"

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

Hinweis zur Suchfunktion:
Unser Forum bildet mit der Vielzahl der Beiträge seiner Teilnehmer eine umfangreiche Wissensdatenbank zum Thema "Schulden & Co.". Nutzen Sie daher die Suchfunktion (nur für registrierte Mitglieder), um festzustellen, ob Ihr Problem schon mal besprochen und gelöst wurde. Das ist oftmals der schnellste und effektivste Ansatz, um zu einer Lösung zu gelangen. Die erweiterten Suchoptionen bieten die Möglichkeit, Suchbegriffe zu verknüpfen oder gezielt nur bestimmte Bereiche zu durchsuchen.

Autor Thema: ESt.-Erstattung / IV will Erstattung Ehepartner / gemein. Veranlagung  (Gelesen 2234 mal)

xsodax

  • Gast

Sehr geehrte Damen und Herren,



ich benötige dringende Hilfe zu einer Steuererstattung, die der Insolvenzverwalter von mir einfordert.



Hintergrund:

Mein Mann war selbstständig und befindet sich seit April 2013 im eröffneten Insolvenzverfahren (Regelinso).

Für die Jahre 2011 und 2012 wurden rückwirkend die gemeinsamen veranlagten Einkommenssteuer erneut berechnet.



Demnach ergab sich eine Steuererstattung von ca. 32.000 EUR.


Der Insolvenzverwalter beatragte beim Finanzamt eine Aufteilung nach §268 AO, dem das Finanzamt nicht nachgekommen ist (Begründung: ..., da dieser nur für rückständige Steuern zu erteilen ist.). Stattdessen hat das Finanzamt die Erstattungsansprüche der Eheleute anteilig berechnet, wo nach jeder Ehepartner hälftige Erstattung zustünde (Aufteilungsbescheid nach §37 AO (oder so)).

Die Erstattungen wurden zwischenzeitlich ausgezahlt: Die Erstattung meines Ehemanns wurde direkt an den Insolvenzverwalter ausgezahlt und der auf mich entfallende Anteil auf mein Konto.


Jetzt schrieb mich der Insolvenzverwalter an, dass er nun auch meinen Teil der Erstattung beanspruche. Er schreibt als Begründung lediglich:

"Das Finanzamt hat diesen [anm.: Erstattungs-]Betrag aufgeteilt in eine Zahlung an Ihren Ehemann und an Sie. Aufgrund ihrer Ehe mit dem Insolvenzschuldner besteht gegenüber dem Finanzamt eine Gesamtgläubigerschaft. Diese ist intern auseinander zu setzen."

Die Vorauszahlungen, die zu den Erstattungen geführt haben, hat zu 95% mein Ehemann geleistet. Mein Ehemann hat insgesamt ca. 34.000 EUR und ich habe im gleichen Zeitraum ca. 1.500 EUR vorausgezahlt.

In einer Rechnung (die ich auch nicht ganz nachvollziehen kann) bezifferte er den auf mich entfallenden Anteil auf ca. 700 EUR, weshalb ich nun 15.300 EUR bis zum 30.07.2014 auf sein Konto zu überweisen habe.



Meine Fragen dazu:

1) Hat der Insolvenzverwalter grundsätzlich Recht und muss ich die Erstattung nun herausgeben?

2) Ich habe im Internet gelesen, dass man bei dem Finanzamt eine Aufteilung der Steuerschuld beantragen solle. Das hat - meines Wissens nach - keiner gemacht; trotzdem hat das Finanzamt die Erstattungsansprüche anteilig berechnet (scheinbar hilfsweise, da der vom Insolvenzverwalter gestellte Antrag eines Aufteilungsbescheides gem. 268 AO abgelehnt wurde). Muss ich nachträglich noch irgendwelche Anträge stellen beim Finanzamt? Beim Insolvenzverwalter? Bei Gericht?



Wie soll ich mich nun am Besten verhalten?

Können Sie mir kurzfristig helfen?



Vielen Dank im voraus!



Ratsuchender und Ratsuchende
Gespeichert
 

Maurice Garin

  • weiß was
  • *****
  • Karma: 1
  • Offline Offline
  • Beiträge: 415

1) Hat der Insolvenzverwalter grundsätzlich Recht und muss ich die Erstattung nun herausgeben?

Das ist ein schwierige Frage. Das Finanzamt hat vermutlich alles richtig gemacht. Wenn die Vorauszahlungen nicht ausdrücklich auf die Steuerschuld Ihres Mannes gezahlt wurden, dann ist eine Erstattung steuerrechtlich nach Köpfen aufzuteilen. Somit stand Ihnen gegenüber dem Finanzamt die hälftige Erstattung zu. Das FA ist damit auch raus aus der Sache.

