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Autor Thema: Einkommenssteuer für 2010  (Gelesen 2214 mal)

Angestellte80

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Einkommenssteuer für 2010
« am: 01. März 2011, 15:41:29 »

Guten Tag

ich bin neu hier und konnte zu diesem Thema leider keine passende Antwort finden:

Mein Mann und ich befinden uns seit diesem Jahr in der Verbraucherinsolvenz. Der Beschluss war am 19.01.11
Gestern hatten wir den Termin mit dem TH, der mir obendrein sind sonderlich sympatisch ist. Mit Ende diesen Jahres sind die bisher entstandenen Gerichtskosten und TH Kosten getilgt aufgrund von Pfändungen über der Pfändungsgrenze von 1360 Euro, Weihnachtsgrafikationen etc.
Der TH teilte uns gestern mit, dass wir von unserer Steuererstattung für 2010 keinen Cent sehen werden, dass dies Massebefangen ist. Da mein Mann und ich aber noch nicht die fehlenden Unterlagen vom AG haben für die Einkommenssteuererklärung, können wir diese nicht in Auftrag geben. Die Erklärung selbst macht eine Verwandte, die das ganze gelernt hat. Da ich der hohe Werbungskosten habe, wird die Erstattung auch relativ üppig ausfallen. Nun sagte der TH uns, dass der nächste Beschluss erst kommen wird, wenn wir die Erklärung eingereicht haben und er "sich die Erstattung unter den Nagel reißen kann". Ist das denn so rechtens nur darauf zu warten um den Beschluss für die WVP zu bekommen? 
Zudem finde ich das ganze ehrlich gesagt mehr als unfair, weil ich netto 1270 Euro habe, aber monatlich 450 Euro zahlen muss um überhaupt arbeiten zu gehen (Fahrtkosten, Betreuungskosten, etc). Das sollte doch auch berücksichtigt werden oder nicht? Ich liege ja dann noch unter der Pfändungsgrenze einer Einzelperson, habe aber ein UV Kind.

Bitte schreibt mir keine Gesetzestexte als Antwort, sondern so, dass ein "Neuling" das auch verstehen kann. 

Vielen Dank für die freundliche Hilfe
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Viele Grüße

Angestellte80
 

Fallera

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Re: Einkommenssteuer für 2010
« Antwort #1 am: 01. März 2011, 15:47:37 »

Erstmal Willkommen bei PWN,

Mein Mann und ich befinden uns seit diesem Jahr in der Verbraucherinsolvenz. Der Beschluss war am 19.01.11
- Wer? Sie, Ihr Mann, sie Beide?

Für die Steuererklärung im laufenden Verfahren ist der TH zuständig, nicht Sie!!! Eine etwaige Erstattung fällt im laufenden Verfahren voll in die Masse. Erst in der WVP geht eine Erstattung zu Ihren Gunsten.

Ihr Verfahren wurde am 19.01.11 eröffnet. Es dauert in aller Regel zwischen 1-1,5 Jahren bis zur Aufhebung.

Das sollte doch auch berücksichtigt werden oder nicht? Ich liege ja dann noch unter der Pfändungsgrenze einer Einzelperson, habe aber ein UV Kind.
- Wobei sollte das berücksichtigt werden? Ihr Einkommen liegt mit Kind ja bereits unter der Pfändungsgrenze.

Gruß

Fallera
« Letzte Änderung: 01. März 2011, 15:52:32 von Fallera »
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Angestellte80

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Re: Einkommenssteuer für 2010
« Antwort #2 am: 01. März 2011, 15:59:38 »

Hallöchen und danke für die prompte Antwort

Mein Mann und ich sind beide seit dem 19.01.11 in der Insolvenz. Beschluss für beide am gleichen Tag.

