Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: jette am 21. Dezember 2007, 11:11:23
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Hallo,
ich bin seit kurzem im Insolvenzverfahren. Nun ist ja in Hamburg im Februar Bürgerschaftswahl, und ich habe mich als Wahlhelferin beworben. Wahlhelfer ist ein EHRENAMT. Als Aufwandsentschädigung soll es 100 Euro/Tag geben. Es geht um vier Tage. Das Erfrischungsgeld wird steuerfrei ausgezahlt.
Muss ich nun das Geld, das ich evtl. für die Ausübung eines Ehrenamtes erhalte, anteilig an die Th weiterleiten oder ist es nicht pfändbar? Meine Th weiß darüber nichts.
Ich wäre für eine Auskunft sehr dankbar.
Beste Grüße
Jette
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Die Aufwandsentschädigung für Ihre Tätigkeit als Wahlhelfer wird m.E. nicht dem Zugriff des Treuhänders unterliegen. Denn nach § 850 a Nr. 3 ZPO sind Aufwandsentschädigungen in voller Höhe unpfändbar. Hierunter fallen nach herrschender Meinung auch Aufwandsentschädigungen für eine selbständige ehrenamtliche Tätigkeit.
Die Abrechnung sollte aber nicht als Lohn für 4 tage erfolgen und im Rahmen des Üblichen liegen.
Aufgrund der Ihnen obliegenden Auskunftspflicht, ist Ihnen jedoch anzuraten, den Bezug der Aufwandsentschädigung gegenüber dem Treuhänder mitzuteilen.
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Vielen Dank, paps, das klingt ja gut!
Schöne Grüße
Jette