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Autor Thema: Erstausstattung für die Wohnung pfändbar?  (Gelesen 5626 mal)

VerzweifelteStudentin

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Erstausstattung für die Wohnung pfändbar?
« am: 31. Oktober 2012, 12:09:51 »

Hallo Forum,

ich würde gern wissen, ob folgendes pfändbar ist, wenn die Person noch nicht in der WVP ist.

Erstausstattung bei Hartz IV Bezug

Als Bezieher von Hartz IV besteht grundsätzlich die Möglichkeit, eine Erstausstattung zu erhalten. Dabei wird diese auf Antrag zusätzlich zum Regelbedarf gewährt. Als Erstausstattung nach § 24 Abs. 3 SGB II kommen Beihilfen vom Jobcenter für verschiedene Dinge in Betracht, die für eine vernünftige und angemessene Haushalts- bzw. Lebensführung notwendig sind. Hierzu zählen insbesondere die Leistungen zur Anschaffung der Erstaustattung

- für die Wohnung
- bei Schwangerschaft
- Kleidung

Quelle: http://www.hartz-iv.info/ratgeber/ersta ... tz-iv.html

Weiss jemand, wie hoch der Betrag ausfällt, den man als Einzelperson für Möbel zur Verfügung gestellt bekommt?

Danke.
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tomwr

Re: Erstausstattung für die Wohnung pfändbar?
« Antwort #1 am: 31. Oktober 2012, 16:39:09 »

Nein, dürften nicht pfändbar sein.

Zitat
§ 54 Pfändung
(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können nicht gepfändet werden.
(2) Ansprüche auf einmalige Geldleistungen können nur gepfändet werden, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit entspricht.
(3) Unpfändbar sind Ansprüche auf

1.
    Erziehungsgeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie Elterngeld bis zur Höhe der nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge,
2.
    Mutterschaftsgeld nach § 13 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes, soweit das Mutterschaftsgeld nicht aus einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit herrührt, bis zur Höhe des Erziehungsgeldes nach § 5 Abs. 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes oder des Elterngeldes nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, soweit es die anrechnungsfreien Beträge nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes nicht übersteigt,
2a.
    Wohngeld, soweit nicht die Pfändung wegen Ansprüchen erfolgt, die Gegenstand der §§ 9 und 10 des Wohngeldgesetzes sind,
3.
    Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen.

(4) Im übrigen können Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.

... Auszug (gekürzt!)...
Gespeichert
 

VerzweifelteStudentin

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Re: Erstausstattung für die Wohnung pfändbar?
« Antwort #2 am: 31. Oktober 2012, 16:43:00 »

Nein, dürften nicht pfändbar sein.

Zitat
§ 54 Pfändung
(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können nicht gepfändet werden.
(2) Ansprüche auf einmalige Geldleistungen können nur gepfändet werden, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit entspricht.
(3) Unpfändbar sind Ansprüche auf

1.
    Erziehungsgeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie Elterngeld bis zur Höhe der nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge,
2.
    Mutterschaftsgeld nach § 13 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes, soweit das Mutterschaftsgeld nicht aus einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit herrührt, bis zur Höhe des Erziehungsgeldes nach § 5 Abs. 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes oder des Elterngeldes nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, soweit es die anrechnungsfreien Beträge nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes nicht übersteigt,
2a.
    Wohngeld, soweit nicht die Pfändung wegen Ansprüchen erfolgt, die Gegenstand der §§ 9 und 10 des Wohngeldgesetzes sind,
3.
    Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen.

(4) Im übrigen können Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.

... Auszug (gekürzt!)...


Hi,

danke für die Antwort.

Den TH einfach formlos darüber informieren, dass man eine Einrichungshilfe erhalten hat, weil man gar keinen Hausrat hat?

LG.
Gespeichert
 

tomwr

Re: Erstausstattung für die Wohnung pfändbar?
« Antwort #3 am: 31. Oktober 2012, 16:56:28 »

Wenn das Konto freigegeben ist, würde ich da erstmal still halten. Nachfragen kann er ja immer noch. Es gibt dazu ja auch einen konkreten Bescheid vor der Auszahlung. Auch gibt es die Möglichkeit, die Auszahlung in Bar direkt durch die Kasse beim Jobcenter zu erhalten. Bei einmaligen Vorgängen ist das ja durchaus zumutbar, einmal nach Absprache mit dem SB vorbeizukommen. Der genehmigt die Barauszahlung wenn der Antrag an sich okay bzw. durch ist und mit dem Wisch gehst Du zur Auszahlungsstelle. Kannst ja gleich sagen, das Konto wäre gesperrt wegen Pfändung oder Insolvenz und Du möchtest das Geld so ausbezahlt haben.


Zitat
§ 47 Auszahlung von Geldleistungen (SGB I)
Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten, sollen Geldleistungen kostenfrei auf ein Konto des Empfängers bei einem Geldinstitut überwiesen oder, wenn der Empfänger es verlangt, kostenfrei an seinen Wohnsitz übermittelt werden.

