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Autor Thema: einige fragen über abschluß des eröffneten verfahrens  (Gelesen 3443 mal)

Momo72

einige fragen über abschluß des eröffneten verfahrens
« am: 02. Dezember 2013, 14:17:30 »

liebe forengemeinde

mein mann befindet sich seit seit april 2011 im eröffneten privaten insolvenzverfahren. nun haben wir am samstag post vom amtsgericht bekommen und dazu habe ich einige fragen

erstmal zum vermerk des ergebnis der abschließenden anhörung der beteiligten im schriflichen verfahren (stichtag war hier 26.11.2013)
hier habe ich eins nicht verstanden und zwar steht dort als letzter punkt
"überwachungsauftrag
eine stellungsnahme dazu, ob der th mit einer überwachung des schuldners nach §292Ab.2 InsO beauftragt werden soll, ist nicht erfolgt."
ich habe mir diesen pragraphen mal angesehen. versteh ich das richtig das der th nun gar nicht mehr überwacht ob mein mann seinen obliegenheiten nachkommt? ABER melden wir nach wie vor alle änderungen oder?

außerdem haben wir vom amtsgericht einen beschluß bekommen in dem meinem mann die restschuldbefreiung angekündigt wird, in dem steht auch das mein mann seinen bisherigen TH behalten wird. hat nun mit diesem beschluß die wohlverhaltensperiode begonnen oder bekommen wir nochmal extra einen beschluß in dem das eröffnete verfahren geschlossen wird? bei dem beschluß sind ja massenweise zettel dabei in denen steht was man in der "wohlverhaltenszeit" (so heißt das da) zu beachten hat etc.

dann habe ich noch eine frage zur stundung der verfahrenskosten. wir haben damals den antrag und die verhandlung mit den gläubigern einer anwaltin überlassen. ich weiß von daher nicht ob sie einen antrag auf stundung gestellt hat. wird das üblicherweise zu beginn des verfahrens gemacht oder müssen wir uns jetzt darum kümmern? gibt es eine möglichkeit noch im nachhinein festzustellen ob ein solche antrag schon vorliegt? kann man einfach zum gericht hinschreiben und dort nachfragen? irgendwo meine ich in diesem ganzen wust von papieren die wir samstag bekommen haben, gelesen zu haben das die restschuldbefreiung gefährden kann (bzw ein versagensgrund ist) wenn man die verfahrenskosten nicht bezahlen kann und ein solcher antrag auf stundung nicht gestellt wurde. ist das so oder hab ich das einfach falsch verstanden?

vielen dank im voraus schon mal für die antworten
Gespeichert
 

eidechse

Re: einige fragen über abschluß des eröffneten verfahrens
« Antwort #1 am: 02. Dezember 2013, 17:42:09 »

Zitat von: Momo72
versteh ich das richtig das der th nun gar nicht mehr überwacht ob mein mann seinen obliegenheiten nachkommt? ABER melden wir nach wie vor alle änderungen oder?

Der TH muss eingentlich keine Überwachung durchführen. Rein praktisch wird sie trotzdem stattfinden. Zumdindest kenne ich keinen TH, der nicht ein Mindestmaß an Überwachungsmaßnahmen durchführt.

Wenn Ihr Mann die RSB nicht riskieren will, muss er sowieso darauf achten, dass er seine Obliegenheiten erfüllt.

Zitat von: Momo72
hat nun mit diesem beschluß die wohlverhaltensperiode begonnen oder bekommen wir nochmal extra einen beschluß in dem das eröffnete verfahren geschlossen wird?

Die WVP beginnt erst mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

Zitat von: Momo72
dann habe ich noch eine frage zur stundung der verfahrenskosten. wir haben damals den antrag und die verhandlung mit den gläubigern einer anwaltin überlassen. ich weiß von daher nicht ob sie einen antrag auf stundung gestellt hat. wird das üblicherweise zu beginn des verfahrens gemacht oder müssen wir uns jetzt darum kümmern? gibt es eine möglichkeit noch im nachhinein festzustellen ob ein solche antrag schon vorliegt? kann man einfach zum gericht hinschreiben und dort nachfragen? irgendwo meine ich in diesem ganzen wust von papieren die wir samstag bekommen haben, gelesen zu haben das die restschuldbefreiung gefährden kann (bzw ein versagensgrund ist) wenn man die verfahrenskosten nicht bezahlen kann und ein solcher antrag auf stundung nicht gestellt wurde. ist das so oder hab ich das einfach falsch verstanden?

Ich würde bei Gericht anfragen, ob ein Stundungsantrag vorliegt. Evtl. ergibt sich auch etwas aus dem Stundungsbeschluss für ds Insolvenzverfahren.
Gespeichert
 

Insokalle

Re: einige fragen über abschluß des eröffneten verfahrens
« Antwort #2 am: 02. Dezember 2013, 19:00:20 »

Zitat
gelesen zu haben das die restschuldbefreiung gefährden kann (bzw ein versagensgrund ist) wenn man die verfahrenskosten nicht bezahlen kann und ein solcher antrag auf stundung nicht gestellt wurde. ist das so oder hab ich das einfach falsch verstanden?

Ja, das gibt es in der WVP, wenn die an die Masse abgeführten Beträge die Mindestvergütung nicht decken, § 298 InsO und die Kosten nicht gestundet sind. Die Stundung wird für jeden Verfahrensabschnitt gesondert gewährt. Schauen Sie in den damaligen Stundungsbeschluss, ob dazu was drin steht. Ansonsten ggf. bei Gericht nachfragen. Ggf. Stundung für die WVP beantragen.

