecht richtet sich in seiner Größe und Intensität nach dem Anteil des Eigentums, der beim Verkäufer verbleibt; es handelt sich also sozusagen um ein “immer weiter wachsendes Anwartschaftsrecht bis zum vollständigen Eigentum”. Folgendes Beispiel soll dies verdeutlichen:

Beispiel: Herr A kauft von Herrn B im Januar ein Auto zum Preis von EURO 10.000. Herr B behält sich, weil Herr A nicht den kompletten Kaufpreis auf einmal zahlen will, das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung vor. Es wird vereinbart, dass Herr A jeden Monat EURO 1.000 zahlt, und dann mit Zahlung der letzten Rate im Oktober das Eigentum vollständig übergeht.

Der Erwerb eines Anwartschaftsrechtes bei Herrn A beginnt bereits im Januar mit Zahlung der Eingangsrate von EURO 1.000. Jeden Monat verringert sich mit weiterer Zahlung das Eigentum des Herrn B, und das Anwartschaftsrecht des Herrn A wächst an.

Herr A hat also mit der Bedingung, dass er erst dann Eigentum erhalten soll, wenn er auch voll gezahlt hat, bereits ein Anwartschaftsrecht an der Kaufsache erworben. Dieses Anwartschaftsrecht ist auch unabhängig von einer ersten Teilzahlung; allein die bedingte Übereignung ergibt ein solches Anwartschaftsrecht bereits.

Das Anwartschaftsrecht stellt damit eine nicht mehr einseitig durch den Verkäufer zerstörbare Position dar. Der Verkäufer kann also nicht von sich aus die verkaufte Sache herausverlangen, denn das Anwartschaftsrecht gibt unter anderem ein Recht zum Besitz. Dies spiegelt auch die gesetzliche Lage wieder: Seit der Schuldrechtsreform (zum 01.01.2002) ist klargestellt, dass der Eigentumsvorbehaltsverkäufer die unter Vorbehalt verkaufte Sache nur dann zurückverlangen kann, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist, § 449 Abs. 2 BGB – und das, obwohl er noch Eigentümer ist !
Ferner kann das Anwartschaftsrecht selbst auch Gegenstand eines Rechtsgeschäftes sein; so könnte im obigen Beispiel Herr A das Anwartschaftsrecht am Auto auch weiterverkaufen, wenn dies in seinem Kaufvertrag mit Herrn B nicht ausgeschlossen ist.


Also, bitte nicht gleich mit dem "Totschlagargument" Eigentumsvorbehalt sich einschüchtern lassen. Theoretisch kann der Verkäufer aber eine Nutzungsentschädigung geltend machen, die er mit ihren bereits geleisteten Zahlungen verrechnet. Also, ich würde, wenn es soweit ist, mit dem Lieferanten sprechen, wie er sich das Ganze vorstellt...und ein Eigentumsvorbehalt ist auch KEIN Herausgabeanspruch, dies ist nur ein Titel und soweit muß es ja nicht kommen...

Gruß,
Doktor Mabuse
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lilarosablau

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Re: eigentumsvorbehalt versandhäuser
« Antwort #4 am: 28. Juli 2011, 10:22:24 »

Danke, erst mal. Fallera, mir ist auch klar, dass man davon ausgehen sollte, seine Waren zu bezahlen, wenn man sie kauft. Ich dachte, man sei sich hier einig, dass Vorwürfe nicht angebracht sind. Betrug steht hier nicht im Raum, also bitte diese Kiste zulassen. Danke  :wink:

Die Frage ist also dann nicht unbedingt, WANN der Eigentümer die Ware einfordern KANN (das kann er wohl bis zum St.Nimmerleinstag), sondern wann er sie in der Praxis einfordert. Ich kann mir nicht vorstellen, dass ein Versandhaus dann nach fünf Jahren anklopft und einen bis dahin völlig wertlosen Gegenstand haben möchte. Andererseits: Warum haben sie sich nicht sofort gemeldet? Ich habe jetzt seit zwei Monaten nicht gezahlt und diesbezüglich kam noch keine Bitte, die Waren zurückzusenden.

