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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Es geht los: Beschluss Vom Amtsgericht, Vollstreckungsverbot, Fakten und Fragen  (Gelesen 4761 mal)

Lissi

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Ich habe am vergangenen Donnerstag meinen Inso-Antrag zum Amtsgericht gebracht.
Freitag schon :wow:  hatte ich einen Anruf von der Kanzlei des Insolvenzanwaltes auf dem AB und Samstag hatte ich ein Schreiben in der Post mit den von mir zusammenzutragenden Unterlagen.
Am Dienstag haben wir dann sofort  :shock:  einen persönlichen Termin in meinen Geschäftsräumen gehabt.

Ich kann schon mal sagen, dass das intensive Beschäftigen mit der Materie vorab (auch mit dem richtigen Berater)  und das regelrechte "Mentaltraining" beim Lesen der vielen Beiträge hier mir eine gute Gesprächsgrundlage gegeben haben :biggrin: .
Wäre ich nicht wenigstens auf diese Weise vorbereitet gewesen, hätte ich nichteinmal die Hälfte des
Gesprächs verstanden. So "gebrieft"  konnte ich auch konstruktiv fragend rangehen und gleich bei relevanten Dingen mal nachhaken.

Fakten nun:
-Anderkonto und Betriebsführungskonto sind eingerichtet. Letzteres muss ich natürlich sofort für alle meine Rechnungen angeben.  Mein sensibler Daueruftragskunde wird nicht direkt vom IV angesprochen werden, muss sowieso nicht denn der Kunde zahlt seit über 10 Jahren seine RGs pünktlich. Wenn ich ihm lediglich die geänderte Bankverbindung auf die RG schreibe kann ich damit leben und ich hoffe, er buddelt nun nicht in Kürze in den Insolvenzbekanntmachungen rum und wird (grundlos) nervös.



-Seit heute liegt der Beschluß vom Amtsgericht vor ( ...welcher Beschluß? Blöd gefragt, ich weiß. Aber am Telefon ging heute mehrmals mit verschiedenen Damen alles ruckzuck.  Ich hab für alle möglichen Bereiche eine andere zuständige Ansprechpartnerin...  Für Löhne, für Buchführung und Steuern, für dies und das.)



-Ab sofort ist Vollstreckungsverbot, ich kann also morgen schon beim GV durchgeben, dass ich keine EV abgeben muss ( wäre ansonsten in 10 Tagen fällig  :shock: gewesen gegenüber einem meiner Gläubiger).



-Für meine laufenden Materialeinkäufe (Dauerkunde)  bekomme ich eine "Bar-Kasse" zur Verfügung, die ich durch Vorlegen von Einkaufsbelegen immer wieder neu "nachfüllen" lassen kann  :respekt: . Das dann, sobald Zahlungseingänge erfolgt sind. Ansonsten darf ich selbstverständlich erstmal keine Ausgaben tätigen.



-Nach Ermessen meines IV bekomme ich vermutlich eine Art Aufwandsentschädigung (so seine Formulierung) da ich ja als Selbständige im aktuellen Stand der Dinge keinen pfändungsfreien Betrag verfügen kann  :cry: .
Aber immerhin!  Die Höhe kann ich nicht einschätzen, bin aber über jeden Zehner im Portemonnaie dankbar.



-Meine beiden Mitarbeiter bekommen für einen Monat Insolvenzgeld.  Hier hätten es auch bis zu 3 Monaten sein können, aber offensichtlich hab ich "zulange" die Löhne gezahlt.
Hier verstehe ich nicht, auf welcher Grundlage ich das anders hätte machen können /müssen.April wird gezahlt, aussetehender Mai schon nicht mehr.  Also rückwirkend 3 Monate ab Antragsstellung? ...hätte ich wissen können  :rougi:



-Meinen gewerblichen Vermietern (Werkstatt/Lager)  darf ich die für Juni ausstehende Miete nicht zahlen und sie werden dadurch Insolvenzgläubiger. Mensch, hätte ich das gewusst  :cry: !   Das wurmt mich sehr.
Habe ich richtig verstanden, dass ich die Miete erst wieder (für den dann begimnenden Monat ) zahlen darf sobald das Verfahren eröffnet ist?



