Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: Christ am 12. Juli 2012, 20:37:38
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Hallo gute Leute :hi:
Habe Frage zur Erbschaftsteuer , aber erstmall kurze Einleitung .
Befinde mich im eröffnetem Verbraucherinsolvenzverfahren (noch kein Abträtungsvervahren )
In meinem Verbraucherinsolvezantrag habe geschrieben dass mein Vater im Polen
gestorben ist , deswegen habe ich Erbanspruch mit meinem Geschwister auf alte Bauernhof
mit Ackerland . Aber diese Erbe habe noch nicht angenommen .Deswegen TH hat die Annahme der Erbe bei Polnische Gericht in meinem Nahmen beantragt , dieser Annahme habe ich auch
zugestimmt und Gerichtsbeschluss ist auch schon rechtskreftigt geworden .
Mein Bruder möchte jetzt meinen Erbanteil aus der Insollvenzmasse herauslösen
und deswegen verhandelt Der aktuell mit TH über Wert dieses Erbanteils .
Zur meine Frage ,
wen es dazu kommt dass mein Bruder Geld einzahlt in die Insollvenzmasse und damit
mein Erbanteil übernimmt ( aus der insollvenzmasse herauslöst ),
wer zahlt davon Erbschaftsteuer bzw. ist verpflichtet eine entsprechende Erklärung an
Finanzamt abzugeben , ich , TH , oder mein Bruder ,
und beim welchem Finanzamt in Deutschland oder in Polen ????
Was denkt Ihr darüber , bitte um Eure Antwort . :coffee:
Gruss ,
Christ
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Für die ErbSt ist es grds. egal, wann die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt wird. Besteuert wird bereits der Erwerb des anteiligen Vermögens innerhalb der Erbengemeinschaft. Zumindest in Deutschland. Bzgl. Polen weiß ich nicht mal, ob die eine ErbSt haben. Doppelbesteuerungsabkommen scheint es jedenfalls keines zu geben.
Der Erwerb des polnischen Vermögens unterliegt bei einem Inländer in Deutschland der ErbSt. Sofern auch in Polen ErbSt gezahlt werden muß, wird diese auf die dt. Steuer angerechnet, so dass hier entsprechend weniger bezahlt werden muß.
Sie haben in Deutschland aber einen Freibetrag in Höhe von 400 T€. Wenn der Wert des Erbanteils nicht höher war, dann fällt keine dt. ErbSt an. Um wieviel Geld geht es denn?
Grds. muß sich der TH um die Sache kümmern und ggf. auch die ErbSt zahlen. Das sollten Sie also dem überlassen.
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Meines Wissens gibt es in Polen eine Erbschaftssteuer, die wohl auch zum Tragen kommt, wenn Grundstücke betroffen sind. Ggf. dort informieren.
Anrechnung auf deutsche Erbschaftssteuer ist denkbar.
Der TH zahlt keine Erbschaftssteuer, es ist keine Masseverbindlichkeit und er ist auch nicht Erbe oder sonst Steuerschuldner.
Aber man könnte vielleicht sagen, sie ist gehört als Erbfallschuld zu den Nachlassverbindlichkeiten. Das könnte das Erbe mindern. Wobei ich nicht sicher bin, ob das geklärt ist.
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Hallo gute Leute :hi:
Danke für Eure Antworten
@Maurice Garin , Du schreibst:
"Sie haben in Deutschland aber einen Freibetrag in Höhe von 400 T€. Wenn der Wert des Erbanteils nicht höher war, dann fällt keine dt. ErbSt an. Um wieviel Geld geht es denn?"
Also es geht um weniger als 10 T€, deswegen nach dem was du schreibst ,
brauche ich in Deutschland keinen Erbshaftsteuer Zahlen , muss aber dass
trotzdem beim Finanzahmt angemeldet werden ??
Gruss ,
Christ