Zivilrechtlich sieht es womöglich anders aus. Es gibt eine BGH-Entscheidung nach der Steuererstattungen i.R. des sog. Gesamtschuldnerausgleiches analog den §§ 268ff AO (Aufteilung einer Steuerschuld)zwischen den Ehegatten aufgeteilt werden müssen. Da ging es aber um den Fall, dass ein Ehepartner nach der Trennung noch eine Nachzahlung geleistet hat und dafür von der Ex Ersatz haben wollte. Auf Ihren Fall passt das nicht so eindeutig. Auch bestand bei Ihnen die eheliche Lebensgemeinschaft bei Zahlung und besteht nach wie vor. Da kann es ja so gewesen sein, dass der Ehegatte die gemeinsamen Steuervorauszahlungen leistet und Sie dafür für andere Aufgaben/Ausgaben zuständig waren. Das spielt dann auch in das Familienrecht. Davon habe ich aber so gut wie keine Ahnung.

Wenn der IV den Betrag ernsthaft einfordert, dann muß er Sie verklagen. Da werden Sie um anwaltlichen Beistand nicht herumkommen. Ich würde da einen Familienrechtler suchen. Vielleicht kann man im Vorfeld mit dem IV einen Deal machen.

Beim Finanzamt oder sonstwo irgend etwas beantragen müßen Sie jedenfalls nicht.
Gespeichert
 

xsodax

  • Gast

Vielen Dank für die sehr ausführliche Hilfe.
Ich habe echt schlaflose Nächte gerade, zumal die Erstattung (wurde ja im November 2013 festgestellt und schon Januar 2014 ausgezahlt) schon für den gemeinsamen Lebensunterhalt ausgegeben wurde.
Hätte der Insolvenzverwalter aber nicht schon gegen den Aufteilungsbescheid vor einem dreiviertel Jahr Widerspruch einlegen müssen?

Ähnliches habe ich mir auch schon gedacht und das BGH-Urteil hatte ich zwischenzeitlich auch recherchiert.

Allerdings ist ja unsere Ehe intakt und keiner würde auf die Idee kommen vom anderen eine Herausgabe zu verlangen.
Ich habe jetzt erst einmal gemeinsam mit meinem Mann einen Brief an das Insolvenzgericht geschrieben und um Rechtsgrundlage und Aufklärung zu dem Fall gebeten und wie denn üblicherweise in solch einem Fall verfahren wird.

Ich denke, dass er seinen Anspruch insbesondere auch auf OLG Oldenburg 27.11.2007 9 U 43/07 begründet.
M.E. widerspricht es aber dem Gedanken der Einheit der Rechtsordnung, wenn steuerrechtlich der leistende Ehegatte zu gleichen Teilen die eigene und die Schuld des Ehegatten tilgt, zivilrechtlich das OLG aber davon ausgeht, dass hierdurch dieser Ehegatte ungerechtfertigt bereichert ist. Wie seht ihr das?

Weiter heißt es an anderer Stelle:
Zitat
In Bezug auf den Erstattungsanspruch sind zusammen veranlagte Ehegatten weder Gesamtgläubiger i. S. d. § 428 BGB noch Mitgläubiger i. S. d. § 432 BGB (BFH-Beschluss vom 17.2.2010 - VII R 37/08 - BFH/NV, S. 1078). Die Rege­lung, der die Annahme zugrunde liegt, dass bei einer intakten Ehe die Erstattung an einen Ehegatten vom anderen Ehegatten gebilligt wird, will dem Finanzamt für Fälle,in denen diese Annahme zutrifft, Nach forschungen zur Erstattungsberechtigung der Ehegatten ersparen (BFH-Urteil vom 5.4.1990-VII R 2/89 - BStBl II, S. 719). Sie fin­det ihre Rechtfertigung darin, dass sich Ehegatten, die die Zusammenveranlagung be­antragen, durch ihre beiderseitigen Unterschriften auf der Steuererklärung gegenseitig bevollmächtigen können, nicht nur den Steuerbescheid, sondern auch einen etwaigen Erstattungsbetrag in Empfang zu nehmen. Die Vorschrift des § 36 Abs. 4 Satz 3 EStG enthält demnach eine widerlegbare gesetzliche Vermutung hinsichtlich einer Einzie­hungsvollmacht.

Von: http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/2013-01-31-erstattungsanspruch-nach-%C2%A737Abs2-AO.pdf?__blob=publicationFile&v=4

Hier heißt es auch weiter, dass das Finanzamt auteilen muss, wenn es Kentniss davon erlangt, dass die Erstattung von einem Ehepartner ge- oder verpfändet oder abgetreten ist. Heißt doch: Hätte der Insolvenzverwalter keinen Antrag beim Finanzamt gestellt, dann wäre die gesamte Erstattung an meinen Mann geflossen und damit zu ihm. Somit ist er doch selbst schuld, oder, wenn er selbst einen Aufteilungsbescheid beim Finanzamt bewirkt.