Gibt im Übrigen ein BGH Urteil, dass der Leistungsträger (Jobcenter) ggf. nochmals an den Empfänger leisten muss, wenn dieser explizit ein anderes Konto angegeben hat und das Amt versehentlich doch auf ein anderes (altes) Konto geleistet hat und der Betrag dort durch Aufrechnung eines Gläubigers nicht entgegengenommen werden konnte. Habe ich im Moment aber nicht parat.  :wink:

Normalerweise sind die da recht entspannt und kommen den Wünschen (oder Problemstellungen) der "Kunden" nach. Bist ja nicht der einzige ohne oder mit gesperrtem Konto. Kann denen im Grunde auch wurscht sein, wie der Leistungsempfänger das Geld erhält. Bei mir hat ein SB des Öfteren gefragt, ob ich einen Scheck wünsche oder "Zeit hätte" für eine Auszahlung vorbeizukommen. Meist hatte ich Zeit.  :cheesy:
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Insokalle

Re: Erstausstattung für die Wohnung pfändbar?
« Antwort #4 am: 31. Oktober 2012, 17:22:20 »

Die Erstausstattung kann in einer Sach- oder Geldleistung bestehen. Eine Sachleistung kann nicht gepfändet werden, § 54 Abs. 1 SGB I.
Eine einmalige Geldleistung ist unter den Voraussetzungen des § 54 Abs. 2 SGB I pfändbar. Diese Einmalbeihilfe ist wohl als einmalige Geldleistung zu sehen. Die Frage ist dann, ob die Pfändung der Billigkeit entspricht. Dabei sind Gläubiger- und Schuldnerinteressen gegeneinander abzuwägen.
Wenn die Geldleistung zweckbestimmt ist, könnte dies z.B. gegen die Pfändbarkeit sprechen. Ich weiß aber nicht, ob die Erstausstattung zu den zweckbestimmten Leistungen zählt. Ggf. das Amt fragen.
Sollte es Unstimmigkeiten mit dem IV geben, lassen Sie das Gericht entscheiden.

Über die Höhe wird keiner was sagen können. Das hängt zunächst davon ab, was Sie brauchen. Bei einigen Ämtern werden Pauschalen gezahlt. Die sind von Amt zu Amt unterschiedlich hoch.


Gespeichert
 

tomwr

Re: Erstausstattung für die Wohnung pfändbar?
« Antwort #5 am: 31. Oktober 2012, 23:41:32 »

Wenn die Geldleistung zweckbestimmt ist, könnte dies z.B. gegen die Pfändbarkeit sprechen. Ich weiß aber nicht, ob die Erstausstattung zu den zweckbestimmten Leistungen zählt. Ggf. das Amt fragen.

Ja, die Leistungen für eine Erstausstattung sind zweckbestimmt und in der Regel verlangen die Jobcenter auch Nachweise über die entsprechenden Anschaffungen. Auch wird der Bedarf nicht pauschalisiert sondenr individuell festgestellt.
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Insokalle

Re: Erstausstattung für die Wohnung pfändbar?
« Antwort #6 am: 01. November 2012, 11:20:28 »

Für das, was benötigt wird, werden oft pauschale Zuschüsse gezahlt.
§ 24 Abs. 3 SGB II: Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden.
Davon wird rege Gebrauch gemacht. Wer wissen will, für was es wo wieviel gibt, kann auf den jeweiligen Internetseiten fündig werden, so die Sätze denn dort aufgeführt sind. In Berlin scheinen die Sätze zB höher als in Hamburg zu sein.
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tomwr

Re: Erstausstattung für die Wohnung pfändbar?
« Antwort #7 am: 01. November 2012, 14:57:50 »

Ja, solche Pauschalbeträge gibt es:
http://www.harald-thome.de/media/files/AE/AE-Bremen-05.02.2009.pdf

Pfändbar düfte die Leistung jedoch nur sein, wenn sie ggf. nicht zweckbestimmt verwendet wird. Notfalls dürfte der Nachweis des Schuldners über den Kauf entsprechender Gegenstände zu führen sein. Ähnlich verhält es sich ja auch mit der Erstattung von Leistungen z.B. privat Krankenversicherter. Wird mit dem Erstattungsbetrag die Rechnung des Arztes beglichen, liegt eine zweckbestimmte Verwendung vor. War der Schuldner so dumm, die Rechnung vorher an den Arzt zu bezahlen, liegt keine Zweckbestimmung mehr vor und es handelt sich um einen Vermögenszuwachs (oder Rückfluss) der dann in den Insolvenzbeschlag fällt.
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Insokalle

Re: Erstausstattung für die Wohnung pfändbar?
« Antwort #8 am: 01. November 2012, 18:48:56 »

Das ist ein ganz schlechtes Beispiel. Der Anspruch gegen die PKV auf Kostenerstattung ist bedingt pfändbar nach § 850b ZPO. Für die Beurteilung der Pfändbarkeit spielt die Verwendung keine Rolle, wie auch ist schlicht unmöglich. Es gibt höchstens Probleme mit der auszahlenden Stelle, wenn die Beträge nicht für den vorgeschriebenen Zweck verwendet wurden. Die PKV-Erstattung beispielsweise ist meines Wissens nicht zweckgebunden.
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