Konkret geht es darum, dass mein Notebook (ca. 1,5 Jahre alt) etwas "schwächelt". Bevor ich nun einen Fachmann draufsehen lasse und / oder einen neuen Akku kaufe, wäre die Frage, wie ich mich nun verhalten soll: Nicht dass ich noch mal mehr als 100,- ausgebe und eine Woche später das Ding abgeben muss.
« Letzte Änderung: 28. Juli 2011, 10:24:13 von lilarosablau »
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Der_Alte

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Re: eigentumsvorbehalt versandhäuser
« Antwort #5 am: 28. Juli 2011, 10:29:07 »

Wenn der Vertrag noch nicht gekündigt ist - und davon gehe ich nach zwei Monaten aus - gibt es auch noch keine Möglichkeit der Rückforderung, weil eben noch kein Verzug vorhanden ist.
Es kann auch sein, dass sich der Versandhändler nicht meldet, sondern nur versucht, seine finanziellen Forderungen durchzusetzen. Es stellt sich ja bei einer Rückforderung der gelieferten Gegenstände immer die Frage, ob er diese noch zu einem adäqaten Preis anderweitig verwerten kann. Wenn nicht, warum soll er sie dann zurückfordern? So etwas kostet den Versandhändler ja auch Geld.

Ich würde mich mit der Frage erst wieder beschäftigen, wenn tatsächlich ein entsprechender Brief kommt.
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Fallera

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Re: eigentumsvorbehalt versandhäuser
« Antwort #6 am: 28. Juli 2011, 10:34:52 »

Danke, erst mal. Fallera, mir ist auch klar, dass man davon ausgehen sollte, seine Waren zu bezahlen, wenn man sie kauft. Ich dachte, man sei sich hier einig, dass Vorwürfe nicht angebracht sind. Betrug steht hier nicht im Raum, also bitte diese Kiste zulassen. Danke  :wink:

Wenn sie so Argumentieren "Wenn ich also dann zwei neue Notebooks anschaffen müsste, müsste ich mich ja darauf einstellen können, da diese Geräte hier auch benötigt werden." müssen Sie sich auch Kritik gefallen lassen! Finanzielle Situationen können sich ändern aber das klang sehr nach "Ich habe große Bedenken das gekaufte auch zahlen zu können".

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lilarosablau

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Re: eigentumsvorbehalt versandhäuser
« Antwort #7 am: 28. Juli 2011, 10:58:11 »

Aber das tut doch gar nichts zur Sache. Letztendlich kann man 80% aller Ver- und Überschuldeten vorwerfen, dass sie unklug gehandelt haben. Hinterher ist man immer schlauer.

Ich würde mich freuen, wenn man wirklich nur auf die Frage antwortet, O.K.? :cheesy:
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lilarosablau

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Re: eigentumsvorbehalt versandhäuser
« Antwort #8 am: 28. Juli 2011, 11:00:36 »

Oops, ich hab mich verklickt: Ich wollte mich eigentlich bei dem Alten bedanken und nicht bei Fallera  :rougi:
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Fallera

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Re: eigentumsvorbehalt versandhäuser
« Antwort #9 am: 28. Juli 2011, 11:01:45 »

Aber das tut doch gar nichts zur Sache. Letztendlich kann man 80% aller Ver- und Überschuldeten vorwerfen, dass sie unklug gehandelt haben. Hinterher ist man immer schlauer.

Ich würde mich freuen, wenn man wirklich nur auf die Frage antwortet, O.K.? :cheesy:

Wenn Sie wollen, dass nur auf Ihre Frage geantwortet wird, dann stellen sie auch nur eine Frage und lassen sie den Rest weg! Ansonsten werden die Menschen hier auch ihre persönliche Meinung zum besten geben!  :hi:

Damit nun genug Off Topic!  :cheesy:
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lilarosablau

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Re: eigentumsvorbehalt versandhäuser
« Antwort #10 am: 28. Juli 2011, 16:28:36 »

Ich würde mich mit der Frage erst wieder beschäftigen, wenn tatsächlich ein entsprechender Brief kommt.
Wie sieht denn so ein Brief dann aus? Steht da: "Am 1.8. kommt ein Bote und sammelt alles ein, was von uns ist"? Oder eher: "Bitte senden sie den ganzen Quatsch an uns zurück"? Und wenn man das nicht tut, um Zeit zu gewinnen, bis man das Geld beisammen hat, um sich ein neues Gerät zu kaufen - was passiert dann? Wie lange hat man Zeit, bis es zum äußersten kommt?

