Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: Ginamarie am 17. September 2011, 07:22:05

Titel: Falsche/unvollständige Angaben um einen Zahlungsaufschub zu erreichen? Rsb?
Beitrag von: Ginamarie am 17. September 2011, 07:22:05
Einen wunderschönen guten morgen mein Name ist Gina ich komme aus Osnabrück und bin zufällig auf dieses tolle Forum gestoßen  :thumbup:

Nun zu meinem Anliegen eine sehr gute Freundin von mir befindet sich in der regelinsolvenz, einzelunternehmerin. Ihre Selbstständigkeit hat sie eingestellt. Nun befürchtet sie das es zu einer Versagung der rsb kommen könnte.

Problem: sie hätte ca. 8500 Euro Einkommenssteuer nach zahlen müssen da ihr Gewinn höher war als vermutet. Da ihre Unternehmung schlechter lief war sie dazu nicht in der Lage. Sie erhielt eine kontopfändung. Machte sich auf dem weg zum Finanzamt und bat schriftlich darum das die kontopfändung aufgehoben wird und sie raten zahlen kann. Ich muss dabei sagen das sie einen neuen auftraggeber gefunden hat und sich große Hoffnungen gemacht hat. In den schreiben teilte sie mit das sie 1500,00 Euro jeden Monat als rate zahlen kann. Auch räumte sie ebenfalls schriftlich ein das ihr dispositionskredit bei der bank bereits voll ausgeschöpft sei. Hinzu legte sie die letzten 3 bwa 's. Wie durch ein Wunder HI
Hob das Finanzamt die Pfändung auf erteilte aber keinen ratenplan da sie erst zeigen sollte das sie wirklich zahlen kann. Sprich aktuelle umsatzsteuer, Einkommenssteuer und die Nachzahlung in der höhere der von ihr gewünschten raten.

Leider zahlte der neue Auftraggeber nur unregelmässig und die Gewinne blieben aus sie konnte nicht mehr zahlen und das Finanzamt verhängte wieder eine kontopfändung. Sie beantragte wenige Wochen darauf die insolvenz.

Sie ist noch im eigentlichen insolvenzverfahren.

Kann dies bei Antrag des Finanzamtes ggf zu einer Versagung der rsb führen. Sie hat ja einen kurzfristigen Aufschub somit einen kurzfristigen Kredit erreichen können. Hat schriftlich mitgeteilt das sie zahlen kann hat aber auch eingeräumt weitere gläubiger wie die bank zu haben, hat ihre aktuellen Gewinne niedergelegt auch alles in dem besagten schreiben.

Jetzt sind die Profis dran was meinen Sie?

Vielen lieben dank!

Nun zu meiner Frage es wird doch gesagt das wenn

Titel: Re: Falsche/unvollständige Angaben um einen Zahlungsaufschub zu erreichen? Rsb?
Beitrag von: Der_Alte am 17. September 2011, 12:25:25
Es ist keine keine Zahlung aus öffentlichen Kassen beantragt worden, sondern eine Stundung von Forderungen. Damit greift der § 290 InsO nicht.
Titel: Re: Falsche/unvollständige Angaben um einen Zahlungsaufschub zu erreichen? Rsb?
Beitrag von: Ginamarie am 18. September 2011, 15:34:46
Danke für die Antwort allerdings bezieht sich § 290 Inso auch darauf unrichtige/ unvervollständige Angaben um einen Kredit zu bekommen. Das bezieht hierbei nicht auf eine öffentliche Kasse. Ist eine Stundung nicht auch ein kurzfristiger Kredit?

