Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: cgschmidt am 23. Januar 2009, 22:39:15

Titel: Falsche Gehaltspfändung durch Arbeitgeber
Beitrag von: cgschmidt am 23. Januar 2009, 22:39:15
Hallo,

wenn der Arbeitgeber die Unterhaltspflichten falsch interpretiert und bei der Pfändungstabelle auf die Offenlegung von Gehaltsabtretungen zugunsten des Schuldner/Arbeitnehmers handelt, weil er sich über die Richtigkeit der Unterhaltspflichten gegenüber Kindern/berufstätiger Ehefrau nicht im Klaren ist: Kann er später von einem Gläubiger regresspflichtig gemacht werden im Sinne, dass der AG die Differenz an den Gläubiger zahlen muss?

DANKE!
Titel: Re: Falsche Gehaltspfändung durch Arbeitgeber
Beitrag von: Insokalle am 26. Januar 2009, 12:22:37

Hallo,

ich denke schon. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Drittschuldnererklärung richtig auszufüllen, den pfändbaren Lohn richtig zu errechnen und an den Gläubiger zu zahlen. Unterlaufen ihm dabei Fehler zulasten des Gläubigers, so dass diesem ein Schaden entsteht, müßte der Arbeitgeber grundsätzlich für diesen Schaden haften. Alle Voraussetzungen der Schadenersatzvorschriften müssen natürlich erfüllt sein insbes. Verschulden.

MfG
Titel: Re: Falsche Gehaltspfändung durch Arbeitgeber
Beitrag von: paps am 26. Januar 2009, 21:46:45
War das nicht schon indirekt Gegenstand der anderen Frage (Unterhaltspflicht für Fau und studierende Kinder)
Solange die Kinder von Ihnen wirtschaftlich abhängig sind (850c ZPO "Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten,.... oder einem Verwandten ...., so erhöht sich der Betrag, bis zu dessen Höhe Arbeitseinkommen unpfändbar ist,  "   , kann der Arbeitgeber nicht falsch handeln.

Die Änderung kann nur per Beschluß des Vollstreckungs- / Insolvenzgerichtes vorgenommen werden.

Insofern können auch keine Regressansprüche entstehen.
Zum anderen hat Insokalle ja schon geschrieben, dass das Verschulden nachgewiesen werden müßte.