Und was würde passieren, wenn man dann tatsächlich sagt: "Das Gerät war kaputt, ich hab es weggeschmissen"? Oder: "Ich hab es aus Versehen im Bus liegen lassen"? Abgesehen davon, dass das unglaubwürdig ist - wird das nachgeprüft? Geht das überhaupt?
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Der_Alte

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Re: eigentumsvorbehalt versandhäuser
« Antwort #11 am: 28. Juli 2011, 18:40:52 »

Das Versandhaus muss doch erst einmal die restliche Kaufsumme fällig stellen, also die Ratenvereinbarung "kündigen". Dann hat man erst einmal die Chance, die Restsumme zu zahlen. Erst danach kann es überhaupt zu eine Rückforderung kommen. Also so mindestens zwei Monate würde ich da noch Zeit geben.
Und wenn es dann wirklich zu einer Rückforderung der gekauften Gegenstände kommt und diese sind durch Benutzung verbraucht, was soll man dann zurückgeben können?
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lilarosablau

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Re: eigentumsvorbehalt versandhäuser
« Antwort #12 am: 28. Juli 2011, 20:36:53 »

Das Versandhaus hat dem Anwalt geschrieben, wie hoch die "Restsumme" (eigentlich ist der Betrag fast höher als die Anfangssumme, wegen der haushohen Zinsen, und das, obwohl ich schon fast 1,5 Jahre zahle) noch ist. Der Anwalt hat geschrieben, dass ich nicht zahlen kann. Insgesamt habe ich dort (ist mein höchster Posten) fast 2500,- Schulden. Die beiden Notebooks waren nur ein Teil, ein anderer Teil waren ein Herd und Auslegeware (Umzug). Gezahlt habe ich insgesamt schon fast 1000,-.

Also, dass ich die noch offenen 2500,- zahlen kann, steht nicht zur Debatte. Abgesehen davon, dass ich deren Rechnung nicht nachvollziehen kann. Aber das wäre doch wohl sowieso nicht zulässig, oder?
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Der_Alte

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Re: eigentumsvorbehalt versandhäuser
« Antwort #13 am: 28. Juli 2011, 21:56:33 »

Ja, so ist das mit den Zinsen. Solange die nicht kündigen kommen halt weitere Zinsen dazu. Für die Insolvenz ist das ohnehin kein Problem und einer außergerichtliche Einigung gebe ich keine große Chance.

Wenn die jetzt schon wissen, dass Zahlungsunfähigkeit vorliegt und kein Gebrauch vom Eigentumsvorbehalt gemacht haben steigt mit jedem Tag die Chance, dass es dabei auch bleibt.

Die Auslegware ist ohnehin verbraucht und damit im Sinne eines Eigentumvorbehalts untergegangen.

Auf wieviele Monate war denn die Ratenvereinbarung geschlossen?
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lilarosablau

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Re: eigentumsvorbehalt versandhäuser
« Antwort #14 am: 28. Juli 2011, 22:06:15 »

Das war alles etwas durcheinander und ich habe irgendwann aufgehört, durchzublicken, nämlich dann, als ich die Raten runtersetzen musste und einen neuen "Wisch" unterschreiben musste, der mir dann den Rest gegeben hat.

Es fing vor fast 2 Jahren mit einem Notebook an. Da war noch alles in Ordnung. Ich habe 140,- angezahlt und dann 50,- im Monat vereinbart (an das Zahlungsende kann ich mich gar nicht mehr erinnern, und, wie das so ist, es haben sich im Laufe der Zeit so viele Zettel angesammelt, dass ich (ich weiß, das darf man nicht) immer die alten Belege weggeschmissen hab. Ich dachte ja, Hauptsache ich zahle, und fertig.

Dann kam vor einem Jahr der Umzug: Da kam die Auslegeware im Wert von ca. 500,- und der Herd (der jetzt schon wieder kaputt ist, aber auf die Garantie kann ich mich wohl nicht berufen...) für 200,- hinzu. Das ging auch noch problemlos. Zwei Monate später kam dann das zweite Notebook. Auch dafür habe ich 140,- angezahlt. Und inzwischen dann monatlich 100,- gezahlt.