Gespeichert
 

Momo72

Re: einige fragen über abschluß des eröffneten verfahrens
« Antwort #3 am: 03. Dezember 2013, 12:42:14 »

Zitat
Schauen Sie in den damaligen Stundungsbeschluss, ob dazu was drin steht. Ansonsten ggf. bei Gericht nachfragen. Ggf. Stundung für die WVP beantragen.



ein stundungsbeschluß? ich habe mir die unterlagen nochmal angesehen und konnte einen solchen beschluß nicht finden.  :dntknw: wir haben einen beschluß das das verfahren eröffnet wurde (darin steht auch das der schuldner die restschulbefreiung beantragt hat) und danach noch alle möglichen beschlüsse wegen heraufsetzungn der pfändungsgrenze da mein mann damals einen langen weg zur arbeit hatte. was ist also nun besser, dort einfach anrufen, das müßte ich dann allerdings machen weil mein mann erst gegen 17.30 jeden tag zuhause ist und ich bezweifle eigentlich das mir auskunft gegeben wird. oder kann man auch einfach eine schrifliche anfrage ans gericht senden? ich bin da jetzt ziemlich unsicher
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Momo72

Re: einige fragen über abschluß des eröffneten verfahrens
« Antwort #4 am: 03. Dezember 2013, 13:59:06 »

nachtrag:
ich hab grad ein schreiben fürs gericht fertig gemacht mit der nachfrage ob ein antrag vorliegt oder wenn nicht das uns ein solcher zugeschickt wird.
danke trotzdem für die antworten  :thumbup:
Gespeichert
 

tomwr

Re: einige fragen über abschluß des eröffneten verfahrens
« Antwort #5 am: 16. Dezember 2013, 17:08:19 »

Der TH muss eingentlich keine Überwachung durchführen. Rein praktisch wird sie trotzdem stattfinden. Zumdindest kenne ich keinen TH, der nicht ein Mindestmaß an Überwachungsmaßnahmen durchführt.

Aha - und welche sollen das sein ?
Er wird einen jährlichen Bericht schreiben und eine Ausschüttung der Einnahmen in der Regel jährlich vornehmen.
Er wird sicherlich über die Höhe der Beträge aus der Abtretungserklärung oder im Falle der Selbständigkeit über die Höhe von Ausgleichszahlungen berichten. Aber sonst ?
Einblick in das Konto des Schuldners hat er nur während der Dauer des eröffneten Insolvenzverfahrens.
Ich wüßte nicht, was er auf eigene Kosten großartig für Recherchen anstellen sollte.
Gespeichert
 

tomwr

Re: einige fragen über abschluß des eröffneten verfahrens
« Antwort #6 am: 16. Dezember 2013, 17:13:58 »

außerdem haben wir vom amtsgericht einen beschluß bekommen in dem meinem mann die restschuldbefreiung angekündigt wird, in dem steht auch das mein mann seinen bisherigen TH behalten wird. hat nun mit diesem beschluß die wohlverhaltensperiode begonnen oder bekommen wir nochmal extra einen beschluß in dem das eröffnete verfahren geschlossen wird? bei dem beschluß sind ja massenweise zettel dabei in denen steht was man in der "wohlverhaltenszeit" (so heißt das da) zu beachten hat etc.

Die Hinweise kann man im Moment noch ignorieren, bis das Verfahren aufgehoben wird. Darüber gibt es einen besonderen Beschluss.

Ich befinde mich seit 3 Monaten in der komfortablen Lage, dass die RSB bereits angekündigt, das Verfahren aber noch nicht aufgehoben wurde. Da kann man im Grunde machen was man will, ohne die RSB zu gefährden. Eine Versagung wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten ist nicht mehr möglich und wie der BGH 2008 so schön festgestellt hat, beginnen die Obliegenheiten nach §295 erst mit Ankündigung der RSB UND (!) Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
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eidechse

Re: einige fragen über abschluß des eröffneten verfahrens
« Antwort #7 am: 19. Dezember 2013, 11:34:53 »

Zitat von: tomwr
Aha - und welche sollen das sein ?

Hierzu zählt bereits, dass der TH den Schuldner anschreibt und an die Übersendung von Einkommensbelegen bittes bzw. daran erinnert. Bereits dass ist eine Überwachungshandlung, die er nicht ausführen müsste.

Wenn der TH darüber Kenntnis erlangt, dass eine Erbschaft angenommen wurde, wird er auch anfragen, was denn geerbt wurde. Auch dass ist bereits Überwachung.

Nach dem gesetzlichen Grundgedanken, müsste der TH nur dasitzen und warten, was ihm vom Schuldner mitgeteilt wird bzw. was der Schuldner an ihn zahlt. Selbst aktiv werden braucht er nicht.
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tomwr

Re: einige fragen über abschluß des eröffneten verfahrens
« Antwort #8 am: 19. Dezember 2013, 22:12:01 »

Na dafür ist der Begriff Überwachung aber weit hergeholt. Gerade in Zeiten der NSA.

Die Frage nach dem Einkommen ist obligatorisch weil er jährlich Bericht erstatten muss sowie die eingegangenen Beträge verteilen. Und da der AG die pfändbaren Beträge abführt, kann der Schuldner da auch nichts verheimlichen. Dass ein selbständiger Schuldner in der WVP überhaupt keine Auskünfte zu seinen Umsätzen oder Gewinnen erteilen muss (wenn er die veranschlagten Ausgleichszahlungen leistet) hat der BGH erst kürzlich ausdrücklich festgestellt.

Und letztlich holt der TH die Auskünfte einmal jährlich auch in eigenem Interesse ein, da sich die Vergütung für seine Tätigkeit daraus errechnet. Daher dürfte wohl eher der Hauptantrieb kommen.

Ich muss auch jährlich meine Einkünfte beim Finanzamt deklarieren, das würde aber wohl kaum jemand als Überwachung durch das Finanzamt interpretieren.  :wink:
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