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Autor Thema: erstattung von der krankenkasse für die zahnspange meiner tochter  (Gelesen 5038 mal)

milva123

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meine tochter hatte eine zahnspange,seit ca 5 jahren.
nun ist sie fertig,d.h. ich bekomme von der krankenkasse meinen eigenanteil wieder erstattet.
sind ca 400 euro.
muss ich das geld an den treuhänder überweisen?

ich bin seit dez. 08 in der iso,noch nicht in der wohlverhaltensph. (hoffe ja das die auch bald kommt)
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paps

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Re: erstattung von der krankenkasse für die zahnspange meiner tochter
« Antwort #1 am: 03. November 2009, 19:58:27 »

m.E. dürfte der Rückzahlungsanspruch aus folgendem Grund nicht pfändbar sein.
Kostenerstattung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB V)
Nach § 29 Abs. 2 SGB V leisten Versicherte zur Kfo-Behandlung einen Eigenanteil von 10 bzw. 20 Prozent der Kosten. Die Eigenanteile zahlen die Krankenkassen nach dem Gesetz erst dann an die Versicherten zurück, wenn die Behandlung in dem durch den Behandlungsplan bestimmten medizinisch erforderlichen Umfang abgeschlossen worden ist. (§29 Abs. 3 SGB V)


Auch wenn Sie in Vorleistung getreten sind, sollte das Kind der eigentliche Empfänger des Geldes sein.
« Letzte Änderung: 03. November 2009, 20:01:18 von paps »
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Re: erstattung von der krankenkasse für die zahnspange meiner tochter
« Antwort #2 am: 04. November 2009, 19:24:06 »

Ich habe läger darüber gegrübelt, aber ich finde, die Vorschrift sagt nichts über die Pfändbarkeit oder Unpfändbarkeit. Meine Befürchtung wäre eine eingeschränkte Pfändbarkeit nach § 54 Abs. 2 SGB I, d.h. ein Eiertanz über die Billigkeit oder Unbilligkeit der Pfändung.
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milva123

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Re: erstattung von der krankenkasse für die zahnspange meiner tochter
« Antwort #3 am: 05. November 2009, 12:51:18 »

und was bedeutet das?
eingeschränkte pfändbarkeit?
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paps

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Re: erstattung von der krankenkasse für die zahnspange meiner tochter
« Antwort #4 am: 05. November 2009, 17:16:17 »

"Ansprüche auf einmalige Geldleistungen können nur gepfändet werden, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit entspricht."
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Wobei ich immer noch der Meinung bin, dass das Wort "Versicherte" auf die Person und nicht auf den Hauptversicherten bezieht.
Aber ist nur meine Meinung.
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