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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Engl. Insolvenz  (Gelesen 3763 mal)

sommerwind

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Engl. Insolvenz
« am: 03. Dezember 2007, 11:25:41 »

hat jemand Erfahrungen mit der Insolvenz Anmeldung in England ?
Welche Kosten entstehen dabei. 
- der ganze Ablauf


Gruß Sommerwind
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jafern

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Re: Engl. Insolvenz
« Antwort #1 am: 03. Dezember 2007, 23:45:29 »

Hallo Sommerwind,

nein, eigene Erfahrungen mit der Beantragung / Durchführung einer (ausländischen) englischen Insolvenz habe ich nicht.

Die maßgeblichen insolvenzrechtlichen Bestimmungen finden sich vorwiegend in einem Gesetz (Insolvency Act von 1986) und einer Verordnung (Insolvency Rules von 1986). Daneben gibt es Novellierungen und gesetzliche Ergänzungen, unter anderem der „Enterprise Act“ von 2002 zur Reformierung des Unternehmens-Insolvenzrechts. Zu Empfehlen sind die Seiten The Insolvency Service, sofern man über gute Englischkenntnisse verfügt (die man bei einem solchen Vorhaben unbestritten haben sollte).

Es gibt verschiedene Abwicklungsverfahren, die im insolvency Act 1986 geregelt werden. Auch eine außergerichtliche Einigung wie im Deutschen Verfahren gehört dazu. Die Privatinsolvenz in England erscheint wegen der geringen Wohlverhaltensperiode von höchstens 12 Monaten gegenüber den deutschen Vorschriften wesentlich vorteilhafter. Zu beachten ist aber, dass es im Gegenzug eine Anzahl von Beschränkungen gibt, wodurch sich das Verfahren bis zu 15 Jahre hinziehen kann. Zu lesen war auch, dass die Schuldenhöhe mindestens 20.000,- Pfund betragen muss.

Um als Deutscher in England (Frankreich, etc.) eine Insolvenz durchzuziehen, muss Du zumindest "nach außen" Deine beruflichen und privaten Interessensschwerpunkte in dem jeweiligen Land haben (z. B. Wohnung, Arbeit, Handy, Konto, usw.), also den so genannten familiären Lebensmittelpunkt. Dabei kommt es NICHT auf den steuerrechtlichen Lebensmittelpunkt an, d. h. Du könntest in Deutschland mehr oder weniger Deiner Arbeit weiter nachgehen.

I. d. R. wird eine Mindestaufenthaltsdauer von einem halben Jahr vor Antragstellung gefordert und es soll angeblich auch sehr genau geprüft werden, wo Du wohnst, womit Du Dein Geld verdienst, usw. Belegt werden müsste dieses z. B. durch einen Mietvertrag, Strom-, Gas- und Telefonrechnungen, sowie andere Quittungen, damit nicht der Eindruck der Einrichtung eines Scheinwohnsitzes entsteht.

Eine Abmeldung in Deutschland soll auch nicht zwingend erforderlich sein, aber wichtig ist, dass - wie auch in Deutschland - ausreichend finanzielle Mittel vorhanden sind, um die Kosten des Verfahrens (Gericht ca. 200,- GBP, Insolvenzverwalter ca. 300,- GBP und Gebühren für eine Zustellungsagentur) begleichen zu können. Weitaus höher sind da schon die Kosten für die Beantragung eines Anwaltes, der den Antrag auf "bankruptcy" stellt. Diese sind leider nicht genau zu beziffern, da es in England keine Gebührenverodnung gibt und Anwälte nach Stunden abrechnen.

Das Thema ist sehr komplex und in unterschiedlichen Foren schon sehr kontrovers diskutiert worden, da es auf diesem Gebiet eine Menge an schwarzen Schafen zu geben scheint, die einem gegen Vorkasse Unterstützung / Begleitung in dem Verfahren zusagen, aber am Ende nicht wirklich hilfreich sind...

Vielleicht kann jemand anderes mehr / eigene Erfahrungen dazu beitragen..?!

