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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Erhöhung Pfändungsfreigrenze für Fahrtkosten Wohnung Arbeitsstätte  (Gelesen 12753 mal)

Borussenpower


In meinem Verfahren IN, eröffnet Feb 2011, wurde mir nun der vom AG gezahlte Fahrtkostenzuschuss (pauschalbesteuert und damit netto ausgzahlt) als pfändbares Einkommen angerechnet. Sachlich ist dagegen nichts einzuwenden, denn das entscheidende Schlagwort in den Kommentaren war die Bezeichnung erschöpfend. Das Arbeitseinkommen ist in der ZPO bereits erschöpfend aufgelistet, nicht erschöpfend sind die Arten der Einkünfte.

So weit, so gut.

Also, stellte ich im Eröffnungsvefahren, bei wirksamen Lohnabtretungen, beim Insolvenzgericht ein Antrag auf Erhöhung der Pfändungsfreigrenze. Antragstellung Ende September, Ablehnung Ende November.

Das Insolvenzgericht begründet die Ablehnung damit, dass es wegen der vorliegenden Lohnabtretungen nicht zustängig sei. Ein Telefonanruf bewirkte nichts. Auch das Vollstreckungsgericht sei nicht zuständig (richtig!), ich könne da nichts machen. Erst, wenn die zwei Jahre rum sind.

Etwas habe ich recherchiert und siehe da, das Insolvenzgericht ist offensichtlich doch zuständig.

Also: Rechtsbehelf der Beschwerde habe ich wie folgt gefasst:

Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen Ihren Verweis auf Nichtzuständigkeit in meinem oben genannten Antrag auf Herabsetzung des pfändbaren Einkommens lege ich hiermit Beschwerde ein.

Grund:

Das Insolvenzgericht ist für die Entscheidung über den Antrag auf Anhebung der Pfändungsfreigrenze zuständig. Das ergibt sich aus § 36 Abs. 4 Satz 1 InsO, wonach das Insolvenzgericht für Entscheidungen zuständig ist, ob ein Gegenstand nach den in § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO genannten Vorschriften , dazu zählt auch §850f ZPO, der Zwangsvollstreckung unterliegt.

Der Gesetzgeber hat damit eine umfassende Zuständigkeit des Insolvenzgerichts für die Frage, ob ein Gegenstand nach den in Abs. 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt und damit dem Insolvenzbeschlag erfasst wird, erreichen wollen (vgl. BT-Drucksache 14/6468 Seite 17 zu §36 Abs. 4), weshalb er diese Zuständigkeit gemäß §36 Abs. 4 Satz 3 InsO ausdrücklich auch schon auf das Eröffnungsverfahren ausgedehnt hat, in dem es noch gar keine Masse gibt und dies u. a. deshalb, weil das Insolvenzgericht nach Verfahrenseröffnung für eine etwaige Anpassung der getroffenen Maßnahmen ohnehin zuständig ist.

Dementsprechend hat der BGH das Insolvenzgericht auch als zuständig angesehen für die Entscheidung, in welchem Umfang Arbeitseinkommen Pfändungsschutz genießt, auch wenn eine wirksame Lohnabtretung Vorzug hat (BGH IX ZR 202/06 vom 21.02.2008).


Ergebnis offen. Ich werde es nachtragen.

Zur Vollständigkeit noch folgender (nicht veröffentlichter) Beschluss:

LG Bonn, Beschl. v. 02.04.2009 - 6 T 321/08
Bei der Berechnung der Erhöhung der Pfändungsfreigrenze
wegen berufsbedingter Fahrtkosten sind nur Benzinkosten
berücksichtigungsfähig
§ 850f Abs. 1 Buchstabe b) ZPO
Im Rahmen der Berechnung der Erhöhung der Pfändungsfreigrenze
wegen durch ein besonderes Bedürfnis aus beruflichen Gründen
bestehender Fahrkosten sind nur die allein durch die Fahrten zur Arbeit
verursachten…
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communicator

Re: Erhöhung Pfändungsfreigrenze für Fahrtkosten Wohnung Arbeitsstätte
« Antwort #1 am: 10. Dezember 2011, 09:47:08 »

Hallo,

würde mich auch intressieren wie hier die Sachlage aussieht.
Bei mir macht der reine Nettounterschied durch den Fahrtkostenzuschuss fast 400 Euro aus.