Ich liege noch unter der Grenze, aber ab heute bekomme ich die erste Gehaltserhöhung wo ich dann über den Satz komme, sprich ca 1410 Euro netto bekommen werde. Werden Werbungskosten (Fahrtkosten etc) nicht mit berücksichtigt? Deswegen bekomme ich ja die Steuern zurück, weil ich halt das komplette vergangene Jahr zuviel genazhlt habe durch hohe Werbunsgkosten. Das fehlt mir doch jeden Monat.... Vielleicht sehe ich das ganze auch zu naiv und unwissend.

Der TH hat uns gestern gesagt, dass die WVP beginnt sobald wir die Steuererklärung gemacht haben. Er fragte sogar ob wir jemanden haben der die für uns macht oder ob wir die selbst machen würden, das sei ja heutzutage nicht mehr so schwer. Davon, dass er das machen müsse, hat er nichts gesagt. Höre ich auch zum ersten Mal. Mir scheint es so, als wenn er extra abwartet mit dem Beschluss vor Gericht für die WHP bis wir die Erklärung gemacht haben. Er meinte der nächste Beschluss käme in ca 6 Monaten...

Bin jetzt wirklich verwirrt!
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Fallera

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Re: Einkommenssteuer für 2010
« Antwort #3 am: 01. März 2011, 16:06:32 »

Bez. der Werbungskosten etc. könnte man einen Antrag auf Erhöhung des pfändungsfreien Betrages beim zuständingen Gericht stellen.

Generell ist der TH dafür verantwortlich den höchstmöglichen Anteil an Insolvenzmasse zu "erwirtschaften". Dadurch ist er quasi sogar gezwungen die Steuererklärung zu machen bzw. die daraus resultierende Erstattung der Masse zuzuführen.

Sie müssen dem TH lediglich die Notwendingen Unterlagen zur Erstellung der Erklärung zukommen lassen.

Hierzu auch ein Urteil des BGH

Haben Sie und Ihr Mann den gleichen TH?
Bundesgerichtshof
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5
Zur Versagung der Restschuldbefreiung wegen Nichtvorlage zur Fertigung der Steuererklärung benötigter Unterlagen.
BGH, Beschluss vom 18. 12. 2008 - IX ZB 197/ 07; LG Bochum
b) Der Verwalter hat gemäß § 34 Abs. 1 und 3 AO die steuerlichen Pflichten des Schuldners zu erfüllen, soweit seine Verwaltung reicht. Die Verwaltungsbefugnis des Verwalters (§ 80 InsO) erstreckt sich auf das zur Insolvenzmasse (§§ 35, 36 InsO) gehörende Vermögen (BGH, Urt. v. 24. Mai 2007 - IX ZR 8/ 06, WM 2007, 1340, 1341 Rn. 9). Demgemäß hatte der Verwalter auch im Streitfall den dem Schuldner obliegenden steuerlichen Pflichten nachzukommen und für ihn eine Einkommensteuererklärung bei dem Finanzamt einzureichen (BFH, Urt. v. 23. August 1994 - VII R 143/ 92, ZIP 1994, 1969, 1970; vgl. BGHZ 74, 316, 318; 160, 176, 178).

Haben Sie und Ihr Mann den gleichen TH?
« Letzte Änderung: 01. März 2011, 16:25:06 von Fallera »
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Achdujeh

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Re: Einkommenssteuer für 2010
« Antwort #4 am: 01. März 2011, 18:11:39 »

Wer im Insolvenzverfahren ist, sollte bei hohen Werbungskosten immer Freibeträge für die Lohnsteuer beantragen. Selbst wenn der TH auch dann von dem höheren Netto profitiert, ist der Verlust dadurch wesentlich niedriger, als wenn die Est-Erstattung dem TH komplett zufällt.

Erst in der WVP sollte man wieder ohne Freibeträge arbeiten, denn dann steht dem Insolaner die Steuererstattung voll zu. Es sei denn, es gäbe Schulden beim Finanzamt. Das würde dann wiederum das Guthaben mit der Erstattung verrechnen.

FG Achdujeh
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