Und weiter:
Zitat
Zahlt das Finanzamt bei der Zusammenveranlagung aufgrund des gegenüber einem Ehegatten ergangenen Pfän­dungs- und Überweisungsbeschlusses auch den auf den anderen Ehegatten entfallen­den Erstattungsbetrag an den Pfändungsgläubiger aus, kann es von diesem jedoch die Rückzahlung dieses ohne Rechtsgrund gezahlten Betrages verlangen (BFH-Urteil vom 13.2.1996 - VII R 89/95 - BStBl II, S. 436).
Dass muss doch aus bei uns im umgekehrten Falle gelten, wenn ich die Rückzahlung "meines" Erstattungsanteils gegen den Gläubiger (hier Insolvenzveralter?) verlangen kann.

hmm.. wenn ich mir das so ansehen, dass bestätigt das ja bislang nur, dass das Finanzamt alles richtig gemacht hat, oder?

Aber bedeutet das nicht im Umkehrschluß, dass ich nunmehr auch davon ausgehen konnte, dass mir "meine" Erstattung auch zusteht?
Das Problem ist nämlich, dass das Geld schon weg ist: Mann insolvent und erst gegen Jahresende eine Anstellung gefunden, ich mit ach und krach zur Jahresmitte, dieses Nettoeinkommen deckte gerade mal zu zwei Drittel unsere Fixkosten, geschweige denn den sonstigen Lebensunterhalt von 2 Erwachsenen und 1 Kind (plus Schwangerschaft)...

Was passiert denn, wenn ich das Geld für die gemeinsame Lebensführung (auch die meines insolventen Mannes, der ja nun durch den Insolvenzverwalter die Herausgabe "seines Anteils verlangt) schon ausgegeben habe...

Hier noch jemand eine Idee?

Lieben Gruß und schon einmal herzlichen Dank für die Hilfe....



Nachtrag:
Jetzt habe ich doch ncoh was gefunden dazu (LG Mainz Urteil vom 25. Juni 2002 Az.: 6 S 192/01 Rechtsnormen: AO §§ 37, 270 ):
Zitat
Danach soll die Erstattung grund­sätzlich hälftig zwischen den Ehegatten verteilt werden, weil das Bild der intakten Ehe durch den Halbteilungsgrundsatz geprägt sei und insbesondere auch bei unterschiedlichen Einkommensverhältnissen der Ehegatten dennoch eine Gleichwertigkeit ihrer Beiträge zur Ehe, sei es Haushaltsführung, Kinderbetreuung oder Erwerbstätigkeit, anzunehmen sei.

Wenn es noch mehr solcher Fälle gibt, dann sehe ich gelassen in die Zukunft.
« Letzte Änderung: 24. Juli 2014, 11:23:53 von xsodax »
Gespeichert
 

Maurice Garin

  • weiß was
  • *****
  • Karma: 1
  • Offline Offline
  • Beiträge: 415

hmm.. wenn ich mir das so ansehen, dass bestätigt das ja bislang nur, dass das Finanzamt alles richtig gemacht hat, oder?

Ja. Das Finanzamt hat steuerrechtlich richtig gehandelt. Die zivilrechtlichen Folgen gehen das FA nix mehr an.

Zitat
Das Problem ist nämlich, dass das Geld schon weg ist: Mann insolvent und erst gegen Jahresende eine Anstellung gefunden, ich mit ach und krach zur Jahresmitte, dieses Nettoeinkommen deckte gerade mal zu zwei Drittel unsere Fixkosten, geschweige denn den sonstigen Lebensunterhalt von 2 Erwachsenen und 1 Kind (plus Schwangerschaft)...

Dann könnten Sie "entreichert" sein. Sowohl bei der ungerechtfertigten Bereicherung als auch bei der Anfechtung nach § 134 InsO müßen Sie die unentgeltlich erhaltene Zuwendung nur zurückzahlen, wenn Sie noch bereichert sind (vgl. § 818 Abs.3 BGB, § 143 Abs. 2 InsO). Wenn das Geld ausgegeben wurde, dann ist zu prüfen, für was. Wurden private Schulden bezahlt oder andere Ausgaben eingespart, dann sind Sie nicht entreichert.


Zitat
Nachtrag:
Jetzt habe ich doch ncoh was gefunden dazu (LG Mainz Urteil vom 25. Juni 2002 Az.: 6 S 192/01 Rechtsnormen: AO §§ 37, 270 ):
Gespeichert
 
 

Privatinsolvenz - Insolvenz - Schulden - Webseitenschutz