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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Erst INSO Firma nun Privat-INSO trotz Strafbefehl wg. INSO-Verschleppung (u.a.)  (Gelesen 2077 mal)

Annie

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Hallo zusammen,

hab folgenden Fall, den ich nicht so ganz nachvollziehen kann und würde daher von Euch Profis wissen, ob das überhaupt möglich ist.

Für eine 2008 gegründete Firma (Ltd.) wird ein knappes Jahr später von dritter Seite (Krankenkasse) ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Es gibt viele Unstimmigkeiten innerhalb dieser Firma, so daß auch die Staatsanwaltschaft wegen Insolvenzverschleppung, Veruntreuung u.a. tätig wird und der director bzw. Geschäftsführer einen Strafbefehl erhält (und dadurch vorbestraft sein dürfte). Firma wurde mittlerweile von Amts wegen aufgelöst und gelöscht. Nun ist es so, daß auch der Geschäftsführer 2009 ein Privatinsolvenzverfahren beantragt hat, allerdings bevor der Antrag der Krankenkasse hinsichtlich der Firma gestellt wurde. Er befindet sich mittlerweile in der Wohlverhaltensphase.

Ich kann nicht nachvollziehen, wie sowas möglich ist. Hat so ein Strafbefehl keine Auswirkungen auf das private Verfahren? Habe immer gedacht, daß eine Privat-INSO bei einer Insolvenzstraftat nicht mehr möglich ist oder zumindest die Restschuldbefreiung versagt wird.

Vielleicht kann mich einer von Euch aufklären. Danke schon mal vorab.
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Der_Alte

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Hinsichtlich einer Versagung der Restschuldbefreiung wegen Straftaten im Zusammenhang mit der Insolvenz gelten nur die in § 290 InsO genannten Straftaten aus Versagensgrund.

Das sind: "... und wenn
   1.    der Schuldner wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig verurteilt worden ist,..."

Alle anderen Straftaten sind nicht relevant.
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Annie

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Danke schon mal für die Antwort! :-)

Das ist es ja was mich stutzig macht. Der strafrelevante Vorwurf lautet: vorsätzliche Insolvenzverschleppung in Tatmehrheit mit Bankrott in Tatmehrheit mit Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt gem §§ 15 a InsO, 283 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 6, 266a Abs. 1,2 Abs. 1 und Abs. 3, 14 Abs. 1 Nr. 1, 53 StGB.

Also ist eine Verurteilung nach § 283 StGB erfolgt und er befindet sich trotzdem in der Privat-Inso.  :gruebel: Wäre evtl. der Umstand denkbar, dass der INSO-Verwalter gar nichts von der Firmeninsolvenz weiß? Oder hängt es evtl. mit dem Umstand zusammen, daß der Strafbefehl NACH Antragstellung der Privatinso erfolgte?
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Feuerwald

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dass der INSO-Verwalter gar nichts von der Firmeninsolvenz weiß? Oder hängt es evtl. mit dem Umstand zusammen, daß der Strafbefehl NACH Antragstellung der Privatinso erfolgte?

Also festzustellen ist

a)   Versagungsantrag wurde im sog. Schlusstermin gem. § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO offenbar von keinem Gläubiger gestellt. Die RSB wurde folglich angekündigt, das Verfahren aufgehoben und nun befindet der gut Mann sich in der sog. Wohlverhaltensphase.
b)   Versagung wegen einer Insolvenzstraftat ist dann nur gem. § 297 InsO noch möglich


§ 297 – InsO Insolvenzstraftaten

(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Schlußtermin und Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder während der Laufzeit der Abtretungserklärung wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig verurteilt wird.

Es kommt m.E. darauf an, wann die rechtskräftige Verurteilung erfolgte. Falls noch vor dem Schlusstermin, dürfte eine Versagung nach § 297 InsO nicht mehr möglich sein. Falls nach dem Schlusstermin, siehe oben.

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Annie

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Das Problem an der Geschichte ist, daß wir zu spät von der Privat-Inso erfahren haben und für eine Anmeldung unserer Forderungen wäre es eh zu spät. Leider schreckt es den ehemaligen Geschäftsführer nicht davon ab, sein bisheriges Tun aufzugeben. Die Firma lebt nun als GmbH weiter mit dem Sohn als Geschäftsführer (offiziell) aber die Fäden hält weiterhin der Vater in der Hand. Leider sieht es derzeit so aus, als geht die GmbH den selben Weg wie die Limited und den Schaden haben wieder einmal Mitarbeiter und andere Außenstehende. Geld dürfte jedoch vorhanden sein, was über 2 weitere Firmen den Weg ins Ausland geht, so ist zumindest unsere Vermutung. Eine Firma wurde durch einen Strohmann mit einem Kapital von fast 90.000 EUR gegründet und das zu einem Zeitpunkt, wo die Privat-INSO schon lief. Nicht mal 2 Monate nach Gründung war nämlich der Vater Geschäftsführer.

Leider kann ich nicht sagen, wann die Verurteilung erfolgt ist, wahrscheinlich erst im Jahr 2010, im selben Jahr erfolgte auch die Aufhebung der Privatinso bzw. Eintritt in die Wohlverhaltensphase. Daher denke ich, daß eher der § 297 greifen dürfte. Hat man als Außenstehender überhaupt noch Möglichkeiten oder nur als Gläubiger? Ich denke nämlich, daß der INSO-Verwalter gar nichts davon weiß.
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