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Autor Thema: ex-frau als unterhaltsberechtigt berücksichtigen?  (Gelesen 2043 mal)

DennisK

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ex-frau als unterhaltsberechtigt berücksichtigen?
« am: 15. Mai 2007, 06:39:02 »

guten morgen,

letzte tage bekam ich post von meiner IV, wegen pfändbare bezüge. als ich dort war, schaute sie in die pfändungstabelle, 2 unterhaltspflichtige personen (meine 2 kinder, diese leben bei meiner ex-frau) und sagte zu mir, dass sie 23,01 € bekäme.

da habe ich mal gefragt, ob denn meine ex-frau nicht auch als unterhaltsberechtigt gilt, NEIN, nur die kinder!?! nagut,
ich habe sie dann gefragt, mit der ausgedruckten zpo §§850 ff. wedelnt, warum sie denn die schmutzzulage und fahrgeld-mehraufwendungen nicht abrechnet. sie sagte, das müsse sie dann nochmal ausrechnen und meldet sich bei mir.

so,
ist es richtig, das nur meine kinder berücksichtigt werden? zur erläuterung, ich bin geschieden (rechtskräftig), es gibt aber noch keinen titel über unterhalt, wir kommen da recht gut klar, ich zahle vollen kindesunterhalt für die 2 jungs, für sie nichts, sie bekommt geld vom amt.

bin nun echt mal auf eure antworten gespannt.

gruß dennis
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ThoFa

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Re: ex-frau als unterhaltsberechtigt berücksichtigen?
« Antwort #1 am: 16. Mai 2007, 00:32:04 »

Hallo,

wenn Sie nicht tatsächlich Unterhalt an Ihre Exfrau zahlen, wird diese auch nicht als unterhaltsberechtigte Person angerechnet.

MfG

ThoFa
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Niederrheiner

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Re: ex-frau als unterhaltsberechtigt berücksichtigen?
« Antwort #2 am: 28. Mai 2007, 21:43:35 »

Hallo DennisK,

ThoFa hat Recht, deine Ex wird wenn du keinen Barunterhalt an ihr leistest oder leisten mußt nicht als Unterhaltspflichtige lt. §850 ZPO berücksichtigt. In diesem Fall finden nur deine zwei Kinder Berücksichtigung. So also Freibetrag lt. §850 ZPO  € 1.359,99.

Zur Berechnung der Schmutzzulage und des Fahrgeldes solltest du deinen TH schriftlich auf die Unanrechnungsfähigkeit dieser Zahlungen hinweisen, und sie direkt zu Unterlassung der Anrechnung auffordern.
Wie bereit erwähnt schriftlich per Einwurfeinschreibe! :thumbup:
Vieleicht solltest du dir überlegen wie du deine Pfändungsfreigrenze erhöhen kannst.
Es gibt da einige ganz legale Möglichkeiten, damit du auch in der Lage bist deinen Kindern die dich Besuchen (das nehme ich mal an) einen finanziellen Rahmen zu stecken (wie z.B die Teilnahme am sozialen Leben, Museenbesuche ect.).

Mit freundlichen Grüßen
Niederrheiner
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