Das ging bis Anfang des Jahres, bis ich dann von meiner Betriebskostenabrechnung (vorletzte Wohnung) erschlagen wurde. Ich bat, die Raten auf 50,- runterzusetzen. Das Versandhaus bezeichnete das immer als gnädige "Stundung", obwohl eine Stundung in meinen Augen etwas anderes ist. Für dieses "Entgegenkommen" waren noch mal über 400,- fällig!!! Und dann kam vor zwei Monaten die Betriebskostenabrechnung der letzten Wohnung und damit das endgültige Aus.

Als ich dort mal nachgefragt habe, ob ich nicht mein erstes Notebook sowieso schon längst abbezahlt habe, meinte man, das könne man nicht mehr auseinanderhalten. Ich hätte halt 2400,- Schulden und fertig.
« Letzte Änderung: 28. Juli 2011, 22:07:49 von lilarosablau »
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Re: eigentumsvorbehalt versandhäuser
« Antwort #15 am: 29. Juli 2011, 07:41:26 »

ganz ehrlich, ich kann mir vorstellen, dass die schon von einem Eigentumsrecht gebrauch machen, denn sonst, könne ja jeder in Zukunft Sachen bestellen, nicht zahlen und trotzdem behalten. Es geht ja auch irgendwo ums Prinzip.

Bei mir kam ein Schreiben von dem Versandhandel und da steht drin, dass aufgrund der Insolvenz das notebook zurück geschickt werden sollte. Ein entsprechender Zettel lag dabei und Rücksendeaufkleber. Allerdings konnte ich mich mit denen einigen mein Kundenkonto auf meine Mutter umzuschreiben. Aber ich hatte bis zu dem Zeitpunkt das laptop IMMER bezahlt und keine Rate ausgelassen. Im Oktober ist es dann komplett bezahlt. Der TH und auch das Versandhaus waren mit dieser Vorgehensweise einverstanden!

Warum kannst du dich nicht auf die Garantie berufen? Die Garantie wird vom Hersteller gegeben und nicht von dem Versandhandel. Normal steht in den Gebrauchsanweisungen Telefonnummern vom Hersteller, da anrufen und Garantie "einfordern". Die Rechnung hast du ja sicher noch. Ansonsten vom Versandhandel eine Kopie anfordern.
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lilarosablau

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Re: eigentumsvorbehalt versandhäuser
« Antwort #16 am: 29. Juli 2011, 08:04:47 »

Stimmt, die Garantie ist vom Hersteller. Aber aus irgendwelchen Gründen läuft so was ja immer über den Händler. Und da käme ich mir doch ein bisschen dreist vor. Also, der Herd funktioniert, aber ein Schalter scheint kaputt zu sein.

Mein Anwalt sagte mir, dass er persönlich noch nie erlebt hat, dass jemand ein Notebook zurückhaben wollte. Letztendlich macht so was wohl für den Händler noch mehr Stress, als wenn er die Sache einfach abschreibt. Und danach zu beurteilen, was er mir alles über die Praktiken der Versandhäuser erzählt hat, klingt das auch plausibel. Ich sehe das ja an meinem Fall sehr schön: Ich habe zwei Jahre gezahlt, und am Ende sind die Schulden genauso hoch wie zu Beginn. So ein großer Verlust scheint das für die Versandhäuser nicht zu sein.

Und komischerweise nerven mich alle Gläubiger mit irgendwelchen bösen Briefen, aber dieses Versandhaus, bei dem ich die allermeisten Schulden habe, hält sich sehr zurück.

Ich meine eigentlich auch, dass es ums Prinzip geht, aber ich glaube, die Versandhäuser rechnen da in anderen Dimensionen. Dennoch gehe ich erst mal davon aus, dass sie die Notebooks wieder haben wollen. Die Teppiche können sie meinetwegen haben...
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doktor mabuse

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Re: eigentumsvorbehalt versandhäuser
« Antwort #17 am: 29. Juli 2011, 09:06:16 »

Hallo nochmal,

ich würde nicht einfach die Ware zurückschicken, vor allem dann nicht, wenn sie schon teilweise bezahlt sind, könnte man wie folgt argumentieren:

Hier greift aber häufig daß Anwartschaftsrecht, nämlich, daß sie mit bereits getätigten Zahlungen immer mehr Eigentum an der Sache bekommen, siehe unten:

Es ließe sich nach dem bisher gesagten argumentieren, dass der Eigentumsvorbehaltskäufer schlecht gestellt wird, denn er erhält erst bei vollständiger Zahlung Eigentum an der Sache. Streng genommen hätte er also, wenn er hundert Raten zu zahlen hätte, nach Zahlung der 99. Rate noch keine Eigentümerstellung erlangt und wäre damit auch nicht befugt, mit der Sache wie ein Eigentümer zu verfahren – der Käufer hätte demnach nicht einmal einen Anspruch darauf, den gekauften Gegenstand zu benutzen oder auch nur in seinem Besitz zu haben.

