Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: futzi1 am 06. April 2013, 15:42:33
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Hallo zusammen,
wie ist das eigentlich, wenn der Gläubiger die im IV-Antrag aufgeführten Anlagen nicht mit einreicht?
Der Gläubiger ist eine örtliche Sparkasse der das IG offenbar sowieso alles glaubt.
Ist dann eine tatsächliche "Glaubhaftmachung" durch die im Antrag angegebenen Dokumente überhaupt noch erforderlich?
(Es gibt die benannten Dokumente sowieso nicht,
die laut Gerichtsakte auch nicht nachgereicht wurden weil sie dort nicht auffindbar sind um mir auch nie zugesendet wurden,
es gibt aber andere Dokumente ähnlicher Aussagekraft.)
Ich habe bisher kein genau passendes Urteil gefunden.
Im BGH-Urteil BGH IX ZB 86/09 und weiteren späteren Urteilen
hat dieser zur Glaubhaftmachung eines IA eines Finanzamtes
mindestens die Einreichung Steuerbescheide gefordert;
gar nichts zur Glaubhaftmachung einzureichen scheint mir deshalb eher nicht möglich zu sein.
Wer kann Tiefgründigeres dazu beitragen?
Grüsse . Futzi
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Besteht denn noch die Möglichkeit, die Forderung als Tabellenforderung zu bestreiten?
Und ja, die Forderungen müssen glaubhaft (wie auch immer) angemeldet werden.
Anderen Falls gehört es zu den Aufgaben des IV/Th zu bestreiten.
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Hallo Paps,
theoretische Aufgaben des Gerichtes hin oder her,
man kann praktisch nichts dafür tun:
wenn die gesetzeskonform bearbeitet worden wären gäbe es das Verfahren von Anfang an nicht,
nur Sparkasse, Rechtspfleger, Richter, Gutachter arbeiten quasi täglich zusammen und beeinträchtigen ihre Interessen nicht gegenseitig.
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Noch einmal die Frage
Besteht denn noch die Möglichkeit, die Forderung als Tabellenforderung zu bestreiten?
Das kann ja nicht nur der IV/TH sondern auch der Schuldner
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Hallo Paps,
die antragsgegenständliche Forderung habe ich noch vor Eröffnung des IV über den GV bezahlt, diese Forderung war aber unbestritten;
eigentlich hätte die Sparkasse damit ihren Antrag zurückziehen müssen,
statt dessen hat sie eine 100-fach höhere alte Forderung nachgeschoben,
um die es ihr eigentlich von Anfang an ging wie sie im Laufe des Verfahrens selbst ausgesagt hat!
Das hätte sie aber nicht rechtzeitig tun können da der GV das Geld aus nicht bekannten Gründen (ich tippe da auf Arbeitsüberlastung!) erst 6 Wochen später an die Sparkasse weitergeleitet hat und mittlerweile das Verfahren eröffnet worden war;
ist alles noch viel Komplizierter
aber eigentlich nicht meine Ausgangsfrage/ Thema (siehe Ursprungs-Posting)