Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: Grantelbart am 22. September 2008, 22:42:41
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Hallo habe da mal ne Frage.
Ich bin jetzt mittlerweile in der Wohlverhaltensperiode.Das Schreiben über die Einstellung des Verfahrens habe ich seit knapp zwei Monaten. Text:"Das Verfahren wird ohne Schlußverteilung aufgehoben". Und das ohne irgendwelche zusätze von wegen einer Anmeldung von Nachverteilung.
Also habe ich meine Einkommensteuererkl. abgegeben .Nun habe ich (vom Finanzamt )erfahren das der Bescheid immer noch zu meinem Inso-Verwalter ging,weil dieser das Finanzamt noch nicht über die Einstellung des Verf. informiert hat.
Aber ist es nicht so das er evt.Nachforderungen zB. meine Steuererstattung vorher!!!hätte anmelden müssen???
Ich bin davon ausgegangen und auch so informiert worden,das jetzt in der Wohlverhaltensfase nur noch mein Einkommen relevant ist.
Was ist denn nu richtig??
KAnn mir jemand helfen?????
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Die Steuererstattung ist nicht von der Abtretungserklärung erfasst.
Der Th hat auch nicht die Gläubiger über die Einstellung des Verfahrens zu informieren.
Wurde die RSB angekündigt?
Nach welchem §§ wurde aufgehoben?
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Ja die Restschuldbefreiung wurde mir bereitz angekündigt,und das Verfahren wurde nach § 200 inso aufgehoben.
Wortlaut:
" Das Verfahren wird mangels Masse ohne Schlussverteilung aufgehoben.
Erst nachdem ich dieses Schreiben hatte habe ich die Steuererklärung abgegeben.
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Hallo,
schicken sie den Aufhebungsbeschluss zum Finanzamt und weisen Sie diese daraufhon, dass kein rechtsgültiger Bescheid ergangen ist, da dieser in der WVP an Sie zu senden ist.
MfG
ThoFa
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:cry:Der Inso-Verwalter beruft sich auf den § 203 Inso,wonach eine Nachanmeldung bei zu erwartender Masse zulässig ist,grummel
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Hallo,
der IV muss eine Nachtragsverteilung beim Gericht beantragen. Dies kann er nur, sofern es sich um Steuern aus der Insolvenzzeit handel.
Beispiel: Verfahren wurde im Mai 2007 aufgehoben. Dann steht die Steuererstattung bis Mai 07 der Masse zu und der Rest dem Schuldner.
Der IV erhält "seinen" Anteil nur dann, wenn eine Nachtragsverteilung beschlossen wurde.
Ist das Geld schon ausgezahlt ? Und wieviel ist es denn ?
MfG
ThoFa