Viele Grüße und viel Erfolg bei Deinem Vorhaben
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Tatum

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Schade das es hier nicht weitergeht. Ich möchte am Montag auch einen Antrag stellen beim Insolvenzgericht, da ich mit meiner Fahrkostenerstattung durch den AG über meinen pfändungsfreien Betrag komme.
Ich finde es schon irgendwo beklemmend, dass Spritkosten, die ich hatte um meine Arbeit zu erreichen, vom TH wieder eingezogen werden.

Beim Finanzamt sagte man mir, dass ich erst über 1200 Euro Werbungskosten kommen muss, um jetzt 2012 steuerlich begünstigt zu werden.
Ansonsten wird es in der Steuererklärung 2013 überprüft und ich bekomme die Erstattung dann.
Wenn natürlich nicht, gibts keine Erstattung, wie ich ebenso eine Erstattung von 2012 an das Finanzamt wieder gutzubringen hätte, wenn ich bereits für 2012 auf der Lohnsteuerkarte begünstigt werden würde.



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Borussenpower


Das Insolvenzgericht hat zu der Ablehnung einen Beschluss gefasst, der ebenso negativ endete. Das war allerdings nur der Fall, weil es sich in den ersten beiden Jahren um vorrangige Zahlungen aus Lohnabtretungen handelt. Nach Ablauf der zwei Jahre kann ich beim Insolvenzgericht einen Antrag auf Erhöhung der Pfändungsfreigrenze stellen, der dann den Umständen des Einzelfalls ggf. zuzustimmen ist.

Letztlich kommt es auf die Entfernung und den Zeitaufwand mit alternativer Anreise an. Die Gründe muss man den Insolvenzgericht darlegen. Ich würde zunächst einfach davon ausgehen, dass das Insolvenzgericht die KM-Pauschale berücksichtigt. Das Gericht kann aber auch nur den tatsächlichen Aufwand der Betriebskosten ansetzen. Ist die Entfernung zum Arbeitsplatz aber noch zumutbar (vage Aussage), dann kann das Gericht sehr wohl den Antrag versagen, weil es davon ausgehen kann, dass normale Aufwendungen in der Pfändungstabelle schon berücksichtigt sind.

Der Antrag beim Finanzamt bewirkt allenfalls, dass das Nettoeinkommen etwas höher ist und somit das pfändbare Einkommen sich erhöht. Sofern man sich nicht dadurch nicht über die knapp 3.000 EUR netto hievt, kassiert dadurch der IV oder der Gläubiger aus der Lohnabtretung mit. Ist das Nettoeinkommen über 3.154 EUR, ginge die Nettoerhöung zu 100 Prozent an den Gläubiger (-vertreter).

Im Einzelfall würde ich beide Wege einschlagen: Eintragung des Freibetrags und Antrag an das Insolvenzgericht auf Erhöhung der Pfändungsfreigrenze.
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Tatum

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Vielen Dank für deine Antwort, Borussenpower.  :thumbup:

Letztlich kommt es auf die Entfernung und den Zeitaufwand mit alternativer Anreise an. Die Gründe muss man den Insolvenzgericht darlegen. Ich würde zunächst einfach davon ausgehen, dass das Insolvenzgericht die KM-Pauschale berücksichtigt.

Bei mir sind es täglich 86km hin und zurück, manchmal auch 200. Da 30km als zumutbar angesehen werden, gehe ich davon aus, dass mein Antrag Berücksichtigung findet.
Muss ich eigentlich meinem TH von diesem Antrag beim Gericht in Kenntnis setzen?
Und wie lange dauert die Bearbeitung?  :rougi:


Der Antrag beim Finanzamt bewirkt allenfalls, dass das Nettoeinkommen etwas höher ist und somit das pfändbare Einkommen sich erhöht.

Oh ja, das habe ich ja gar nicht bedacht.  :respekt:
Nee da warte ich lieber doch bis 2013 wenn ich den Lohnsteuerjahresausgleich für 2012 mache. Da ich in der WVP bin, gehört inzwischen mir das Guthaben, wenn ich tatsächlich über die 1200 Euro Werbungskosten gelangen sollte.
Fahrtenbuch führe ich ja.


