Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: kessi77 am 17. Juni 2011, 20:07:54

Titel: Einkommen eines unterhaltsberechtigten Kindes
Beitrag von: kessi77 am 17. Juni 2011, 20:07:54
Guten Abend  :wink:

mein Regelinsolvenzverfahren läuft seit knapp 19 Monaten. Bei Berechnung meiner Pfändungsgrenze wurden als unterhaltsberechtigte Personen mein Ehemann und meine im Haushalt lebende Tochter berücksichtigt, so dass "nur" eine Pfändung meines Arbeitseinkommens i.H.v. 167 € erfolgt. Mein Mann ist schwerbehindert und hat eine EU-Rente i.H.v. 345 € (netto). Bei Erstellung des Gutachtens durch den Insolvenzverwalter wurde mir mitgeteilt, dass sein Einkommen zumindest zum Teil für seinen eigenen Unterhalt ausreicht. Da wir jedoch hohe monatliche Kosten aufgrund seiner Behinderung nachweisen konnten, wird er als voll unterhaltsberechtigt eingestuft.

Aufgrund letztgenannter Gründe bin ich jetzt unsicher, ob ich meine mittlerweile volljährige Tochter als Unterhaltsberechtigte bei der Berechnung der Pfändungsfreigrenze verliere. Sie wird im Sommer die Schule beenden und ein freiwilliges soziales Jahr absolvieren. Für diese Zeit wird sie (je nach Einrichtung) eine Aufwandsentschädigung i.H.v. 200 € - 330 € / Monat erhalten. Da es sich um ihr erstverdientes Geld handelt, würde es mir auch schwer fallen, ihr dieses auch nur zum Teil wieder abknöpfen zu müssen. Allerdings würde mir nichts anderes übrig bleiben, um die Familie ausreichend versorgen zu können.

Ich weiß, dass Aufwandsentschädigungen pfändungsfrei bleiben und nicht als Einkommen zählen. Jedoch weiß ich auch, dass zur Berechnung der Bedürftigkeit einer Person auch Bezüge herangezogen werden und fürchte, dass dieses Entgelt dazu gehört.

Wer kann mir hierzu Informationen geben; ggf. auch ob eventuell ein Teil angerechnet wird (wie es beim Einkommen meines Mannes zur Debatte stand)?

Lieben Gruß

kessi77
Titel: Re: Einkommen eines unterhaltsberechtigten Kindes
Beitrag von: Achdujeh am 17. Juni 2011, 21:37:41
Für die meisten Insolvenzgerichte in Deutschland dürfte die Auskunft richtig sein, dass so etwa bei 500 € Nettoeinkommen die Unterhaltspflicht nicht mehr oder nur noch teilweise gesehen wird.

Es gibt Gerichte, die die Grenze weitaus höher ansetzen, andere liegen darunter.

Bei 200 - 330 € sollte es allerdings keine Probleme geben. Es fallen doch sicher noch Kosten an, die von der Aufwandsentschädigung zu begleichen sind?

Genau weiß man das allerdings erst, wenn das Insolvenzgericht es entschieden hat.

Dass bei eine EU-Rente von 345 € die Unterhaltspflicht gemindert werden soll, hört sich für mich fast abenteuerlich an.
 
Titel: Re: Einkommen eines unterhaltsberechtigten Kindes
Beitrag von: Insoman am 20. Juni 2011, 22:36:08
"Wer arbeitet, muss auch mehr essen"
Dieser simplen Logik folgend, bedeutet eben NICHT jede selbstverdiente Summe sogleich eine Absenkung der Freigrenzen unterhaltsverpflichteter Insolvenzschuldner.
Ich schließe mich achdujeh an und denke, dass Sie sich in der geschilderten Situation keine größeren Sorgen machen müssen.
Titel: Re: Einkommen eines Unterhaltsberechtigten
Beitrag von: uhu43 am 28. Juni 2011, 21:57:30
Ich würde mir schon Sorgen machen. Mein Ehepartner hat eine Rente von ca 362 EUR.
Zitat:
"Gemäß §§ 54 SGB I, 850 c Absatz 4 ZPO wird bestimmt, dass der Ehepartner des Schuldners bei der Berechnung zu Gunsten des Bundesamts für Justiz gepfändete Beträge unberücksichtigt bleibt. Nach Aktenlage entspricht dies billigem Ermessen."
Dabei handelte es sich nicht um Unterhalt, sondern um Gerichtskosten des BGH.