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Autor Thema: Erstattung KFZ-Steuer wg. Abmeldung: Pfändbar, obwohl KFZ freigegeben?  (Gelesen 1956 mal)

VerzweifelteStudentin

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Hallo Forum,

ich brauche mal wieder Eure Hilfe.

Ich befinde mich nun seit 3 Jahren im Verfahren. Keine WVP.

Mein KFZ (BJ.1994) wurde im Februar 2010, kurz nach Verfahrenseröffnung, vom Treuhänder aus der Masse freigegeben, da mein Arbeitgeber mir eine Bescheinigung ausgestellt hat, dass es für die Berufstätigkeit (Erreichen des Arbeitsplatzes bei Schichtdienst) notwendig ist.

Da ich im November 2012 recht kurzfristig in ein anderes Bundesland gezogen bin, meinen Job aus gesundheitlichen Gründen aufgeben musste und entsprechend wenig Einkommen (Krankengeld)habe, habe ich mich entschlossen, auf öffentliche Verkehrsmittel umzusteigen.

Ich habe es, da ich mich aufgrund des Umzugs nicht kümmern konnte, meinem Ex-Partner unentgeltlich überlassen, der es beim Strassenverkehrsamt für mich abgemeldet hat. Er ist in Besitz der Fahrzeugpapiere.

Nun kam ein Schreiben vom Finanzamt, dass mir 27 € KFZ-Steuern auf mein Konto erstattet werden.

Darf ich diese behalten, weil das KFZ damals aus der Masse freigegeben wurde?

Oder muss ich diese 27 € an den Treuhänder abtreten, weil es sich um eine Steuererstattung handelt und ich noch nicht in der WVP bin?

Spielt es eine Rolle, dass der damalige Grund für die Freigabe des KFZ aus der Masse, die Berufstätigkeit, nicht mehr vorliegt?

Wie soll ich mich verhalten?

Danke.

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Der_Alte

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Da das Fahrzeug freigegeben war, dürfen Sie nach meiner Meinung das Steuerguthaben behalten. Wenn es anders wäre, hätte das FA es Ihnen ohnehin nicht überwiesen, sondern gleich dem TH. Die sind da sehr gründlich.
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Insokalle


Ich sehe diesen Zusammenhang nicht. ME ist die Erstattung massezugehörig. Die Auszahlung ist vermutlich der Automation geschuldet.
Außerdem war die Freigabe des Kfz als solche nicht erforderlich und auch nicht möglich, denn freigegeben werden können nur Gegenstände, die zur Masse gehören. Ein unpfändbares Fahrzeug gehört nicht zur Masse und kann demzufolge nicht freigegeben werden.
Ein Gegenstand kann aber später pfändbar werden, wenn die Voraussetzungen der Unpfändbarkeit wegfallen. Dann müsste auch der Wagen zur Masse gehören. Ob er hingegen was einbringt, steht auf einem anderen Blatt.
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VerzweifelteStudentin

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Also,als Zusatzinformationen:

Das Auto sollte zunächst in die Masse gegeben werden, wurde dann aber freigegeben, weil ich es zur Erreichung des Arbeitsplatzes benötigt habe. Bin nun krankheitsbedingt nicht mehr berufstätig. Das Auto hat keinen Wert mehr.

Es bestehen keine Schulden beim Finanzamt.

Mir bleibt wohl nur die Variante, den Treuhänder über die Erstattung zu informieren und zu warten, was er sagt. Denke aber auch, dass man die 27 Euro zur Masse ziehen wird.
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Insokalle


Nun gut, kann ja auch sein, dass sich der Verwalter frühzeitig so ausgedrückt hat, dass ihn der Wagen überhaupt nicht mehr interessieren wird. Äußerungen eines IV/TH sind aber manchmal schwer zu deuten.

Angesichts der immensen Summe verzichtet der Verwalter vielleicht auf die Ersattung.

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