VG
José
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Seit Oktober 2008 bin ich als selbstständiger Unternehmer in der Branche tätig, in der ich über zehn Jahre als Angestellter mein Brot verdiente ;-)  Ich wünsche allen hier weiterhin gutes Gelingen und viel Erfolg!
 

jafern

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Re: Engl. Insolvenz
« Antwort #2 am: 11. Dezember 2007, 07:47:35 »

Hallo,

folgender, interessanter Artikel erscheint dazu heute in der WELTonline:

Zitat
Grenzen für Schuldner

Viele Deutsche entledigen sich ihrer Schulden durch das deutlich kürzere britische Insolvenzverfahren. Ein Urteil zeigt aber, dass sich Gläubiger dagegen wehren können...
Manch britischer Richter hat es langsam satt. Statt sich um die anfallenden Klagen der eigenen Staatsbürger kümmern zu können, sieht er sich einer wachsenden Ansammlung von Anträgen aus Deutschland gegenüber. Denn immer mehr überschuldete Privatpersonen nutzen das englische Insolvenzverfahren, um ihrer Schulden loszuwerden. Die Privatinsolvenz auf der Insel ist aus deutscher Sicht ungemein attraktiv. Statt sechs Jahre lang - wie hierzulande - pfändet der englische Treuhänder gerade mal ein Jahr lang alles, was über der Pfändungsfreigrenze liegt. Danach gelten alle Schulden als getilgt.

Die deutschen Gläubiger indes stehen diesen Machenschaften hilflos gegenüber. Nach einem Jahr kann der deutsche Schuldner nach Deutschland zurückkehren, denn das britische Insolvenzverfahren wird auch hier anerkannt. Die Gläubiger bleiben auf den Schulden sitzen. Nun gibt ein Urteil des obersten britischen Gerichts ihnen jedoch etwas Hoffnung (High Court 1338 of 2007). Auch wenn es für die Gläubiger negativ ausfiel, zeigen einige Äußerungen der Richter, auf welchem Weg deutsche Gläubiger doch noch eine Chance haben.

Damit ein englisches Gericht für einen Deutschen ein Privatinsolvenzverfahren eröffnet, muss dieser nachweisen, dass sein Lebensmittelpunkt nicht mehr in seinem Heimatland, sondern in England liegt. Interessant ist dies daher vor allem für Selbstständige und Freiberufler. "Der Schuldner muss sich sechs Monate lang überwiegend in England aufgehalten haben, bevor er seinen Antrag auf Insolvenz stellen kann", sagt Rechtsanwalt Uwe Pel aus Mainz. Genau dies ist der Punkt, an dem die Gläubiger ansetzen können. "Wenn sie nachweisen, dass der Schuldner seinen Interessenmittelpunkt nicht wirklich nach England verlegt hat oder dass der Schuldner lediglich eine kürzere Zeit in England lebt, besteht die Chance, dass der Richter den Fall zurück nach Deutschland gibt."

Dies zeigt das Urteil des obersten britischen Gerichts. In dem Fall ging es um einen deutschen Arzt. Er war in finanzielle Schwierigkeiten geraten, als er zu Beginn des Jahrtausends aus einer Gemeinschaftspraxis aussteigen wollte, seinen Kollegen aber noch eine große Geldsumme schuldete. Der Mediziner weigerte sich zu zahlen, und der Fall kam vor Gericht. Nachdem der Angeklagte sämtliche Verfahren durch alle Instanzen bis hinauf zum Bundesgerichtshof verloren hatte, stellte er schließlich einen Antrag auf Privatinsolvenz in London.

Doch der dortige Insolvenzverwalter war skeptisch. "Wir haben dem zuständigen Verwalter alle unsere Informationen über den Mediziner gegeben", sagt Pel, der in Deutschland die Prozesse für die geprellten Ex-Kollegen des Arztes gewonnen hatte. Der Insolvenzverwalter beantragte daraufhin beim Obersten Gericht in London, den Fall nach Deutschland zurückzuverweisen. Denn zahlreiche Indizien deuteten darauf hin, dass der Arzt nur zum Schein nach Großbritannien übergesiedelt war.

So bezog der Schuldner zwar ein Haus in England, gab seinen Wohnsitz in Deutschland allerdings nicht auf. Auch sein Auto steht noch in der deutschen Garage. In England arbeitet er als Aushilfskraft in einem Krankenhaus, bezieht sein Gehalt jedoch von seiner Frau. Diese gründete in Großbritannien eine Firma und verlieh ihren Mann - ähnlich wie bei einer Zeitarbeitsfirma - an das Krankenhaus. So kommt es, dass der Fachmann für Nuklearmedizin ein monatliches Gehalt von gerade mal 500 Pfund bekommt - ein Salär, das zum Ärger der Gläubiger deutlich unter der Pfändungsfreigrenze liegt.