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Borussenpower


Mein erster Antrag auf Anhebung der Pfändungsfreigrenze ist - wie geschildert - in 2011 abgelehnt worden. Nun sind die zwei Jahre Lohnabtretung im Februar 2013 abgelaufen und ich möchte meinen Antrag wiederholen.

Da sich grundsätzlich gegenüber dem Erstantrag nichts geändert hat, beabsichtige ich nun, meinen Antrag einfach zu wiederholen. Und zwar so, dass ich mich auf den Antrag aus 2011 beziehe.

Kennt sich jemand aus? Kann ich das so machen, oder muss ich quasi bei Null anfangen?

Vielen Dank.
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Tatum

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Hallo Borussenpower!

Nun mal so nebenbei, auch wenns leider nicht zu deiner Frage beiträgt:
Du wirst es mir nicht glauben, aber meinee Sorgen bzgl. den Fahrtkosten waren völlig unbegründet, denn der TH hat diese auf meinem Lohnzettel gar nicht berücksichtigt bzw. nicht zu den monatlich pfändbaren Forderungen herangezogen; er hat diese immer rausgerechnet. 
Nun erkläre mir einer, wieso das von TH zu TH so unterschiedlich gehandhabt wird.  :dntknw:

LG Tatum
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communicator


Hallo Tatum,

sind die Fahrtkosten bei Dir durch einen Firmenwagen (1% Regelung) oder durch Fahrten mit privaten PKW entstanden?
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Tatum

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...mit dem privaten PKW. Ja stimmt, da scheint es ja sicherlich auch noch einmal Unterschiede zu geben.  :neutral:
Auf meiner Verdienstbescheinigung stand aber lediglich "Fahrtkosten", da war nicht herauszulesen, ob ich nun mit meinem privaten oder mit einem Dienstpkw unterwegs war  :dntknw:
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Borussenpower


Hallo Borussenpower!

Nun mal so nebenbei, auch wenns leider nicht zu deiner Frage beiträgt:
Du wirst es mir nicht glauben, aber meinee Sorgen bzgl. den Fahrtkosten waren völlig unbegründet, denn der TH hat diese auf meinem Lohnzettel gar nicht berücksichtigt bzw. nicht zu den monatlich pfändbaren Forderungen herangezogen; er hat diese immer rausgerechnet. 
Nun erkläre mir einer, wieso das von TH zu TH so unterschiedlich gehandhabt wird.  :dntknw:

LG Tatum

Hallo,

gratuliere! Freu Dich einfach. Das Fahrgeld nicht einzurechnen bedeutet, dass der TH es nicht als pfändbare Einkünfte ansieht. Kann man machen, muss man aber nicht. Hierzu hatte ich in dem Buch "Forderungspfändung" nachgelesen und man beschreibt es so, dass die pfändbaren Einkünfte quasi allumfassend sind, in ihrer Auflistung nicht erschöpfend. Die nichtpfändbaren Einkünfte sind jedoch erschöpfend aufgelistet und somit katalogisiert. Damit will die Rechtsprechung sicherlich Missgestaltungen vorbeugen und die Möglichkeit der Pfändung auch von z. B. verschleierten Einnahmen ermöglichen.

Unter dem Strich kommt es auf den TH an. Auf seine persönlichen Einschätzungen. Er muss seine Entscheidung vertreten können und das gleiche gilt auch für den Arbeitgeber bei der Pfändungsberechnung. Selten dürfte ein Gläubiger die Berechnung des AG oder TH in Frage stellen.

Das Problem ist wohl, dass man nur eingeschränkte Möglichkeiten hat, die Argumentation des AG/TH zu widerlegen, wenn er sich einmal dazu entschieden hat, Fahrtkostenzuschüsse den pfändbaren Einkünften zu unterwerfen.

 Die Nichtberücksichtigung ist auch keine Garantie für die Zukunft. Ein anderer Sachbearbeiter könnte z.B. die Sache anders bewerten und umsetzen. Ist mir (fast so) passiert.

