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Autor Thema: Einstellung Inso nach § 200 ohne RSB  (Gelesen 3718 mal)

Yiruma

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Einstellung Inso nach § 200 ohne RSB
« am: 16. April 2009, 21:22:08 »

Guten Abend !
Ich versuch jetzt einfach mal, ob ich in diesem Forum richtig bin !
Mein Regel-Inso-Verfahren wurde nach knapp 3 Jahren Anfang des Jahres nach § 200 ohne RSB eingestellt. Aus Unkenntnis und "Kopf in den Sand" hatte ich keinen RSB-Antrag gestellt!   :heulen:

Ich bin alleinerziehend mit 2 minderjährigen Kindern ! Während der Inso gab das Inso-Gericht dem Antrag des IV statt, mich auf alleinstehend zu setzen wodurch im Verfahren ein Betrag von ca. 240  € von meinem Einkommen gepfändet werden konnte.

Sowohl in einem Schreiben als auch telefonisch wies mich der IV darauf hin, daß mein AG seit 2/09 informiert und aufgefordert wurde keine Beträge  mehr an den IV auszuzahlen, da das Verfahren eingestellt wurde. In dem Schreiben steht u.a., daß aus Titeln aus der Zeit vor der Eröffnung des Verfahrens nicht mehr vollstreckt werden darf !

Nach Einstellung des Verfahrens überweist mein Arbeitgeber nun genau diesen Betrag monatlich übergangslos an das FA und beruft sich dabei auf eine Pfändungsverfügung aus 2005 ! Auf schriftliche Hinweis meinerseits  auf das Schreiben des IV kommt keine Reaktion.

Hat mir der IV evtl. etwas Verkehrtes mitgeteilt ?

Wer weiß mehr ?

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paps

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Re: Einstellung Inso nach § 200 ohne RSB
« Antwort #1 am: 17. April 2009, 18:13:55 »

so, dass kommt davon, wenn man es eilig hat, muß als0 nun durch den admin nach regelinsolvenz verschoben werden.. ich depp. :rougi:

----------------------------------------

Einstellung nach §200 InsO  -> dann folgt 201
Zitat von: §201 InsO
§ 201
Rechte der Insolvenzgläubiger nach Verfahrensaufhebung

(1) Die Insolvenzgläubiger können nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen.

(2) Die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, können aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. Einer nicht bestrittenen Forderung steht eine Forderung gleich, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle kann erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt werden.
 

Die Nichtberücksichtigung der Kinder nach der Einstellung ist falsch.
Ob der PfÜB aus 2005 noch Wirkung zeigen kann, wage ich zu bezweifeln.
Fordern Sie ihren AG auf, unter Berücksichtigung beider Kinder den pfändbaren Betrag zu ermitteln und diesen ggf. abzuführen.
Sie haben einen Anspruch darauf, da der Beschluß des Insogerichtes nur für das Verfahren galt.

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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

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Yiruma

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Re: Einstellung Inso nach § 200 ohne RSB
« Antwort #2 am: 17. April 2009, 21:53:39 »

Vielen Dank ! Schreiben Nr. 2 an meinen AG fertig !  :wink:

In Bezug auf die Pfändungen hatte es der IV auch so geschrieben und dies am Beispiel FA dokumentiert. Während eines Telefonates war er sich dann auf einmal nicht mehr so sicher, ob das FA Sonderrechte hätte und mir empfohlen,  mich darüber mit dem FA  auseinanderzusetzen !  :mad2:

Das FA hat mit der Bekanntgabe der Zahlung in 4/09 durch meinen AG gleichzeitig meine Bank angeschrieben und den Wert der alten Pfändungsverfügung herabgesetzt. Da kann ich ja jetzt nur hoffen, daß meine Bank da etwas anders reagiert !  :neutral:

Bis heute weiß ich nur, welche Beträge an das FA ausgezahlt wurden, aber die Info wie diese mit welcher Steuerschuld/-art verrechnet wurden fehlt mir. Gibt es da evtl. eine Rangfolge, welche Steuer zuerst zu tilgen ist (z.B. Lohnsteuer vor Einkommens- oder Umsatzsteuer etc.), geht das nach Datum der Schuld oder kann das FA tilgen wie es lustig ist ?

Gruß Yurami

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paps

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Re: Einstellung Inso nach § 200 ohne RSB
« Antwort #3 am: 17. April 2009, 22:44:20 »

Da nicht zweckgebunden gezahlt wird, "alt vor neu und Gebühren vor Zinsen vor Schuld"
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Feuerwald

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Re: Einstellung Inso nach § 200 ohne RSB
« Antwort #4 am: 17. April 2009, 22:53:26 »

"Während der Inso gab das Inso-Gericht dem Antrag des IV statt, mich auf alleinstehend zu setzen"

- wie wurde der Antrag begründet? Einkünfte der Kinder? Wie sieht es heute aus?
- wie soll es nun weiter gehen? Erneuter Antrag auf InsO/RSB-Verfahren geplant?
 

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paps

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Re: Einstellung Inso nach § 200 ohne RSB
« Antwort #5 am: 17. April 2009, 23:04:47 »

Wir hatten vor geraumer zeit schon mal ein ausgiebiges Telefonat, wo ich den Sinn auch schon nicht verstanden habe.
Es ging wohl um die Beschaffung der Gerichtskosten, da kein RSB Antrag gestellt wurde.
-----------------------------------------------------------
Ja, neues RSB-Verfahren ist es m.E. angedacht.
Neugläubiger müßte aber erst noch geschaut werden;
Ev. offene Gerichtskosten.
« Letzte Änderung: 17. April 2009, 23:09:30 von paps »
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Yiruma

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Re: Einstellung Inso nach § 200 ohne RSB
« Antwort #6 am: 18. April 2009, 02:36:55 »

"Während der Inso gab das Inso-Gericht dem Antrag des IV statt, mich auf alleinstehend zu setzen"[/b]

Ich bin alleinerziehend mit 2 Kindern ! Beide Kinder erhalten Unterhalt vom anderen Elternteil ! Das Gericht hat begründet, daß dieser Unterhalt für die Kinder ausreichend ist und ich einzig zum Betreuungsunterhalt verpflichtet bin.
Unterhalt beziehen die Kinder immer noch, aber inzwischen etwas weniger, da der andere Elternteil in den Ruhestand getreten ist.

"- wie soll es nun weiter gehen? Erneuter Antrag auf InsO/RSB-Verfahren geplant?"

Mein altes Verfahren wurde durch das FA gestellt und aus Panik und "Kopf in den Sand" habe ich damals nicht verstanden, daß ich den Antrag selber hätte stellen müssen !

Ich möchte von den Schulden weg und ich würde gerne einen neuen Antrag stellen und da liegt das Problem ! Nach den bisher gefundenen Informationen muss ein neuer Antrag ohne neuen Gläubiger nicht angenommen werden nur weil man beim ersten Verfahren die Antragstellung auf RSB versäumt hat.

In dem ersten Verfahren wurden die Kosten durch die Masse getragen ! In einem neuen Verfahren müßte ich Antrag auf Stundung stellen oder die Gerichtskosten erst ansparen (diesbezüglich lag meine Hoffnung auf dem bis dato gepfändeten Anteil meines Einkommens !).

Masse ist keine mehr vorhanden, da diese mit Abschluss des ersten Verfahrens verteilt wurde !

"Die Frage nach Rangfolge bei der Löschung der Schulden beruht auf:"

Regelinsolvenz oder jetzt Privatinmsolvenz ?


Gruß Yiruma


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