Vielen dank
Titel: Re: Falsche/unvollständige Angaben um einen Zahlungsaufschub zu erreichen? Rsb?
Beitrag von: Insokalle am 18. September 2011, 19:52:30
Ich denke nicht, dass der Fall unter die Rubrik "Kredit erhalten" fällt sondern eher in die Kategorie "Leistungsvermeidung".
So wie Sie es schildern, kann man sich wohl darüber streiten, ob die Angaben damals falsch waren. Außerdem kommt noch das subjektive Element (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) hinzu.
Niemand kann vorhersagen, ob ein Gläubiger einen Versagungsantrag stellen wird. Nach vorsichtiger Einschätzung würde ich hier allerdings eher "Nein" sagen.
Titel: Re: Falsche/unvollständige Angaben um einen Zahlungsaufschub zu erreichen? Rsb?
Beitrag von: Ginamarie am 18. September 2011, 20:12:33
Vielen dank. Ja stimmt schon das alles ist Ansichtssache. Aber meine Freundin war so ehrlich hat darauf hingewiesen das sie einen Dispokredit hat so das das Finanzamt wusste das es noch mehr gläubiger gibt, die aktuellen bwa 's. Wurden auch dabei gelegt. Könnte aber auch in die Kategorie Vermeidung fallen und das Finanzamt ist nun einmal eine öffentliche Kasse allerdings muss man dazu sagen das die Stundung hier bereits nach gut 2 Monaten wieder aufgehoben war und sie wieder die kontopfändung bekommen hat. Aber was sind unvollständige angaben? Hätte sie alle weiteren gläubiger benennen müssen. Und davon mal angesehen kann man hier nicht von Vorsatz sprechen da sie davon ausgegangen ist das sie es packen kann aufgrund eines neuen Auftraggebers. Hier kann der Vertrag des Auftraggebers ihr ggf. Auch noch weiter helfen und belegen das es kein Vorsatz war. Hinzu kommt das sie 1 Jahr zuvor schon einmal kurz vor der Insolvenz stand der Brief vom Gericht lag schon bei ihr weil ein gläubiger die insolvenz beantragt hat. Diese konnte sie das sie an Geld gekommen ist abweisen. Dies könnte auch noch ein Argument sein den wenn man es einmal packt denkt man man kann es sicher noch einmal packen.

Was bleibt ist das sie zahlen sollte es aber nicht getan hat weil der Auftraggeber zum Teil verspätet oder weniger wie gedacht zahlte  Die Pfändung wurde aufgehoben ein ratenplan bestand nur mündlich

Titel: Re: Falsche/unvollständige Angaben um einen Zahlungsaufschub zu erreichen? Rsb?
Beitrag von: Der_Alte am 18. September 2011, 21:14:36
Wenn das Finanzamt das Zwangsmittel der Pfändung aussetzt ist das weder ein Fall von Zahlung aus öffentlichen Kassen noch ein Fall der Zahlungsvermeidung.
Die Schuld stand zu diesem Zeitpunkt bereits fest, es wurde aufgrund der Angaben der Schuldnerin ausschließlich zunächst auf das weitere Beitreiben per Zwangsmaßnahme verzichtet. Der Bestand der Forderung ist nicht angegriffen worden.
§ 290 InsO betrifft fehlerhafte Angaben, die erst zu einer Entscheidung über die Höhe einer Leistung / Forderung führen. Daher ist hier kein Ansatzpunkt für einen RSV-Versagensantrag gegeben.
Titel: Re: Falsche/unvollständige Angaben um einen Zahlungsaufschub zu erreichen? Rsb?
Beitrag von: Ginamarie am 19. September 2011, 16:42:29
Vielen lieben dank für die tollen antworten ich habe aber auch ein wenig gegoogelt und etwas sehr beunruhigende gefunden

Ein Schuldner erlangt auch dann einen Kredit, wenn er eine Ratenzahlung oder eine Stundung erreicht. Macht er hierbei falsche Angaben über seine aktuelle oder erwartete Liquidität, Iiegt ein Grund zur Versagung oder Restschuldbefreiung i.S. v. § 290 I Nr. 2 InsO vor. (AG Göttingen, Beschluss vom 05.01.2010, 74 IN 374/07).

Sachverhalt Insolvenzrecht Dresden:

Am 23.11.2007 wurde über das Vermögens der Schuldnerin Insolvenz eröffnet. Antrag auf Restschuldbefreiung war gestellt. Am 14.03.2007 hatte die Schuldnerin mit einer Gläubigerin einen Vergleich über EUR 10.466,43 bei Zahlung in drei Raten geschlossen. Die Gläubigerin erhielt kein Geld. Sie beantragte Versagung der Restschuldbefreiung.