-Die Frage nach Fahrzeugen konnte ich verneinen, da ich ja den Lieferwagen nach Leasingende ans Autohaus zurückgeben konnte und gleich ein Käufer (Restwert) gefunden wurde.  Da hatte ich ja mal richtig Schwein, dass das Leasingende mit der Inso zusammenfiel. Darf auch mal sein  :cheesy: . Noch mehr Schulden braucht kein Mensch.
Der Kombi, den ich nun leihweise (aus der Familie) fahre und der gekauft werden möchte, der soll als Zweitwagen über meinen Freund angemeldet werden damit es später keine Probs gibt "wo" denn insomässig nun das Fahrzeug unterzubringen sei. So haben wir das vereinbart und so komme ich Fahrzeugmässig auch erstmal gut klar.



-Laut vorläufiger IV (ist er das? Hab ich da den richtigen Begriff gewählt?) läuft wohl alles auf eine recht zügig durchzuschiebende Freigabe des Betriebes hinaus  :thumbup: . So jedenfalls sein geäusserter erster Eindruck.  Ja, ich bin dabei... tät ich mal sagen.



-Die Kommunikation beim Erstgespräch war auf Augenhöhe und sehr konstruktiv, sowie inhaltlich gut strukturiert . Kann ich gar nicht anders behaupten.  Natürlich nicht ohne mal kurz und eindrucksvoll "scharfe Reißzähne gezeigt zu bekommen" und gnadenlose Versagung der RSB - sollte ich irgendetwas tun um Vermögen beiseite zu schaffen oder Gläubiger bevorzugen.  Ersteres hab ich nicht, zweites hab ich nicht vor. Also schau ich mal relativ (!)  gelassen plus hellwach  was sich in Kürze so tut in Sachen Inso.  
Der Weg ist auf alle Fälle der Richtige für mich.

 :hi:
  









 

« Letzte Änderung: 31. Mai 2012, 07:04:24 von Lissi »
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Der_Alte

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Zitat
Ab sofort ist Vollstreckungsverbot, ich kann also morgen schon beim GV durchgeben, dass ich keine EV abgeben muss ( wäre ansonsten in 10 Tagen fällig  shocked gewesen gegenüber einem meiner Gläubiger).

Es  ist durchaus strittig, ob die EV zu den Vollstreckungsmaßnahmen gehört. Es gibt auch Entscheidungen, dass die EV trotz eröffnetem IV abzugeben ist.
Ich würde den Gläubiger anschreiben und darum bitten, den Antrag auf Abgabe der EV zurück zu ziehen.
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Insokalle


Das ist gut, dass Sie sich gerade als Selbständiger rechtzeitig mit der Materie Insolvenz etwas vertraut gemacht haben.

Insolvenzgeld gibt es für drei Monate vor Eröffnung oder Abweisung mangels Masse. Dieser Zeitraum wird vom vorl. Verwalter oft bis zum Ende ausgenutzt. Dann sollte eine Entscheidung fallen, damit den Arbeitnehmern kein Schaden entsteht. Das bedeutet, Sie können den spätest möglichen Eröffnungszeitpunkt selbst ausrechnen.

Sie zahlen zunächst gar nichts; dürfen Sie auch nicht, ohne den Verwalter zu fragen. Das betrifft auch die gewerblichen Mieten nach Eröffnung, die muss der Verwalter zahlen, es sei denn er gibt dann den Geschäfzsbetrieb frei.
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Lissi

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Zitat
Es  ist durchaus strittig, ob die EV zu den Vollstreckungsmaßnahmen gehört. Es gibt auch Entscheidungen, dass die EV trotz eröffnetem IV abzugeben ist.
Ich würde den Gläubiger anschreiben und darum bitten, den Antrag auf Abgabe der EV zurück zu ziehen.

Ich hab heute auf Anraten des IV den Beschluss zum Gerichtsvollzieher gefaxt.

