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Autor Thema: Erbe im laufenden Insolvenzverfahren  (Gelesen 2332 mal)

Planlos

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Erbe im laufenden Insolvenzverfahren
« am: 11. März 2011, 08:19:18 »

Hallo,

ich habe hier schon öfter Hilfe bekommen und brauche sie nun dringender als jemals zuvor. Mein Mann und ich sind beide seit Oktober in der PI (definitiv noch nicht in der Wohlvp).
Gestern ist leider mein Schwiegrvater verstorben.

Der Fall ist plötzlich sehr kompliziert geworden, wir haben von vorne herein immer mit offenen Karten gespielt und haben schon vor Beginn der Insolvenz das Thema mit den Eltern besprochen und auch darauf hingewiesen ein Testament zu machen und wenn sie selber noch Geld haben es sicher zu retten etc.
Leider waren sie zum Einen nicht ehrlich und zum Anderen untätig.

Es geht hier nicht um Immobilien und Riesensummen, aber schon um Geld.

Ich hab hier schon ne Menge zum Thema Pflichtteil ausschlagen gelesen, aber hier gehts ja nicht um den Pflichtteil. Die gesetzliche Erbfolge ohne Testament sieht ja vor, das Schwiemu zu 50% erbt und ihre beiden Söhne zu je 25%.
Ich kenne das so von meinem Vater (der allerdings ein Testament hatte), das man nicht als Kind hingeht und von der Mutter seinen Erbteil einfordert (moralisch) sondern einfach nichts macht. Kräht ja im Normalfall kein Hahn nach.

Wir sind ja nun verpflichtet den eingetretenen Erbfall zu melden, hatten überlegt, ob man versuchen kann das zu Gunsten der Schwiemu zu verheimlichen, aber was ich hier so gelesen habe, ist das wohl keine so gute Idee.

Nach welchem Recht kann mein Mann das Erbe konkret ausschlagen?

Wer will denn ohne Testament sagen was überhaupt an Erbe da ist?
Es gibt 3 Sparbücher 2 auf Namen der Schwiemu, 1 auf Namen des Verstorbenen, dies wird aber zu einem großen Teil für die Beerdigungskosten gebraucht. Das Auto meines Mannes läuft auf Namen des Verstorbenen, er war also offiziell Eigentümer das ging auch bisher gut. Er selber hatte auch ein Auto, und es gibt einen Garten der sicherlich einen gewissen Schätzwert hat, und etwas Schmuck. Das geht jetzt natürlich sehr ins Erbrecht vielleicht weiß trotzdem jemand Rat. Die beiden lebten in Zugewinngemeinschaft.
Die Autos sollen nun beide auf Schwiemu umgeschrieben werden.

Zum Erbe gehört meines Erachtens nur, was vom Sparbuch des Verstorbenen nach Beerdigung übrig bleibt, die Hälte des Wertes der Autos und des Gartens (da die Hälfte rechtlich ja wohl eh der Ehefrau gehört).

Ich weiß das das Erbe zu 100% in die Masse gehen würde, die Frage ist eben wie wir das vermeiden, da wir unter normalen Umständen, also ohne Insolvenz, auch kein Erbe beanspruchen würden und dies ja nicht mal ausschlagen müssten.

Zu der Verzweiflung, der Trauer kommt jetzt noch die Angst, dass wir ungewollt Schwiemu schädigen...

Oh ein wichtiges Detail habe ich fast vergessen, Schwiegermutter und der Verstorbene sind bei uns beiden auch Gläubiger. GsD haben wir hier beide angegeben und nicht nur ihn. Die bleibt ja wohl so nun automatisch mit 100% der Summe Gläubigerin?

LG planlos
« Letzte Änderung: 11. März 2011, 08:22:28 von Planlos »
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Feuerwald

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Re: Erbe im laufenden Insolvenzverfahren
« Antwort #1 am: 11. März 2011, 12:08:30 »

§ 83 InsO - Erbschaft. Fortgesetzte Gütergemeinschaft.

(1) Ist dem Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Erbschaft oder ein Vermächtnis angefallen oder geschieht dies während des Verfahrens, so steht die Annahme oder Ausschlagung nur dem Schuldner zu. Gleiches gilt von der Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft.
Gespeichert
- <a href="https://www.sido.org">Schuldnerberatung für Selbständige - Bundesverband Selbständige – sido! e.V.</a>

- <a href="https://www.sido.org/informationen/insolvenz.pdf">Ratgeber Insolvenz für Selbständige – Regelinsolvenz- Unternehmensinsolvenz</a><br>
 

Der_Alte

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Re: Erbe im laufenden Insolvenzverfahren
« Antwort #2 am: 11. März 2011, 15:43:54 »

Ihr Mann kann, wie Feuerwald schon schrieb, das Erbe ausschlagen. An seine Stelle treten dann (für den 25 % Anteil am Gesamterbe) zunächst Ihre Kinder als Nacherben. Sofern keine Kinder vorhanden sind folgen die weiteren Berechtigten nach BGB.

Ihr Mann sollte das Erbe sofort ausschlagen. Zuständig dafür ist das Nachlassgericht. Er ist damit nicht mehr Erbe des verstorbenen Vaters und hat keine Ablieferungspflichten mehr. Ob trotzdem eine Mitteilung an den Treuhänder erfolgen muss kann ich nicht sagen.

Den Rest des Erbfalls kann man dann in aller Ruhe regeln.
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