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Autor Thema: Erhöhter Mehraufwanddurch Schwerbeschädigung?  (Gelesen 2459 mal)

wackeldackel

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Erhöhter Mehraufwanddurch Schwerbeschädigung?
« am: 08. März 2012, 07:11:40 »

Hallo Leute,

ich bin zu 80% schwerbeschädigt und gehe arbeiten. Kindesunterhalt muss ich auch bezahlen. Ich habe gehört, dass man aufgrund der Schwerbeschädigung eine höher Pfändungsgrenze hat. Beim googeln konnte ich da aber nichts finden. Hat von Euch jemand in dieser Sache etwas gehört oder Erfahrung?

Vielen Dank
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doktor mabuse

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Re: Erhöhter Mehraufwanddurch Schwerbeschädigung?
« Antwort #1 am: 08. März 2012, 09:33:36 »

Hallo,

meines Erachtens führt nur ein Antrag bei Gericht und ein anschliessender Beschluß zu einer möglichen Anhebung der Pfändungsgrenze. Von selbst passiert da nichts, man muß seine Gründe schon selbst darlegen.

Gruß,
Doktor Mabuse
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wackeldackel

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Re: Erhöhter Mehraufwanddurch Schwerbeschädigung?
« Antwort #2 am: 08. März 2012, 09:40:33 »

Wie hoch ist denn nun eigentlich das pfändungsfreie Einkommen. Ich blicke da nicht mehr durch. Ich war immer der Meinung, dass dies um die 1029€ seien. Man liest aber immer wieder auch, dass es 930€ sein sollen. Und bei einer Unterhaltsverpflichtung für minderjährige Kinder sogar noch weniger. Wobei da wieder unterschieden wird zwischen erwerbstätig und nicht erwerbstätig.

Punktum: mega verwirrend :puzzled:

Wo kann man das genau nachlesen? Ich habe mir schon die Finger wund gegoogelt.

Vielen Dank
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Insoman

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Re: Erhöhter Mehraufwanddurch Schwerbeschädigung?
« Antwort #3 am: 08. März 2012, 10:08:37 »

Zunächst muss unterschieden werden zwischen
1.der Pfändungsfreigrenze und
2.dem Selbstbehalt bei bestehenden Unterhaltspflichten

Die Pf-Grenze bzw. die Pfändbarkeit aufgrund "normaler" Forderungen findet sich in der Tabelle
http://www.pleite-was-nun.info/Content-pid-Lohnpfaendungstabelle-59.html

Etwas anderes gilt, wenn wegen aktueller Unterhaltsrückstände gepfändet werden soll.
Gerade wenn es sich um Zahlungspflichten für minderjährige Kinder handelt, sieht der Gesetzgeber Zugriffsmöglichkeiten auch in die ansonsten unpfändbaren Einkommensanteile (§ 850d (1) Satz1 ZPO).
Für Erwerbstätige stellt die "Düsseldorfer Tabelle" Richtwerte zum Kindesunterhalt zur Verfügung, an die ein Familiengericht allerdings nicht zwingend gebunden ist.
Gerade der "kleine Selbstbehalt" kann unterschiedlich hoch festgesetzt werden.
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wackeldackel

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Re: Erhöhter Mehraufwanddurch Schwerbeschädigung?
« Antwort #4 am: 08. März 2012, 10:35:25 »

Unterhaltsrückstände habe ich keine. Verwirend ist für mich nur, nimmt man das pfändungsfreie Einkommen plus der Unterhaltsberechtigungen, so kann man gar nicht den Mindestunterhalt bezahlen. Bsp Ich + 3 Kinder, dann ist der Selbstbehalt 1800€. Pro KInd werden aber 334€ fällig, ergibt 1002€. Irgendwie ist das doch nicht nachvollziehbar. Dann würden ja nur noch 778€ verbleiben?

LG Mark
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Insoman

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Re: Erhöhter Mehraufwanddurch Schwerbeschädigung?
« Antwort #5 am: 08. März 2012, 12:35:31 »

Wenn der sogenannte Mangelfall gegeben ist und der Unterhalt tituliert ist, hilft nur die Abänderungsklage..
Das Familiengericht setzt dann die Unterhaltshöhe fest.
Ansonsten ist eben der Kontrollbedarf nach Düsseldorfer Tabelle zu ermitteln und dementsprechend weniger Unterhalt zu zahlen.
Um genaue Offenlegung Ihres Einkommens kommen Sie jedenfalls nicht herum..
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