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Autor Thema: Einmalbeihilfe nach SGBII im Insolvenzverfahren  (Gelesen 1887 mal)

Angestellte80

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Einmalbeihilfe nach SGBII im Insolvenzverfahren
« am: 09. Juni 2011, 19:43:20 »

Mal ne Frage

Wir hatten dieses Thema heute im Büro wegen eines aktuellen Falles und wussten auch nicht so recht, wie das dann läuft:

Eine Person steht im Lohn und Brot, sprich hat eigenes Einkommen und ist daher auch nicht bedürftig im Sinnes des SGBII. Nun stellt diese Person einen Antrag auf einmalige Beihilfe für Erstaustattung nach dem SGBII. Ist ja auch möglich für nicht Leistungsempfänger. Diese Person ist im laufenden Insolvenzverfahren und die WVP ist noch nicht angefangen. Wenn sie/er jetzt eine Einmalbeihilfe bewilligt bekommt, kann der TH dieses Geld, (wird ja meist Geld gezahlt) zur Masse ziehen oder ist es automatisch davon ausgeschlossen, sprich der TH kann es nicht einkassieren? Meiner Meinung nach handelt es sich ja nicht um Vermögen in dem Sinne sondern muss ja verwendet werden um die entsprechende Ausstattung zu erhalten, weil derjenige/diejenige es ja nicht aus dem eigenen Einkommen einmalig bestreiten kann und natürlich auch keine Ratenzahlung in einem Möbelhaus beantragen kann.

Wie sind eure Meinungen? Gibt es da eine rechtliche Grundlage?
Gespeichert
Viele Grüße

Angestellte80
 

tomwr

Re: Einmalbeihilfe nach SGBII im Insolvenzverfahren
« Antwort #1 am: 10. Juni 2011, 14:20:05 »

Einmalige Leistungen nach dem SGB sind nicht pfändbar.
Entweder für die Dauer von 14 Tagen nach Gutschrift auf dem Konto (§55 SGB I) oder wenn ein P-Konto besteht nach §850k Abs.2 ZPO.

Zitat
§ 54 Pfändung
(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können nicht gepfändet werden.
(2) Ansprüche auf einmalige Geldleistungen können nur gepfändet werden, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit entspricht.
(3) Unpfändbar sind Ansprüche auf
1. Erziehungsgeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie Elterngeld bis zur Höhe der nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge,
2. Mutterschaftsgeld nach § 13 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes, soweit das Mutterschaftsgeld nicht aus einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit herrührt, bis zur Höhe des Erziehungsgeldes nach § 5 Abs. 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes oder des Elterngeldes nach § 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, soweit es die anrechnungsfreien Beträge nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes nicht übersteigt,
2a. Wohngeld, soweit nicht die Pfändung wegen Ansprüchen erfolgt, die Gegenstand der §§ 9 und 10 des Wohngeldgesetzes sind,
3. Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen.
(4) Im übrigen können Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.
(5) Ein Anspruch des Leistungsberechtigten auf Geldleistungen für Kinder (§ 48 Abs. 1 Satz 2) kann nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt wird, gepfändet werden. Für die Höhe des pfändbaren Betrages bei Kindergeld gilt:
1. Gehört das unterhaltsberechtigte Kind zum Kreis der Kinder, für die dem Leistungsberechtigten Kindergeld gezahlt wird, so ist eine Pfändung bis zu dem Betrag möglich, der bei gleichmäßiger Verteilung des Kindergeldes auf jedes dieser Kinder entfällt. Ist das Kindergeld durch die Berücksichtigung eines weiteren Kindes erhöht, für das einer dritten Person Kindergeld oder dieser oder dem Leistungsberechtigten eine andere Geldleistung für Kinder zusteht, so bleibt der Erhöhungsbetrag bei der Bestimmung des pfändbaren Betrages des Kindergeldes nach Satz 1 außer Betracht.
2. Der Erhöhungsbetrag (Nummer 1 Satz 2) ist zugunsten jedes bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigten unterhaltsberechtigten Kindes zu dem Anteil pfändbar, der sich bei gleichmäßiger Verteilung auf alle Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes zugunsten des Leistungsberechtigten berücksichtigt werden, ergibt.
(6) In den Fällen der Absätze 2, 4 und 5 gilt § 53 Abs. 6 entsprechend.

