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Autor Thema: Eröffnung und Aufhebung VIV  (Gelesen 2205 mal)

kenny79

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Eröffnung und Aufhebung VIV
« am: 14. Januar 2009, 10:34:55 »

Hallo,

ich bin auf der Suche nach einer Auflistung der wichtigsten Ecktermine im Verbraucherinsolvenzverfahren, da mir der Ablauf immer noch nicht ganz klar ist.

Schritte des VIV (bitte prüfen und ggf. ergänzen/korrigieren)
- Antrag auf Eröffnung des Verfahrens durch Schuldner
- Antragsprüfung durch Amtsgericht
- Gutachten durch Treuhänder
- Prüfungstermin im Amtsgericht
- Beschluss der Eröffnung des Verfahrens durch Amtsgericht
- Massebereinigung durch Treuhänder
- Verwertung durch Treuhänder
- Verteilung durch Treuhänder
- Beschluss der Aufhebung des Verfahrens durch Amtsgericht
- Wohlverhaltensperiode des Schuldners
- Schlusstermin im Amtsgericht
- Restschuldbefreiung des Schuldners
- Rückzahlung gestundeter Verfahrenskosten durch Schuldner

Fragen
1. Beginnt die sog. Wohlverhaltensphase im Ablauf mit dem Beschluss über die Aufhebung des Verfahrens?
2. Beginnt die zeitliche Anrechnung der sog. Wohlverhaltensphase (6 Jahre)  mit dem Antrag auf Eröffnung oder dem Beschluss der Eröffnung des Verfahrens?
3. Wieviel Zeit vergeht ungefähr zwischen dem Beschluss der Eröffnung und dem Beschluss der Aufhebung des Verfahrens?
« Letzte Änderung: 14. Januar 2009, 10:37:04 von kenny79 »
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Feuerwald

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Re: Eröffnung und Aufhebung VIV
« Antwort #1 am: 14. Januar 2009, 12:18:58 »

Schritte des VIV (bitte prüfen und ggf. ergänzen/korrigieren)

- Erstberatung durch eine SB/RA
- Einholung aktuellen Forderungsaufstellung
- Durchführung außergerichtlichen Einigungsversuchs


- Bescheinigung über das scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs

- Antrag auf Eröffnung des Verfahrens durch Schuldner
- Antragsprüfung durch Amtsgericht

- ggf. Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens. Eröffnungsantrag ruht bis zu drei Monate.


- Gutachten durch Treuhänder (kann, muss nicht)

- Eröffnungsverfahren

- Eröffnungsbeschluss

- Prüfungstermin im Amtsgericht
- Verwertung durch Treuhänder
- Verteilung durch Treuhänder

- Schlusstermin / Ankündigung / Versagung des RSB nach § 290 InsO

- Beschluss der Aufhebung des Verfahrens durch Amtsgericht


- Wohlverhaltensperiode des Schuldners

- Nach Ablauf der Laufzeit der Abtretung Anhörung des TH und der Gläubiger über die Erteilung der RSB
 
- Erteilung der Restschuldbefreiung durch Beschluss
 Schuldners

- Rückzahlung gestundeter Verfahrenskosten durch Schuldner Irrtum, die Verfahrenskosten, sofern gestundet und noch nicht bereinigt, müssen nicht am Tag der Erteilung der RSB gezahlt werden. Die Stundung kann weiterhin erfolgen und auch ein gänzlicher Erlass ist nach ca. 4 Jahren möglich.

- Widerruf der RSB bis 1 Jahre nach Erteilung der RSB möglich

Fragen

1. Beginnt die sog. Wohlverhaltensphase im Ablauf mit dem Beschluss über die Aufhebung des Verfahrens?

- ja.

2. Beginnt die zeitliche Anrechnung der sog. Wohlverhaltensphase (6 Jahre)  mit dem Antrag auf Eröffnung

- nein, mit Eröffnung.

oder dem Beschluss der Eröffnung des Verfahrens?

- ja, die Laufzeit der Abtretung im Restschuldbefreiungsverfahren ist 6 Jahre und beginnt rechnerisch mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Mit der sog. "Wohlverhaltensphase" wird allgemein die Zeit nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens bezeichnet.  Und weil das etwa kompliziert ist, neigen die Leutz schon mal gerne dazu, die sog. "Wohlverhaltensphase" gleich mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnen zu lassen. Was wiederum zu arger Verirrung führen kann. Somit gibt es zwei Aussagen: a) mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens und b) mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens.  Wichtig: Die Laufzeit der Abtretung rechnet sich immer ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens und beträgt 6 Jahre. 

3. Wieviel Zeit vergeht ungefähr zwischen dem Beschluss der Eröffnung und dem Beschluss der Aufhebung des Verfahrens?

- durchschnittlich wohl 12 – 18 Monate oder mehr oder weniger.

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- <a href="https://www.sido.org">Schuldnerberatung für Selbständige - Bundesverband Selbständige – sido! e.V.</a>

- <a href="https://www.sido.org/informationen/insolvenz.pdf">Ratgeber Insolvenz für Selbständige – Regelinsolvenz- Unternehmensinsolvenz</a><br>
 

nixnutzwutz

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Re: Eröffnung und Aufhebung VIV
« Antwort #2 am: 15. Januar 2009, 13:19:25 »

Hallo feuerwald,

unter welchen Umständen ist denn ein Widerruf der RSB möglich?????

Danke und Gruß!
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MissTraut

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Re: Eröffnung und Aufhebung VIV
« Antwort #3 am: 15. Januar 2009, 18:22:36 »

Hallo,

§ 290
Versagung der Restschuldbefreiung

(1) In dem Beschluß ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn dies im Schlußtermin von einem Insolvenzgläubiger beantragt worden ist und wenn
   1.    der Schuldner wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig verurteilt worden ist,
   2.    der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
   3.    in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt oder nach § 296 oder § 297 versagt worden ist,
   4.    der Schuldner im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
   5.    der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder
   6.    der Schuldner in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat.

(2) Der Antrag des Gläubigers ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird.


§ 303
Widerruf der Restschuldbefreiung

(1) Auf Antrag eines Insolvenzgläubigers widerruft das Insolvenzgericht die Erteilung der Restschuldbefreiung, wenn sich nachträglich herausstellt, daß der Schuldner eine seiner Obliegenheiten vorsätzlich verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erheblich beeinträchtigt hat.

(2) Der Antrag des Gläubigers ist nur zulässig, wenn er innerhalb eines Jahres nach der Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung gestellt wird und wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und daß der Gläubiger bis zur Rechtskraft der Entscheidung keine Kenntnis von ihnen hatte.

(3) Vor der Entscheidung sind der Schuldner und der Treuhänder zu hören. Gegen die Entscheidung steht dem Antragsteller und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Die Entscheidung, durch welche die Restschuldbefreiung widerrufen wird, ist öffentlich bekanntzumachen.

LG
MissTraut
« Letzte Änderung: 15. Januar 2009, 18:24:44 von MissTraut »
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