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Autor Thema: Erhöhung der Pfändungsgrenze durch Altersvorsorge?  (Gelesen 1805 mal)

diehier

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Erhöhung der Pfändungsgrenze durch Altersvorsorge?
« am: 07. November 2009, 08:34:53 »

Hallo,

ich stehe kurz davor, einen Vollzeitarbeitsvertrag zu unterschreiben. Zwar freue ich mich auf meinen neuen Job, aber die immernoch laufende Insolvenz verunsichert mich. Dazu ein paar Fragen:

1. Darf das Personalbüro, wo der TH das Geld pfändet, mit irgendjemand aus der Firmenleitung (meinem Chef, dem Chef meines Chefs z. B.) über meine Situation sprechen?

2. Muss ich Gefahr laufen, den Job wieder zu verlieren? Heißt: Gibt es einen offiziellen Kündigungsgrund für den AG "Insolvenz des AN"?

3. Sollte ich das Thema von mir aus ansprechen bei der Leitung, um dem Thema die Brisanz zu nehmen? Und um zu erklären, dass es nicht Neckermann, Otto und Handyverträge, sondern eine Bürgschaft aus Liebe war?

4. Ich habe beim googeln entdeckt, dass es ein Gesetz gibt, dass 35-jährigen erlaubt, eine jährliche Summe von 4000 Euro in eine pfändungsgeschützte Altersvorsorge zu investieren. Heißt das, dass ich diese Zahl durch 12 teilen kann und so monatlich einen bestimmten Betrag über meinen pfändungsfreien Lohn von 1249,00 (alleinerziehend mit 1 Kind) hinaus - also ZUSÄTZLICH - behalten darf, um das Geld einzuzahlen und zu sparen? Wo gibt es dazu genauere Informationen? Das hört sich sehr attraktiv an!

5. Gibt es ansonsten irgendeinen heißen Tipp für mich, wie ich beim Insolvenzgericht eine Anhebung der Pfändungsgrenze erreichen kann? Vielleicht durch Hinweis, dass ich gestraft genug bin, weil meine Insolvenz schon 4 Jahre dauert? Oder darf man solch kritische Worte in einem Bettelbrief nicht nutzen?

Ich bin für jeden Hinweis dankbar!

Diehier
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paps

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Re: Erhöhung der Pfändungsgrenze durch Altersvorsorge?
« Antwort #1 am: 07. November 2009, 13:02:16 »

zu1.) dienstliche Belange sollten ja wohl mit den Chefs besprochen werden dürfen? Persönliche Belange  sollten in der P-Abteilung verbleiben.

zu2.) Einen offiziellen Kündigungsgrund gibt es nicht. Wurde aber im Einstellungsgespräch in diese Richtung gefragt und Sie haben falsch ausgesagt, dann schon.

zu3.) ja, ja die Liebe. Ich persönlich vertrete die Meinung, vertraulich mit den Vorgestzten zu reden.

zu4.) §851c ZPO, allerdings handelt es sich bei den beträgen um die Rückkaufswerte der versicherungen. Zum anderen müssen die Produkte die Punkte 1.-4. erfüllen, sonst können die RKW trotzdem gepfändet werden.I.d.R. erfüllen Basisrenten (Rürup) diese Anforderungen.

zu 5.) §850f ZPO sollte abschließend die Problematik regeln.

« Letzte Änderung: 07. November 2009, 13:04:18 von paps »
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diehier

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Re: Erhöhung der Pfändungsgrenze durch Altersvorsorge?
« Antwort #2 am: 08. November 2009, 07:25:21 »

Vielen Dank für die Antwort. Leider verstehe ich die Antworten zu meinen letzten beiden Fragen nicht, gesetzestextdeutsch finde ich sehr sehr unverständlich, weil umständlich geschrieben.

Ich frage nochmal in meiner Sprache:

Meine Idee ist ja die: Sobald ich sehe, dass ich mit meinem Nettoeinkommen über der Pfändungsgrenze bin, schließe ich eine Altersvorsorge ab, in die ich monatlich einen bestimmten Betrag einzahle, um durch diesen zusätzlichen "Abzug" vom verfügbaren Netto unter die Pfändungsgrenze zu rutschen. Beispiel:

Ich verdiene 1400 Euro netto, mir wird was weggepfändet, weil ich nur 1369 pfändfrei bekommen darf. Darauf schließe ich eine Versicherung über monatlich 50 Euro ab und habe von da ab nur noch 1350 Euro netto zur Verfügung und der TH lässt mein Einkommen unangetastet.

Ist wohl eine Milchmädchenrechnung?

Und zur letzten Frage: Es gibt wohl keine Auflistung wichtiger Gründe, um bei Gericht erfolgreich um die Anhebung der Pfändungsgrenze zu betteln?

Ich würde mich über eine leichter verständliche Antwort freuen! Oder gibt es irgendwo einen Verein oder Ansprechpartner, der mir eine kostenlose Beratung anbietet? Der Verein, über den ich die INsolvenz angemeldet habe, kann mir nicht helfen, weil die sich ausschließlich mit der Anmeldung zur INsolvenz auskennen und ansonsten auch schon falsch beraten haben bezüglich Insolvenzverfahren.

Gruß
Diehier
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paps

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Re: Erhöhung der Pfändungsgrenze durch Altersvorsorge?
« Antwort #3 am: 08. November 2009, 10:29:03 »

Was ist daran so schwer zu verstehen. :question:

Da Sie bereits im Verfahren sind, wird es schwer darstellbar sein, eine Gläubiger schädigende Versicherung in die Berechnung mit einzubeziehen.
Zwar gibt es Urteile, dass Direktversicherungen nicht Gläubiger schädigend sind. Allerdings sollten die bereits vor Eröffnung bestanden haben.

Es gibt keine Liste "persönlicher" Gründe, da jeder Antrag auf Heraufsetzung der Pfändungsfreigrenze eine Ermessensentscheidung des zuständigen Insolvenzgerichtes ist.
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diehier

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Re: Erhöhung der Pfändungsgrenze durch Altersvorsorge?
« Antwort #4 am: 08. November 2009, 15:05:07 »

Ach! Das habe ich nirgends klipp und klar gelesen!

Danke
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nsolventer

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Re: Erhöhung der Pfändungsgrenze durch Altersvorsorge?
« Antwort #5 am: 08. November 2009, 21:40:14 »

5. Gibt es ansonsten irgendeinen heißen Tipp für mich, wie ich beim Insolvenzgericht eine Anhebung der Pfändungsgrenze erreichen kann? Vielleicht durch Hinweis, dass ich gestraft genug bin, weil meine Insolvenz schon 4 Jahre dauert? Oder darf man solch kritische Worte in einem Bettelbrief nicht nutzen?

Nach §292 Abs.1 erhält man ab dem 5. Jahr der WVP 10% zusätzlich zu den offiziellen Pfändungfreigrenzen und ab dem 6. Jahr 15%. Aber wohl abhängig davon, ob noch Verfahrenskosten offen sind.
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paps

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Re: Erhöhung der Pfändungsgrenze durch Altersvorsorge?
« Antwort #6 am: 08. November 2009, 22:33:38 »

es fehlt der kleine Zusatz "seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens".
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