Dass dieses Ergebnis unbillig wäre, liegt auf der Hand. Deshalb hat sich die Rechtsprechung dieses Problems angenommen und die Figur des so genannten Anwartschaftsrechtes beim Käufer entwickelt, welches dem vorbehaltenen Eigentum beim Verkäufer identisch gegenübersteht. Der Käufer eines Vorbehaltsgutes erwirbt ein so genanntes Anwartschaftsrecht in dem Moment, in dem der Verkäufer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart. Dieses Anwartschaftsrecht richtet sich in seiner Größe und Intensität nach dem Anteil des Eigentums, der beim Verkäufer verbleibt; es handelt sich also sozusagen um ein “immer weiter wachsendes Anwartschaftsrecht bis zum vollständigen Eigentum”.

Ich würde eine Aufrechnung haben wollen, die ihre bereits geleisteten Raten berücksichtigt und mich entsprechend versuchen, mit dem Gläubiger unter Angabe des obigen Sachverhalts, zu einigen.
Stellen sie sich mal vor, sie hätten z.B.22 von 24 Monatsraten bezahlt und wegen Zahlungsunfähigkeit würde der Lieferant jetzt die Sache zurückhaben wollen. Zurecht würden sie sagen, Moment mal, ich soll die Sache zurückgeben, aber was ist mit meinen bereits geleisteten Zahlungen?

Also, ruhig bleiben und mit gesundem Menschenverstand die Sache angehen.

Gruß,
Doktor Mabuse
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lilarosablau

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Re: eigentumsvorbehalt versandhäuser
« Antwort #18 am: 29. Juli 2011, 09:17:32 »

Diese Aufrechnung habe ich schon verlangt (bevor ich die Zahlung eingestellt habe). Da hat man mir gesagt, das ginge so nicht. Man könnte mir nur einen Kontoauszug schicken, auf dem die offenen und gezahlten Beträge ersichtlich sind, nicht aber wieviel Geld ich für die einzelnen Waren gezahlt habe.

Es ist ja auch so, dass wohl immer zuerst die Zinsen fällig sind und dann erst der eigentliche Preis der Ware. Ich habe mich immer gefragt, warum das so ist; jetzt weiß ich es.

Einerseits kann man ja ganz klar belegen, dass ich über 1000,- gezahlt habe. Und damit theoretisch 1,5 Notebooks mir gehören. Und vor allem, da ich für diese Geräte ja eine Anzahlung von ca. 20% des Kaufpreises geleistet habe. Und anschließend die Raten bezahlt habe. Andererseits kann es ja auch nicht sein, dass der Käufer sich dann, wenn mehrere Sachen bestellt wurden, selbst aussucht, was er behalten will und wovon er sich notfalls trennen würde. Gerade in meinem Fall liegt es ja auf der Hand, dass es sinnlos wäre, die Teppiche zurückzuschicken.

Jetzt noch mal sicherheitshalber nachgefragt: Was passiert denn, wenn mein Sohn sein Notebook aus Versehen im Bus liegen lässt?
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doktor mabuse

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Re: eigentumsvorbehalt versandhäuser
« Antwort #19 am: 29. Juli 2011, 09:27:05 »

Hallo,

es werden viele Dinge wie Handy, Geldbörsen, Notebooks etc. in vollen Bussen liegengelassen, bzw.von Trickdieben entwendet...jedoch ist es etwas unglaubwürdig, wenn man einen Notebookverlust nicht bei der Polizei meldet...es gab auch schon Fälle wo sich die Laptoptasche vom Fahrradgepäckträger gelöst hat und das Ding auf die Straße gefallen ist...und aus Scham vor soviel Dusseligkeit ihr Sohn erstmal nichts gesagt hat...

Gruß,
Doktor Mabuse
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