Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: honigteufel am 29. November 2009, 21:52:47
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Hallo zusammen.
über diese Fragen debattierte ich heute mit einigen Leuten.
Wenn man etwas nach der Eröffnung der IV bei einem Insolvenzgläubiger kauft oder bestellt und bezahlt, ist es meiner Meinung nach, keine Bevorzugung eines Gläubigers. Denn die Rechnung ist ja neu und mit dem Datum nach der Eröffnung versehen.
Oder irre ich da?
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Nach Insolvenzeröffnung sind das Neuschulden und fallen nicht unter die InsO.
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Ja das dachte ich mir auch so.
Mein TH erklärte mir, das man es evtl. unterlassen sollte, bei jemanden einzukaufen, der mit auf der Gläubigerliste steht. Das wirkt halt sehr fragwürdig. Was mir einleuchtet.
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Ja das dachte ich mir auch so.
Mein TH erklärte mir, das man es evtl. unterlassen sollte, bei jemanden einzukaufen, der mit auf der Gläubigerliste steht. Das wirkt halt sehr fragwürdig. Was mir einleuchtet.
Mir nicht, dann müsste man ja per se den Stromanbieter, das Telekommunikationsunternehmen (Telefon), den Vermieter usw. wechseln!
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Ich gehe mal davon aus, dass hiermit Bestellungen bei Versandhäusern gemeint sind. Da ist es so, dass sie sowieso keine Ware erhalten sollten, da das Versandhaus das Kundenkto schliesst (und meist an Inkasso oder RA abgibt).
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Genau das meine ich.
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Damit ist die Frage geklärt nehme ich an. :juchu: