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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Ermittlungsverfahren Veruntreuen von Arbeitsentgelt  (Gelesen 3430 mal)

Juno

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Ermittlungsverfahren Veruntreuen von Arbeitsentgelt
« am: 11. Dezember 2012, 11:29:16 »

Hallo,

seit längerem bin ich Leserin im Forum, was mir auch schon sehr geholfen hat. Jetzt habe ich eine Frage:

Verfahren 03.2012 eröffnet, IN. Der Betrieb meines Lebensgefährten war auf meinen Namen angemeldet, da er vor Jahren ein I- Verfahren durchlaufen hat.
Ich weiß selbst, dass das ***doof war... Kurz: der Betrieb ging mit 5 Angestellten pleite, ich musste IN anmelden.
Jetzt bekam ich eine Ladung von der Polizei zu einem Termin zur Stellungnahme, da ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts von Veruntreuens von Arbeitsentgelt läuft. Es geht um rund € 20.000.

Wie soll ich jetzt reagieren? Geld für einen Anwalt habe ich nicht, mein nun Ex- Partner fühlt sich überhaupt nicht mehr zuständig.
Buchführung etc. hat er gemacht, aber ich weiß, dass er am Ende weder Löhne noch KK bezahlen konnte. Über Antworten würde ich mich sehr freuen.

Vielen Dank,
Juno
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Nixmehrda

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Re: Ermittlungsverfahren Veruntreuen von Arbeitsentgelt
« Antwort #1 am: 11. Dezember 2012, 12:06:28 »

Das sieht nicht gut aus.

Warst Du als Einzelunternehmer tätig oder gab es eine andere Rechtsform?

Wie lange ist alles her? Gibt es noch Unterlagen?


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Juno

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Re: Ermittlungsverfahren Veruntreuen von Arbeitsentgelt
« Antwort #2 am: 11. Dezember 2012, 12:13:09 »

Hallo Nixmehrda,

es war ein Einzelunternehmen. Das Unternehmen wurde erst 2 Wochen vor der Insolvenzanmeldung geschlossen.
Unterlagen sind noch da.

Danke,

Juno
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Nixmehrda

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Re: Ermittlungsverfahren Veruntreuen von Arbeitsentgelt
« Antwort #3 am: 11. Dezember 2012, 14:22:04 »

Wie lange ist dies alles her?
Lohnt es sich noch die Buchhaltung nachträglich zu erstellen?
Woher kommen die 20.000 € ?
Schätzung?
Aus welchen Posten setzt sich der Betrag zusammen?
« Letzte Änderung: 11. Dezember 2012, 14:25:22 von Nixmehrda »
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Juno

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Re: Ermittlungsverfahren Veruntreuen von Arbeitsentgelt
« Antwort #4 am: 11. Dezember 2012, 14:50:25 »

Hallo nochmal :cheesy:,

Betrieb abgemeldet 01/2012, Inso eröffnet 03/2012.

Ich bin Erzieherin, also Buchführungs- Idiotin. Löhne wurden vom Steuerberater bis zum Schluß gemacht, nur die Umsatzsteuer- Anmeldungen fehlen ab Januar, wobei das Finanzamt geschätzt hat und ja auch nicht das Problem ist. 

Die 20.000 setzten sich zusammen aus rückständigen Gesamtsozialbeiträge von 2 KK, das steht in der Vorladung:

1. KK: Gesamt- SV- Beiträge € 8000,- für einen Zeitraum von 10 Monaten, davon € 3700,- nicht bezahlte Arbeitnehmerbeiträge
2. KK: Gesamt- SV- Beiträge € 11.000,- f. Zeitraum von 3 Monaten, davon € 5000,- nicht bezahlte Arbeitnehmerbeiträge.
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Nixmehrda

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Re: Ermittlungsverfahren Veruntreuen von Arbeitsentgelt
« Antwort #5 am: 11. Dezember 2012, 15:02:57 »

Das heisst die Buchführung liegt vor und es ist "lediglich" nicht die
Sozialversicherung bezahlt worden?
Diese Beträge, so sie korrekt berechnet worden sind, wirst Du nicht los wenn Du sie nicht bezahlst.
Es ist davon auszugehen das auf diese Schulden auch keine Restschuldbefreiung erfolgen wird.
Ebenso auf die Strafe die dem auf dem Fuss folgen wird.