Zitat
§ 55 Kontenpfändung und Pfändung von Bargeld
(1) Wird eine Geldleistung auf das Konto des Berechtigten bei einem Kreditinstitut überwiesen, ist die Forderung, die durch die Gutschrift entsteht, für die Dauer von 14 Tagen seit der Gutschrift der Überweisung unpfändbar. Eine Pfändung des Guthabens gilt als mit der Maßgabe ausgesprochen, daß sie das Guthaben in Höhe der in Satz 1 bezeichneten Forderung während der 14 Tage nicht erfaßt.
(2) Das Kreditinstitut ist dem Schuldner innerhalb der 14 Tage zur Leistung aus dem nach Absatz 1 Satz 2 von der Pfändung nicht erfaßten Guthaben nur soweit verpflichtet, als der Schuldner nachweist oder als dem Kreditinstitut sonst bekannt ist, daß das Guthaben von der Pfändung nicht erfaßt ist. Soweit das Kreditinstitut hiernach geleistet hat, gilt Absatz 1 Satz 2 nicht.
(3) Eine Leistung, die das Kreditinstitut innerhalb der 14 Tage aus dem nach Absatz 1 Satz 2 von der Pfändung nicht erfaßten Guthaben an den Gläubiger bewirkt, ist dem Schuldner gegenüber unwirksam. Das gilt auch für eine Hinterlegung.
(4) Bei Empfängern laufender Geldleistungen sind die in Absatz 1 genannten Forderungen nach Ablauf von 14 Tagen seit der Gutschrift sowie Bargeld insoweit nicht der Pfändung unterworfen, als ihr Betrag dem unpfändbaren Teil der Leistungen für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin entspricht.
(5) Pfändungsschutz für Kontoguthaben besteht nach dieser Vorschrift nicht, wenn der Schuldner ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 7 der Zivilprozessordnung führt. Hat das Kreditinstitut keine Kenntnis von dem Bestehen eines Pfändungsschutzkontos, leistet es nach den Absätzen 1 bis 4 mit befreiender Wirkung an den Schuldner. Gegenüber dem Gläubiger ist das Kreditinstitut zur Leistung nur verpflichtet, wenn ihm das Bestehen des Pfändungsschutzkontos nachgewiesen ist.

Zitat
§ 850k Pfändungsschutzkonto
(1) Wird das Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners bei einem Kreditinstitut gepfändet, kann der Schuldner jeweils bis zum Ende des Kalendermonats über Guthaben in Höhe des monatlichen Freibetrages nach § 850c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 850c Abs. 2a verfügen; insoweit wird es nicht von der Pfändung erfasst. Zum Guthaben im Sinne des Satzes 1 gehört auch das Guthaben, das bis zum Ablauf der Frist des § 835 Absatz 4 nicht an den Gläubiger geleistet oder hinterlegt werden darf. Soweit der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht über Guthaben in Höhe des nach Satz 1 pfändungsfreien Betrages verfügt hat, wird dieses Guthaben in dem folgenden Kalendermonat zusätzlich zu dem nach Satz 1 geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn das Guthaben auf einem Girokonto des Schuldners gepfändet ist, das vor Ablauf von vier Wochen seit der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird.
(2) Die Pfändung des Guthabens gilt im Übrigen als mit der Maßgabe ausgesprochen, dass in Erhöhung des Freibetrages nach Absatz 1 folgende Beträge nicht von der Pfändung erfasst sind:
1. die pfändungsfreien Beträge nach § 850c Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 850c Abs. 2a Satz 1, wenn
 a) der Schuldner einer oder mehreren Personen aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt oder
 b) der Schuldner Geldleistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für mit ihm in einer Gemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder der §§ 19, 20, 36 Satz 1 oder 43 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch lebende Personen, denen er nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Unterhalt verpflichtet ist, entgegennimmt;
2. einmalige Geldleistungen im Sinne des § 54 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und Geldleistungen zum Ausgleich des durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwandes im Sinne des § 54 Abs. 3 Nr. 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch;
3. das Kindergeld oder andere Geldleistungen für Kinder, es sei denn, dass wegen einer Unterhaltsforderung eines Kindes, für das die Leistungen gewährt oder bei dem es berücksichtigt wird, gepfändet wird.
Für die Beträge nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend.
... (gekürzt)
Gespeichert
 

Insokalle

Re: Einmalbeihilfe nach SGBII im Insolvenzverfahren
« Antwort #2 am: 10. Juni 2011, 17:39:18 »

Ich nehme an, es geht um einen Beitrag zur Erstausstattung nach § 24 Abs. 3 SGB.
Der kann in einer Sach- oder Geldleistung bestehen. Eine Sachleistung kann nicht gepfändet werden, § 54 Abs. 1 SGB I.

Eine einmalige Geldleistung ist unter den Voraussetzungen des § 54 Abs. 2 SGB I pfändbar. Diese Einmalbeihilfe ist wohl als einmalige Geldleistung zu sehen. Die Frage ist dann, ob die Pfändung der Billigkeit entspricht. Dabei sind Gläubiger- und Schuldnerinteressen gegeneinander abzuwägen. Wenn die Geldleistung zweckbestimmt ist, könnte dies z.B. gegen die Pfändbarkeit sprechen. Da verschiedene Kriterien zu berücksichtigen sind, ist eine konkrete Beantwortung der Frage nicht möglich.

Die Entscheidung über die Pfändbarkeit bestimmt nicht das zahlende Amt. Meiner Meinung nach muss der Schuldner den Anspruch dem IV/TH mitteilen. Entsteht Streit über die Pfändbarkeit, entscheiden darüber die Gerichte. Das Amt könnte mögl. den bewilligten Betrag hinterlegen.

Gespeichert
 
 

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