Rechtsgründe Insolvenzrecht Dresden:

Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung ist gemäß § 290 I Nr. 2 InsO gegeben. Danach ist die Restschuldbefreiung auf Antrag zu versagen, wenn der Schuldner innerhalb der letzten 3 Jahre vor dem Insolvenzantrag vorsätzlich unrichtige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erlangen. Kredit in diesem Sinne ist nicht nur der Erhalt von Geld, sondern auch der Aufschub einer Zahlungsverpflichtung durch Stundung oder Ratenzahlung.


Mmh scheint aber von einem Amtsgericht eine Entscheidung sein. Gibt es jetzt andere/ weitere Meinungen dies bezüglich? Vielen dank
Titel: Re: Falsche/unvollständige Angaben um einen Zahlungsaufschub zu erreichen? Rsb?
Beitrag von: Der_Alte am 19. September 2011, 16:55:37
Hat das Finanzamt gestundet? Nein, denn es hat nur die Pfändung aufgehoben. Sie schreiben: "Hob das Finanzamt die Pfändung auf erteilte aber keinen ratenplan". Damit ist eben kein "Kredit" gewährt worden. Und selbst wenn, waren die Angaben, die dem FA zur Beurteilung der Stundungsvoraussetzung gemacht wurden, falsch? Oder hat es nach der "Stundung" nur eine Entwickung im Unternehmen gegeben, die die vorgetragenen Erwartungen nicht erfüllt haben.

Wenn die BWA etc, die dem FA vorlagen, richtig waren und die zu erwartende Entwicklung des Unternehmens wahrheitsgemäß geschildert wurde und sich dann herausstellt, dass die Entwicklungsprognose aus anderen Gründen nicht die erhoffte Wirkung entfaltet, dann sind es eben keine falschen Angaben.
Das ist der Tenor des Göttinger Urteils.
Titel: Re: Falsche/unvollständige Angaben um einen Zahlungsaufschub zu erreichen? Rsb?
Beitrag von: Ginamarie am 20. September 2011, 06:01:20
Vielen dank! Da haben sie schon recht  :lollol: die bwa waren richtig , das der Dispokredit ausgeschöpft war wurde auch angegeben. Und es wurde angegeben Mann kann 1500 Euro monatlich zahlen. Wie gesagt meine Freundin hatte seit kurzem einen neuen Auftraggeber ( das hatte sie dem Finanzamt so nicht mitgeteilt) aber kann nicht auch unterstellt werden das sie hätte wissen müssen das das alles aussichtslos ist Schuldenhöhe ca 100.000 Euro also Vorsätzlichkeit ? Aber ein Jahr zuvor konnte sie die Insolvenz vermeiden was aktenkundig bei Gericht isr.


Also kann ich ihr sagen sie soll sich keine sorgen machen?
Titel: Re: Falsche/unvollständige Angaben um einen Zahlungsaufschub zu erreichen? Rsb?
Beitrag von: Ginamarie am 20. September 2011, 11:38:06
Sorry wil ja nicht nerven. Aber meiner Freundin geht es nicht so gut weil sie Angst hat! Bitte
Titel: Re: Falsche/unvollständige Angaben um einen Zahlungsaufschub zu erreichen? Rsb?
Beitrag von: Fallera am 20. September 2011, 12:24:33
Die Antwort ist, dass es eben "nur" eine Einschätzung hier im Forum ist und keine rechtsverbindliche Beratung!

Aufgrund Ihrer Schilderung und der Erfahrungswerte kann man wohl sagen, dass sich Ihre Freundin wenig Sorgen machen muss,ob im Fall der Fälle ein Gericht hier anders entscheiden würde, kann Ihnen hier niemand garantieren.

Zunächst jedoch müsste der Gläubiger ja erst mal einen Antrag auf Versagung der RSB stellen.