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Autor Thema: Ende des Insolvenzverfahren, Auflösung des Arbeitsvertrages, Restzahlung des AG  (Gelesen 2582 mal)

gitti53

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Hallo,

ich bin seit März 2013(gerade mal :biggrin:) mit der Verbraucherinsolvenz fertig, zumindest was die pfändbaren Beträge angeht.

Nun meine konkrete Frage:
Mein Arbeitsvertrag wird in der Form eines Auflösungsvertrages wegen einer EU-Rente zum 30.04.2013 beendet. Da die EU-Rente rückwirkend beginnend im Sept. 2009 entschieden wurde habe ich Anspruch auf Auszahlung des Urlaubsgeldes und Mehrarbeitsstundenvergütung. Die Auszahlung soll Mitte bzw. Ende diesen Monats stattfinden.
Unterliegt diese Zahlung trotz Beendigung des Insolvenzverfahrens der Pfändung? Ich mache mir Gedanken, da die Nachzahlung rückwirkend aus den Jahren 2009 und 2010 Urlaubsgelder/ bis 2009 Mehrarbeit besteht. Ich war ab September 2009 arbeitsunfähig. Muss ich diese Nachzahlung der TH melden?

Für eine baldige Antwort danke ich schon jetzt herzlich im Voraus und verbleibe
mit vielen Grüßen

gitti53
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Insokalle


Mit fertig meinen Sie, dass die 6 Jahre um sind?
Wann war die Aufhebung des eigentlichen Insolvenzverfahrens?
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gitti53

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Hallo Insokralle,
herzlichen Dank für Ihre Antwort bzw. Frage.
Ja die sechs Jahre sind mit dem Monat März 2013 abgeschlossen.
Es liegt mir der Beschluss vor vom 24.10.2008 "Aufhebung des Insolvenzverfahrens, daran schließt sich im Anschluss die wohlverhaltensperiode an". Die insovenzeröffnung war am03.04.2007.

Ich hoffe nun sehr, dass Sie mir meine Frage beantworten können, schon mal im Voraus herzlichen Dank.

Viele Grüße, es ist wunderbar das es dieses Forum gibt besonders Sie als kompetenter Berater. .

Gitti53
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gitti53

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Sorry ein böser Schreibfehler. ....ich meine Insokalle. :dntknw:
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Insokalle


Ja, ja wäre nicht das erste Mal, dass jmd. nicht richtig lesen kann.

Zur Sache: Eine Mitteilungspflicht besteht meiner Meinung nach nicht, weil die Obliegenheiten des § 295 InsO nach dem Wortlaut der Vorschrift während der Laufzeit der Abtretungserklärung zu beachten sind. D.h. nach Ablauf der 6 Jahre bestehen keine Obliegenheitspflichten mehr.

Die Nachzahlung reicht sehr weit zurück, deswegen hatte ich nach der Verfahrensaufhebung gefragt, um eine Nachtragsverteilung auszuschließen. Das kann man hier.
Zu der schwierigen Frage kenne ich keine Gerichtsentscheidungen. Ich tendiere dazu, zu sagen, dass Sie die Nachzahlung behalten dürfen, weil die Auszahlung nach Ablauf der Abtretungserklärung erfolgt, denn nach den 6 Jahren ist sie nicht mehr wirksam.
Einige der Theorien, die zur Lohnzahlung im letzten Monat der Abtretungsdauer aufgestellt werden, halte ich nicht für übertragbar auf diesen Fall.

Selbst wenn man die Rentennachzahlung noch unter die Abtretung packen könnte, wäre sie auf die jeweiligen Monate zu verteilen und jeweils Monat für Monat zu prüfen, ob was pfändbar wäre.

Ich verstehe allerdings nicht den Teil der Frage mit Anspruch auf Urlaubsgeld und Überstunden. Der richtet sich doch gegen den ehemaligen Arbeitgeber oder nicht? Dann hätte er längst abgerechnet und ausgezahlt werden müssen. Ist er jetzt nicht verjährt?
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gitti53

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Hallo Insokalle,

vielen Dank für die ausführlicheBayntwort.
Diese Frage die Sie nicht richtig nachvollziehen können liegt wohl in meiner etwas umständlichen Formulierung. Der Absatz ist vielleicht nachfolgend verständlicher:
Ich beziehe lt.Bescheid vom September 2012 rückwirkend von 2009 an eine EErwerbsfähigkeitsrente (mit Befristung). Ich bin immer noch bei meinem Arbeitgeber angestellt. Nun habe ich auf drängen des AG einem Auflosungsvertrag zum 30.4.13 zugestimmt. Dieser muss jetzt für die Zeit (teilweise) )den nicht abgegoltenden Urlaub für die Jahre 2009 und2010 auszahlen, dazu die noch bereit s geleisteten Mehrarbeitsstunden.

Wenn die obengenannte Auszahlung in diesem Monat bei mir gutgeschrieben wird muss ich das demTH noch melden. Wie bereits schon geschrieben endete das sechste Jahr im März 13.
Oder wird dies als Einkommen der Vorjahre gerechnet?
Das ist alles so kompliziert möchte mich nur darauf einstellen können um zum Schluß nichts falsch zu machen.

Auf eine baldige Antwort hoffe ich und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Gitti 53
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