EV an sich ist mir für mich in meiner jetzigen Situation eigentlich eher schnuppe.  Aber ich möchte unbedingt vermeiden können, dass die Adresse meines Dauerkunden irgendwo zB an meine Gläubiger hingelangen kann, wo man ihn dann anschreibt um direkt bei ihm Geld abzuzapfen. Ich bin diesen Kunden dann ziemlich sicher los. Er verlässt sich 100% auf meine zuverlässige, termingerechte Arbeitfür viele Filialen  und das immer mit sehr kurzfristiger Auftragsbearbeitung.  Wenn es nur den Anschein hat, dass ich mein Geschäft aufgeben könnte/ müsste... nicht auszudenken. Dann kann ich hier echt gleich alles zusammenfalten.

Hoffe sehr, da drumrum zu kommen.

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Lissi

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Insolvenzgeld gibt es für drei Monate vor Eröffnung oder Abweisung mangels Masse. Dieser Zeitraum wird vom vorl. Verwalter oft bis zum Ende ausgenutzt. Dann sollte eine Entscheidung fallen, damit den Arbeitnehmern kein Schaden entsteht. Das bedeutet, Sie können den spätest möglichen Eröffnungszeitpunkt selbst ausrechnen.

Sie zahlen zunächst gar nichts; dürfen Sie auch nicht, ohne den Verwalter zu fragen. Das betrifft auch die gewerblichen Mieten nach Eröffnung, die muss der Verwalter zahlen, es sei denn er gibt dann den Geschäfzsbetrieb frei.

Ich könnte mir sogar vorstellen, dass der IV bewusst versucht, das Zeitfenster klein zu halten und meine Unwissenheit ausnutzt.   Könnte mir aber sehr recht sein, denn mir ist daran gelegen möglichst bald (hoffentlich) wieder Herrin meines Geschäftes zu werden.

MUSS der Verwalter tatsächlich zahlen?  Geldeingänge habe ich nachweislich ständig und die Schuldensumme ist nun nicht so waaahnsinnig hoch, dass man Sorge haben müsste an Masse zu kommen. Also ich würde ihn wenn das so ist, gerne darauf hinweisen, dass er muss.

Wie steht es um diese soganannte "Aufwandsentschädigung" anstelle eines Pfändungsfreibetrages?
Ist denn das richtig so? Ich hab von sowas noch nie gelesen oder gehört.
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Insokalle


Wie ist der Verfahrensstand: Vorläufiges Verfahren oder eröffnetes Verfahren?
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Lissi

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Ich bin im vorläufigen Verfahren.

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Insokalle


Wäre das schon mal klargestellt. Starke oder schwache vorl Verwaltung? Der Normalfall ist die schwache Verwaltung, zu erkennen daran, dass im Beschluss steht, dass Verfügungen nur mit Zustimmung des vorl IV möglich bzw. wirksam sind.

Der vorl. schwache IV wird keine Löhne zahlen, keine Sozialversicherung, keine Steuern, keine Mieten usw., sondern nur das, was für den Geschäftsbetrieb notwendig ist.
Dadurch, dass diese Ausgaben nicht anfallen, kann er i.d.R. Masse erwirtschaften. Das ist ein (natürlich nicht genannter) Grund, den Insolvenzgeldzeitraum voll auszunutzen. Da die meisten Schuldner in Bezug auf Insolvenz eher unwissend sind, interessiert dies nicht wirklich und dürfte keinen Einfluss auf die Dauer des vorl. Verfahrens haben.

Im eröffneten Verfahren entscheidet die Gläubigerversammlung, ob dem Schuldner Unterhalt aus der Masse gewährt werden soll. Im vorl. Verfahren gibt es das nicht. Also muss man dem Kind einen anderen Namen geben wie zB Aufwandsentschädigung oä. Will der vorl. IV die Mitarbeit des Schuldners bei der Unternehmensfortführung sichern, muss er auch dafür sorgen, dass der von etwas leben kann.
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Lissi

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In dem mir heute zugesendeten Beschluss steht nichts davon, dass Verfügungen nur mit Zustimmung des vorläufigen IV möglich sind.