Meine Frage ist leider noch unbeantwortet.
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Borussenpower

Re: Erhöhung Pfändungsfreigrenze für Fahrtkosten Wohnung Arbeitsstätte
« Antwort #10 am: 23. Januar 2013, 21:31:21 »

...mit dem privaten PKW. Ja stimmt, da scheint es ja sicherlich auch noch einmal Unterschiede zu geben.  :neutral:
Auf meiner Verdienstbescheinigung stand aber lediglich "Fahrtkosten", da war nicht herauszulesen, ob ich nun mit meinem privaten oder mit einem Dienstpkw unterwegs war  :dntknw:

Fahrtkosten für Dienstreise oder Dienstgang sind nicht pfändbar. Kann auch sein, dass der TH das nicht richtig eingeordnet hat, die Einschätzung des TH praktisch auf einen Irrtum zurückzuführen ist. Aber, da hätte der TH im Zweifel auch eine Rückfrage machen können.
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Tatum

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Re: Erhöhung Pfändungsfreigrenze für Fahrtkosten Wohnung Arbeitsstätte
« Antwort #11 am: 23. Januar 2013, 21:49:43 »



Fahrtkosten für Dienstreise oder Dienstgang sind nicht pfändbar.

Ja wie jetzt? :gruebel: Die Fahrtkosten wurden ja auch nicht gepfändet. Oder verstehen wir uns gerade falsch? :rougi:
Und natürlich waren das alles Dienstfahrten (vom Wohnort zum Arbeitsort hin und zurück)  oder Dienstreisen (z.B. zu WB vom Wohnort an etc.)
 :gruebel:
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Mein neuerlicher Antrag wurde nun von IV und IG abgelehnt, weil ich "gut" verdiene. Mich kotzt an, dass ich aus dem pfändbaren Betrag monatlich knapp 500 EUR Werbungskosten nicht anerkannt bekomme.

Was ist das? Rechtsfreier Raum?

Es ist doch nur logisch, dass zwischen den Einnahmen und den deklarierten Ausgaben ein kausaler Zusammenhang besteht. Warum ignoriert man das?

Um den Verfahrensbeteiligten mürbe zu machen?

Um die Gerichte zu beschäftigen?

Um Anwälten Aufträge zu generieren?

Wie in Gottes Namen ist ein solches dummes Verhalten zu erklären?

Ach...Neid, hatte ich nicht aufgezählt. Könnte auch ein Motiv sein, oder?

Ich habe jetzt bei meinem IV Dampf abgelassen. Dann kommt eine Beschwerde. Das scheint noch ohne Anwalt zu gehen. Muss ich einen Anwalt nehmen, werde ich ihn wohl beknien müssen, denn er wird fast unbezahlbar sein. Ist das nicht pervers? Okay, nicht die einzige Perversion in unserer Gesellschaft, aber aktuell kotzt es mich an. Wie dämlich ist das? Man nötigt mich Entscheidungen zu fällen, die dazu führen, dass das pfändbare Einkommen auf Dauer sinkt. Komme mir jetzt mal einer mit Jammern auf hohem Niveau. Mein Auto ist 11 Jahre alt, meine Frau noch älter (lach), kleine Wohnung und 12 Stunden von zuhause weg. Mir vergeht so langsam die Lust, dabei liegen noch vier Jahre vor mir.

Warum kann man das nicht sauber im Gesetz regeln, sondern behandelt die Ausnahmen gleich oder gleicher? Was für ein stümperhafter Bullshit in der InsO? Und wieso hat man das in den ganzen Jahren nie geheilt?
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Tatum

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Mein neuerlicher Antrag wurde nun von IV und IG abgelehnt, weil ich "gut" verdiene. ... Wie dämlich ist das? Man nötigt mich Entscheidungen zu fällen, die dazu führen, dass das pfändbare Einkommen auf Dauer sinkt. ...Was für ein stümperhafter Bullshit in der InsO?

Das ist in der Tat eine merkwürdige Begründung. Was ist das? Willkür? Das ist ja Diskriminierung. Darf das sein?  :gruebel: Ich dachte, die Gesetze sind für alle gleich?
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Borussenpower

Re: Erhöhung Pfändungsfreigrenze für Fahrtkosten Wohnung Arbeitsstätte
« Antwort #14 am: 11. Februar 2014, 23:19:40 »

Bei dem Insolvenzgericht hatte man 2013 meine Beschwerde einfach mal monatelang liegenlassen, bis ich im Oktober eine Krawatte hatte und einen Anwalt beauftragte. Dieser war zunächst anderer Meinung, hat das aber nach Überarbeitung revidiert und meine Begründung quasi 1:1 übernommen und siehe da, plötzlich wird der IV geschmeidiger und will einen Teil der Fahrtkosten als unpfändbar anerkennen.

