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Autor Thema: ersatzlos *gestrichen: "ersetzen der Zustimmung *aussergerichtliche Schuldenb.  (Gelesen 1988 mal)

mabluekat

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ich habe in den *vergangen Jahren Gläubiger "mehr als 20* erfolgreich mit Unterstützung einer kompetenten Anwaltskanzlei, <<außergerichtlich<< verglichen und im wesentlichen bedient (abgezahlt).
Aktuell gibt es einen 1. Gläubiger (einziger und letzter) der komplett verweigert!
Er antwortet auf kein Schreiben, reagiert überhaupt nicht!! Seit mehr als 3 Jahren! Da zwischenzeitlich die Möglichkeit <ersetzten der Zustimmung< bei der außergerichtlichen Schuldenbereinigung ersatzlos gestrichen wurde, steht z. Z. als letztes Mittel der Antrag auf Privatinsolvenz über alle Instanzen der gerichtlichen "Verfahren".

Gibt es jemanden *in ähnlicher Situation, gibt es dennoch eine Alternative ohne gerichtliches Betreiben?






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Feuerwald

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Da zwischenzeitlich die Möglichkeit <ersetzten der Zustimmung< bei der außergerichtlichen Schuldenbereinigung ersatzlos gestrichen wurde, steht z. Z. als letztes Mittel der Antrag auf Privatinsolvenz über alle Instanzen der gerichtlichen "Verfahren".

- wo steht das?


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mabluekat

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§309 InsO ist das ersetzten der Zustimmung nur noch über das gerichtliche Verfahren zu erwirken. Soweit ich weiß eine Änderung 09/12. Davor war dies auch  (unter den entsprechenden Voraussetzungen) außergerichtlich möglich!

D.h. mit nur einer Ablehnung muss das gesamte gerichtliche Verfahren durchlaufen werden, ungeachtet.
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Feuerwald

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Soweit ich weiß eine Änderung 09/12.

- Nein, bislang gab es keine Änderung. Es wird nach wie vor nur diskutiert.


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