Das Oberste Gericht lehnte den Antrag des Insolvenzverwalters am Ende zwar ab. Allerdings machte es in seiner Begründung einige Anmerkungen, die nicht zwingend erforderlich gewesen wären. So betonte das Gericht, dass es den Antrag zurückgewiesen habe, weil der Insolvenzverwalter nicht genügend Beweise vorgelegt habe, dass der Arzt seinen Lebensmittelpunkt weiterhin in Deutschland habe."

Daraus lässt sich im Umkehrschluss folgern, dass sich der Richter auch ein anderes Ergebnis der Verhandlung hätte vorstellen können, wenn der Insolvenzverwalter die wesentlichen Aspekte des Falles klarer unter Beweis gestellt hätte", sagt Pel. Es sei daher für die deutschen Gläubiger entscheidend nachzuweisen, dass der Schuldner seinen Lebensmittelpunkt nicht wirklich nach Großbritannien verlegt hat. Gelinge dies, bestehe eine gute Chance, dass die britischen Gerichte sich weigern, das private Insolvenzverfahren zu eröffnen, und den Fall nach Deutschland zurückverweisen. Und dann können die deutschen Gläubiger hoffen, wenigstens noch einen Teil ihres Geldes wiederzusehen.

Das sollte man bei dieser Variante mit ins Kalkül ziehen...

LG
José
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napok

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Re: Engl. Insolvenz
« Antwort #3 am: 06. Februar 2008, 11:14:00 »

Hallo sommerwind.

Ich habe die beiden Artikel in dem Thread "engl. Insolvenz" gelesen und finde nicht, daß dies ausführlich war.
Welches ist denn z.B. ein Forum, in dem diese Fragen intensiver gestellt wurden.
Ich will z.B. nach GB gehen, habe aber eine chronische Krankheit und brauche Medikamente. Keine normale Private Krankenversicherung nimmt mich freiwillig. Kommt man dann als Angestellter automatisch ohne Probleme in die NHS in England und holt sich dann dort die
Medikamente aus der Apotheke?
Für die weitere freiwillige Versicherung in Deutschland verlangt meine Krankenkasse einen deutschen Wohnsitz. Das ist aber, glaube ich, ein Problem wegen des Nachweises des Wohnsitzes in England, oder?
Wer kann mir da helfen?
Ausserdem möchte ich nicht auf Abzocker hereinfallen.
Wer kann mir eine gute begleitende Rechtsanwaltspraxis empfehlen.
mfg
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Insolvenz

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Re: Engl. Insolvenz
« Antwort #4 am: 07. Juli 2008, 20:30:03 »

Hallo,

meiner Einschätzung nach bietet Großbritannien zur Zeit das schuldnerfreundlichste Insolvenzrecht in der kompletten EU an.
Die Abwicklung inkl. Vorlauf beträgt ca. 18 Monate, die gerichtskosten sind im Vergleich zur BRD günstig und die Pfändungsfreigrenze ist wesentlich höher und wird von den Gerichten wesentlich großzügiger bemessen.

Dies hat aber leider auch zur Folge das sich in diesem Dunstkreis auch eine Vielzahl an unseriösen Vermittlern tummeln, welche für Horrobeträge, zum Teil jenseits von 20.000 bis 25.000 € ihre dubiosen Dienste anbieten.

Sie sollten bei der Einholung eines entsprechenden Angebotes auf folgende Punkte besonders achten:
- Ist der Vermittler in der Lage Ihnen einen kompletten Überblick der Kosten und Abwicklungsschritte zu geben
- Wird der Vergleich von einem Steuerberater und / oder einem Anwalt vorbereitet und durchgeführt
- Werden Ihnen die Gerichtskosten gesondert ausgewiesen (bis ca. 500 €)
- Ist der Vermittler bereit Ihnen einen Vertrag über die Abwicklung zu erstellen
- Die Kosten für die komplette Betreuung und Begleitung inkl. aller Dienstleistungen im Bereich Beratung und Übersetzung sollten bei weit unter 3.000 € liegen

Dann sind sie auf dem richtigen Weg. :juchu:

MfG
Jan
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J. Junglas
Heineman & Heinman
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