Hierum wird es gehen:

§ 266a
Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber
   1.    der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
   2.    die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt

und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält.

(3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlässt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht für Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.

(4) In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
   1.    aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält,
   2.    unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Beiträge vorenthält oder
   3.    die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.

(5) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich.

(6) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich
   1.    die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und
   2.    darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat.

Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht bestraft. In den Fällen des Absatzes 3 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.


Also das Zahlen der Schuld oder eine Vereinbarung mit den Kassen wären schon hilftreich.
Ohne qualifizierten Anwalt kommst Du kaum weiter.
Das Du in Insolvenz "finanziell" angekettet bist interessiert hier niemand der Beteiligten.
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Insokalle

Re: Ermittlungsverfahren Veruntreuen von Arbeitsentgelt
« Antwort #6 am: 11. Dezember 2012, 18:42:01 »

Zu dem Termin zur Stellungnahme geht man normalerweise nicht hin.
Besorgen Sie sich einen Anwalt, der sich mit der Materie auskennt.
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Juno

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Re: Ermittlungsverfahren Veruntreuen von Arbeitsentgelt
« Antwort #7 am: 11. Dezember 2012, 21:49:59 »

Hallo,

habe gerade meine Akten nochmal durchwühlt und festgestellt, dass der IV € 4000,- von der ersten KK zurückgeholt hat, weil diese den Betrag kurz vor der Inso gepfändet hatten. Diese hätte ich ja dann gar nicht veruntreut, oder ist das jetzt nur meine Logik?

Gruß und vielen Dank,

Juno
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Nixmehrda

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Re: Ermittlungsverfahren Veruntreuen von Arbeitsentgelt
« Antwort #8 am: 12. Dezember 2012, 07:05:16 »

Der Treuhänder hat etwas für sich, ähm die Masse des Verfahrens geholt.
Die Krankenkasse wird dadurch das sie etwas nicht pfänden konnte,
den Saldo nicht entsprechend verringern.
Der Schuldsaldo der KK bliebt also unberührt.
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Der_Alte

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Re: Ermittlungsverfahren Veruntreuen von Arbeitsentgelt
« Antwort #9 am: 12. Dezember 2012, 09:14:32 »

Da Sie diese 4000 € gezahlt hatten, haben Sie die Beiträge in dieser Höhe nicht vorenthalten. Denn die Anfechtung durch den IV und damit das zurückholen der gepfändeten Beiträge ist Ihnen nicht vorzuwerfen.
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tomwr

Re: Ermittlungsverfahren Veruntreuen von Arbeitsentgelt
« Antwort #10 am: 14. Dezember 2012, 00:27:36 »

Jetzt bekam ich eine Ladung von der Polizei zu einem Termin zur Stellungnahme, da ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts von Veruntreuens von Arbeitsentgelt läuft. Es geht um rund € 20.000.

Also wie Insokalle richtig geschrieben hat:
Zu der Anhörung bei der Polizei nicht hingehen. Das ist nur eine "Einladung", der man nicht Folge leisten muss.
Parallel einen Anwalt nehmen, Fachanwalt für Strafrecht mit Schwerpunkt Wirtschaftsstrafrecht ist zu empfehlen.

Kosten dürften sich in Grenzen halten, da die Akte sehr wahrscheinlich überschaubar ist. Die Geldstrafe (wenn es dabei bleibt) wird ansonsten vermutlich die notwendigen Anwaltskosten übertreffen. Ob man für solche Fälle PKH beantragen kann weiß ich nicht. Gute Anwälte arbeiten aber auch nicht zu den Sätzen. Das Geld würde ich mir zur Not irgendwo leihen. Eine Bewährungsstrafe ist nicht lustig und auch nicht ganz unwahrscheinlich, je nachdem wie stark sich die Staatsanwaltschaft ins Zeug legt. Ohne Anwalt wirst Du kaum eine Chance haben die Sache gerade zubiegen.

Alleine in Deinem Strafprozess kannst Du vergessen, allein schon weil Du nicht weißt was Du auf bestimmte Fragen antworten sollst und Dich wahrscheinlich aus Unwissenheit um Kopf und Kragen redest. Das gilt auch für die Befragung durch die Polizei. Als Beschuldigter brauchst Du generell nicht auszusagen.
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