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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Erbe in PI  (Gelesen 2061 mal)

Martin1958

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Erbe in PI
« am: 08. März 2012, 11:33:49 »

Hallo,
mein Vater ist im Dez. 2011 gestorben. Am Tag des Todes wurde gleichzeitig von meinem AG eine Mitteilung geschickt, in der die Restschuldbefreiung angekündigt wurde. Also bin ich noch nicht in der Wohlverhaltensphase, so dass der Insolvenzverwalter alles zur Masse nehmen würde.
Nun habe ich zwischenzeitlich die Testamentseröffnung erhalten.
Dem Insolvenzverwalter habe ich die Sache angezeigt. Dieser fragte gleich nach unbelasteten Häusern etc. Wie soll ich mich nun verhalten? Soll ich das Erbe ausschlagen, so dass mein Anteil nicht vom Insolvenzverwalter eingezogen werden kann?
Wenn ich das Erbe jetzt ausschlage bekomme ich dann nach dem Tod meiner Mutter die Hälfte oder ist mit Ausschlagung alles weg?
Die Eltern haben das Berliner Modell, so dass nach dem Tod von Vater meine Mutter die Haupterbin ist.
Vielen Dank für die Aufmerksamkeit und die Beantwortung meiner Fragen...
MfG
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horst69

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Re: Erbe in PI
« Antwort #1 am: 08. März 2012, 13:02:23 »

Meiner Meinung nach stellt eine Ausschlagung des Erbes einen gewichtigen Versagungsgrund dar, WENN wirklich Vermögen vorhanden ist und Sie dieses dann den Gläubigern bewusst vorenthalten!!

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Insoman

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Re: Erbe in PI
« Antwort #2 am: 08. März 2012, 15:06:07 »

Die Annahme oder Ausschlagung ist ein höchstpersönliches Recht und auch im Insolvenzverfahren problemlos möglich:
Zitat
§ 83 InsO - Erbschaft. Fortgesetzte Gütergemeinschaft
(1) Ist dem Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Erbschaft oder ein Vermächtnis angefallen oder geschieht dies während des Verfahrens, so steht die Annahme oder Ausschlagung nur dem Schuldner zu.

Die Erbfolge ist, durch das von den Eltern gemeinsam erstellte Testament, abschließend geregelt.
Wenn Sie jetzt ausschlagen, scheiden Sie aus der Erbfolge aus.
Wenn Sie annehmen, wird der Verwalter mit Sicherheit den Pflichtteilsanspruch geltend machen.
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www.insopoint.de

...wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt...
 

Der_Alte

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Re: Erbe in PI
« Antwort #3 am: 08. März 2012, 18:24:26 »

Das sogenannte Berliner Testament (interessante Website hier: http://www.erbrecht-heute.de/Berliner-Testament-Modell.html) hat zur Folge, dass Sie Schlußerbe Ihrer Mutter geworden sind. Sie könnten, wenn dies im Testament nicht anders geregelt ist, einen Pflichtteil in Höhe der Hälfte dessen fordern, das dem anteiligen Erbe aus dem Vermögen des Vaters entspricht.
Wenn es keine Regelung gibt, die Sie mit der Forderung des Pflichtteils von der weiteren Erbfolge ausschließt, könnten Sie das Erbe annehmen und der Treuhänder diesen Teil fordern.
Das könnte insbesondere dann eine sinnvolle Lösung sein, wenn mit dem Wert des Erbes die Gläubiger zu eine großen Teil befriedigt werden und man das Verfahren damit deutlich verkürzen kann.

Ob und inwieweit eine Erbausschlagung des Erbteils Ihres Vaters Auswirkung auf das Erbe der Mutter hat sollten Sie von einem Fachanwalt klären lassen.
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Insokalle

Re: Erbe in PI
« Antwort #4 am: 08. März 2012, 19:30:42 »

Ich verstehe die Geschichte nicht. Mir ist unklar, wieso der Fragesteller Erbe sein soll. Die Mutter lebt doch noch?

Berliner Testament ist der Oberbegriff für verschiedene Gestaltungen, die unterschiedliche Folgen haben können. Daher ist wichtig, was genau denn nun geregelt wird.

Berliner Testament bedeute zunächst, dass sich die Eheleute irgendwie gegenseitig als Alleinerben eingesetzt haben.

Wenn sich die Eheleute einfach nur gegenseitig als Alleinerbe eingesetzt haben, dann werden die Kinder bei dem Tod eines Ehegatten noch keine Erben. Wenn die Kinder keine Erben werden, können sie auch kein Erbe ausschlagen. Wenn der Fragesteller kein Erbe ist, dann gibt es auch keine Erbschaft, die in die Insolvenzmasse fallen könnte.

Anders könnte es sein, wenn die Konstruktion Vorerbe Ehegatte, Nacherbe Kinder gewählt wurde. Es ist wohl so, dass die Nacherbenanwartschaft zur Masse gehört.

Also kann bis jetzt nur spekuliert werden.
Das betrifft auch die Frage, ob in dem Testament was zu Pflichtteilsansprüchen steht (Strafklauseln o.ä.).


Zu einem möglichen Pflichtteilsanspruch: Der gehört zwar zur Masse lt. BGH.
Nach § 852 ZPO ist er der Pfändung nur unterworfen, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist.
Der Insolvenzverwalter kann einen Pflichtteilsanspruch nicht geltend machen, weil es nach BGH ein höchstpersönliches Recht ist (s. auch § 83 InsO). Wird er aber später nach Verfahrensaufhebung vom Schuldner geltend gemacht, unterliegt er der Nachtragsverteilung, BGH, v. 2.12.2010.



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