Allerdings hat er im Gespräch erklärt, dass nur das zu zahlen sein wird, was für den laufenden Geschäftsbetrieb notwendig ist.  Und auch, dass wir nur ein Zeitfenster von einem Monat für die vorbereitenden Ermittlungen haben und das mit der Dauer des insolvenzgeldes zusammenhängt.

Also wird es mir mit dem Ende des vorläufigen Insolvenzverfahrens wieder rechtlich möglich sein, Mieten usw zu zahlen? 

Habe ich  Möglichkeiten an soetwas wie eine Grundsicherung zu kommen für den Zeitraum des vorläufigen Verfahrens?   Arge oder so? 

ansonsten:  es kommt reichlich Geld rein.  Innerhalb der nächsten 14 Tage werden inclusive meiner privaten Rentenversicherung :neutral: etwa 20% der Summe der mir bekannten Gläubigerforderungen zusammenkommen.  ...für die Kriegskasse, wie er das bezeichnete.

Naja. In 14 Tagen kommt wieder Kindergeld rein.  Das wenigstens kann ich verballern  :?.

Morgen kommt übrigens jemand in den Betrieb, um festzustellen ob Sicherungsmaßnahmen getroffen werden müssen und wir erstellen wohl soetwas wie eine Inventarliste.


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Lissi

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Jawoll, im heute erhaltenen Beschluss vom AG steht der Wortlaut genauso drin.
...also dann schwache Verwaltung.

So, heute war der nette Herr da, der alles fotografiert und erfasst.
Hab alles gezeigt, was zu zeigen war. Ganz offensichtlich interessiert er sich sehr für meine Polsternähmaschine. Ausgerechnet die brauche ich in einwandfreier Quali für die tägliche Arbeit.
..um den Hilti-Bohrhammer wärs zwar schade, aber zu verschmerzen.
Jetzt werden die zu Geld machbaren Werte ermittelt, nehme ich an?
Schwer einzuschätzen, ob "die"  mir da was aus der Werkstatt rausnehmen, oder? 


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Insokalle


Ich würde sagen, nicht solange der Laden läuft.
Im Beschluss steht sicher auch, dass der vorl. IV ein Gutachten darüber schreiben soll, ob Sie zahlungsunfähig sind und ob genug Masse da ist, um das eigentliche Verfahren zu eröffnen. Ersteres ist klar. Für das Zweite braucht er die Inventur und die Werte des pfändbaren oder verwertbaren Vermögens. Alles, wo Hilti draufsteht, ist immer veräußerbar. Bei der Nähmaschine weiß ich es nicht, scheint sehr speziell zu sein.
Wenn Sie einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten gestellt haben, wird das Verfahren so oder so eröffnet.
Zu den Mieten s.o.
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Feuerwald

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i.d.R. nutzen die vorl. Insolvenzverwalter Dienstleister um eine solche Inventarliste zu erstellen (Erbsenzähler), die teilweise auch verbindliches Kaufangebot abgeben. D.h. aber nicht (!), dass  Gegenstände, die zur Weiterführung der Selbständigkeit benötigt werden, auch tatsächlich dem Insolvenzbeschlag unterliegen (§ 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). 

Es ist ja damit zu rechnen, dass Sie Ihre Selbstständigkeit mit der sog. "Freigabe" weiterführen. Sogleich stellt sich dann die Frage, welche Gegenstände unpfändbar sind.

Bzgl. der evtl. pfändbaren Gegenständen wird man mit dem Insolvenzverwalter sodann einen Freikauf aus der Insolvenzmasse vereinbaren.

Und somit wird alles gut.

 
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- <a href="https://www.sido.org">Schuldnerberatung für Selbständige - Bundesverband Selbständige – sido! e.V.</a>

- <a href="https://www.sido.org/informationen/insolvenz.pdf">Ratgeber Insolvenz für Selbständige – Regelinsolvenz- Unternehmensinsolvenz</a><br>
 

Lissi

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Ja, es ist ein Dienstleister, Sicherstellung/ Versteigerung.
Ich dachte, vermutlich käme eine Austauschpfändung in Betracht.

Sind die IV dazu verpflichtet, grundsätzlich alles "Mögliche" zu veräussern oder verzichten sie auch schonmal darauf?
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