Tatsächlich ist die Teilzustimmung aber nicht substantiiert und das wurde nun Ende Januar vom IG per Beschluss wohl auch so gesehen.

In dem neuerlichen Beschluss wird meinem Antrag voll stattgegeben. Also, alles über 30 Km wird mit 0,3 EUR je gefahrenen KM und bei 18 Arbeitstagen je Monat als nicht pfändbar anerkannt.

In dem Beschluss wird auch darauf hingewiesen, dass mir nicht allein wegen einem hohem Einkommen die Möglichkeiten nach ZPO verwehrt werden dürfen.

Diese Verschleppungstaktik hat mich satte 2.000 EUR gekostet und dabei handelt es sich nur um den Betrag, der sozusagen über Gebühr gepfändet wurde. Anwaltskosten kommen noch oben drauf. Unter dem Strich lohnt es sich natürlich für mich und es zeigt deutlich, wie man in dieser Situation schnell am langen Arm verhungern kann.  :gruebel:

Es ist nicht leicht, in einer solchen Situation einen Anwalt zu finden. Ich hatte das Glück, dass mein Arbeitgeber mir einen vermittelt hat. Obwohl die Begründung meiner glich, hätte ich wohl ohne Anwalt wenig Chancen gehabt. Das Ganze hat wohl Methode. Leider!

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tomwr

Re: Erhöhung Pfändungsfreigrenze für Fahrtkosten Wohnung Arbeitsstätte
« Antwort #15 am: 14. Februar 2014, 00:15:32 »

In dem neuerlichen Beschluss wird meinem Antrag voll stattgegeben. Also, alles über 30 Km wird mit 0,3 EUR je gefahrenen KM und bei 18 Arbeitstagen je Monat als nicht pfändbar anerkannt.

In dem Beschluss wird auch darauf hingewiesen, dass mir nicht allein wegen einem hohem Einkommen die Möglichkeiten nach ZPO verwehrt werden dürfen.

Vielleicht kannst Du hier ja mal die konkrete Begründung reinsetzen, insbesondere zur Berechnung der Kosten mit EUR 0,30 pro gefahrenem (?) Kilometer. Das hört sich so an, als würde sich das an den anerkannten Pauschalen im Einkommensteuerrecht orientieren, die aber auf Entfernungskilometer (!) abstellen.

Also wie wurden die Kosten konkret ermittelt und begründet ?
Dürfte sich auch für andere interessant sein.
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Borussenpower

Re: Erhöhung Pfändungsfreigrenze für Fahrtkosten Wohnung Arbeitsstätte
« Antwort #16 am: 15. Februar 2014, 10:13:10 »

Dass man 0,30 EUR je gefahrenen KM angesetzt hat deckt sich mit dem genannten Urteil des LG Duisburg, im Einkommensteuerrecht gilt ja nur die einfache Entfernung.

Die Verfahrensweise ist deshalb so interessant, weil die zumutbaren 30 km damit relativiert werden, die darüber liegenden KM quasi doppelt berücksichtigt werden. Daher würde ich mal unterstellen, dass man hier nach dem Reisekostenrecht vorgegangen ist, in dem die KM-Pauschale näher an der Realität ist, als im EStRecht.

Den Beschluss werde ich versuchen hier anonymisiert hochzuladen. Bitte noch um etwas Geduld.
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Borussenpower

Re: Erhöhung Pfändungsfreigrenze für Fahrtkosten Wohnung Arbeitsstätte
« Antwort #17 am: 15. Februar 2014, 23:24:15 »

Ich weiß nicht, warum, aber ein hochladen ist nicht möglich. Dokument habe ich verkleinert und gestückelt, und obwohl die Dateigröße unter der Witzmarke von 128kb ist, wird mir immer wieder ein Fehler angezeigt.

Interessenten können den Beschluss als PDF-Dokument gerne bei mir per Email anfragen.

Stichwort Kopie Beschluss Jan14

Juergen_NRW@gmx.de
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tomwr

Re: Erhöhung Pfändungsfreigrenze für Fahrtkosten Wohnung Arbeitsstätte
« Antwort #18 am: 18. Februar 2014, 22:32:32 »

Danke für das freundliche Angebot.
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