Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: milva123 am 03. November 2009, 10:49:04
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meine tochter hatte eine zahnspange,seit ca 5 jahren.
nun ist sie fertig,d.h. ich bekomme von der krankenkasse meinen eigenanteil wieder erstattet.
sind ca 400 euro.
muss ich das geld an den treuhänder überweisen?
ich bin seit dez. 08 in der iso,noch nicht in der wohlverhaltensph. (hoffe ja das die auch bald kommt)
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m.E. dürfte der Rückzahlungsanspruch aus folgendem Grund nicht pfändbar sein.
Kostenerstattung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB V)
Nach § 29 Abs. 2 SGB V leisten Versicherte zur Kfo-Behandlung einen Eigenanteil von 10 bzw. 20 Prozent der Kosten. Die Eigenanteile zahlen die Krankenkassen nach dem Gesetz erst dann an die Versicherten zurück, wenn die Behandlung in dem durch den Behandlungsplan bestimmten medizinisch erforderlichen Umfang abgeschlossen worden ist. (§29 Abs. 3 SGB V)
Auch wenn Sie in Vorleistung getreten sind, sollte das Kind der eigentliche Empfänger des Geldes sein.
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Ich habe läger darüber gegrübelt, aber ich finde, die Vorschrift sagt nichts über die Pfändbarkeit oder Unpfändbarkeit. Meine Befürchtung wäre eine eingeschränkte Pfändbarkeit nach § 54 Abs. 2 SGB I, d.h. ein Eiertanz über die Billigkeit oder Unbilligkeit der Pfändung.
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und was bedeutet das?
eingeschränkte pfändbarkeit?
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"Ansprüche auf einmalige Geldleistungen können nur gepfändet werden, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit entspricht."
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Wobei ich immer noch der Meinung bin, dass das Wort "Versicherte" auf die Person und nicht auf den Hauptversicherten bezieht.
Aber ist nur meine Meinung.