Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: euch61 am 03. Juni 2008, 23:07:23

Titel: Erbschaft im Inslvenzverfahren
Beitrag von: euch61 am 03. Juni 2008, 23:07:23
Hallo, ich befinde mich seit 11/2007 im Verbraucherinsolvenverfahren (IK) und habe eine Frage zum Erbrecht:

Kürzlich ist mein Vater verstorben, meine Eltern hatten ein "Berliner Testatment" in dem sie sich gegenseitg als Erben eingesetzt hatten. Das Testament wurde notariell geprüft aber  nicht bei einem Notar hinterlegt.

Frage 1: Bin ich verpflichtet meinen TH zu informieren?
Frage 2: Muss ich meinen Pflichtteil geltend machen?

Das Problem ist, das ich eigentlich nicht erben möchte, da meine Mutter nur eine kleine Rente bezieht und auf das Barvermögen sowie das Haus angewiesen ist .
Desweiteren würde mein Erbteil jetzt zur Masse zugefügt werden.

Wie soll ich mich verhalten?
Titel: Re: Erbschaft im Inslvenzverfahren
Beitrag von: ThoFa am 04. Juni 2008, 12:41:10
Hallo,

da Ihnen den Pflichtteil zusteht, halte ich eine Information des TH für unumgänglich.

Frage 2 ist etwas komplizierter zu beantworten:

Einen Pflichteilanspruch können Sie - unabhängig von der Insolvenz - nicht ausschlagen. Es obliegt aber Ihnen  ganz alleine, ob Sie den Anspruch geltend machen oder nicht. Der Anspruch selber ist erstmal massezugehörig, aber nicht verwertbar solange er nicht rechtskräftig geworden ist (vgl. auch § 83 InsO, § 852 ZPO).

Bedeutet, dass das Erbe komplett bei Ihrer Mutter verbleiben kann, Sie sollten sich dabei auch nicht vom TH verunsichern lassen, falls dieser dieses versuchen wird.

MfG

ThoFa