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Autor Thema: Festanstellung und Selbststädnigkeit  (Gelesen 4447 mal)

noelmaxim

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Festanstellung und Selbststädnigkeit
« am: 24. November 2008, 10:42:03 »

Hallo liebe Forengemeinschaft,

ich bin seit dem 1.11.2008 fest angestellt und habe als HGBler noch mein altes Gewerbe am Laufen. Aus dem Festangestelltenverhältnis bekomme  2880 Euro bruttto, verheiratet mit 2 Kindern. Meine Frau arbeitet auch auf 4o0 Euro Basis!

Ich beabsichtige aufgrund hoher Steuerschulden, Gewerbesteuerschulden und daraus erwachsenen weiteren kleineren Gläubigern ( es sind so um die 25 )  eine Regelinsolvenz.

Nun ergeben sich für mich folgende Fragen:

1) In wie weit darf ich aus dem Gewerbe weitere Einnahmen erzielen? Ist es jetzt schlau, das Gewerbe abzumelden, die Regelinsolvenz anzumelden, um dann nach Eröffnung ( oder erst in der WVP ) wieder ein neues Gewerbe anzumelden oder kann das Gewerbe bestehen bleiben und der Insolvenzverwalter gibt es frei? Macht diese Vorgehensweise Sinn oder ist dieser Schritt der Ab/Anmeldung unnötig?

2) Ist es richtig, dass die Einnahmen aus der Selbstständigkeit mir zur Verfügung stehen, wenn ich als Angestellter schon meine Abgaben tätige? Soll ich dabei was beachten????

3) Wie bekomme ich meine Frau ( keine Gütertrennung ) aus den Steuerschulden raus? Sie hat die Einkommens-,und Gewerbesteuerschulden ja nicht verursacht, lediglich die Erklärungen mit unterschrieben. Anegeblich gibt es eine Möglichkeit, rückwirkend sie da raus zu nehmen, sprich die Steuerklasse zu wechseln! 

4) Welcher Betrag bzw. welches Einkommen wird für die Pfändungstabelle herangezogen? Vorhanden ist ja mein Brutto von 2880 Euro, der Nebenjob meiner Frau mit 400 Euro und das Kindergeld von 308 Euro! Was bleibt uns netto bei 4 Personen erhalten?

Noch mal mein Kompliment an diese Seite, man erfährt doch sehr viel und wird immer wieder ermutigt, eine Insolvenz als Chance zu sehen.
Vor allem ist es schön zu sehen und zu erfahren, wie sich doch Gläubiger zurück nehmen, wenn sie erfahren, dass man diesen Schritt gehen will, aber auch zu sehen, dass man nicht der einzige ist, der finanziell gescheitert ist.
Nach Abgabe der EV kommen alle und bieten mir die tollsten Sachen an, alles Dinge, die vorher angeblich nicht möglich waren.
Wären die Steuerschulden nicht, könnte man alles wunderbar hinbekommen, hier bin ich gespannt, was mit denen noch möglich ist ( Vergleich ), wenn die merken es gibt gar nichts.
Es ist eine innerliche Genugtuung, wenn Ruhe einkehrt, berücksichtigt man doch, was aus einer Forderung von z.B. 50 Euro wird. Mahngebühren, Mahnbescheid-,und Vollstreckungsgebühren, Gerichtsvollzieherkosten, Rechtsanwaltskosten, Inkassokosten und neue Ratenzahlungsaufnahmekosten, wenn man mal nicht gezahlt hat und eine neue Vereinbarung geschlossen hat ( z.B. DID in Verbindung mit Aschenbrenner in Hamburg ).
Wer da alles auf den rollenden, rückwärtsfahrenden Zug mit draufsetzt, das ist unglaublich. Berücksichtigt man jetzt noch, dass insbesondere Banken gegen Ausfälle  auf einen prozentualen Anteil rückversichert sind, diese Forderunegn dann billig verkaufen und die dann damit auch noch Geschäfte auf notleidende Schuldner machen, dann muss man sich fragen, wer das zu lassen kann. Normal sollte es sein, dass man seinen Verpflichtungen nach kommt, keine Frage, aber erst Mal in Not geraten, erfährt man, wie man ausgebutet wird. Ich habe da manchmal das Gefühl, es geht nicht mehr um die Rückführung der Ursprugsschuld, ich habe das Gefühl,  da einen ganzen Wirtschaftszweig aufrecht zu erhalten. 

Ich für meinen Teil schlage mich da lieber mit einem Insolvenzverwalter rum und schränke mich gewaltig ein ( vor allem überdenke mein bisheriges Konsumverhalten und nehme Veränderungen in Kauf), als mit den teilwiese frechen,  entwürdigenden und gierigen Eintreibermethoden der ganzen Inkassobüros und Rechtsanwälte eben dieser, die so tun, als wäre es deren Geld und berücksichtigen nicht, das Mneschen und <schicksale dahinter stecken. Hier kann man der neuen Insovenzordnung nur Beifall klatschen und noch ganz andere Schuldner müssten davon Gebrauch machen, damit einigen der unseriösen Zunft die Luft ausgeht und die ebenfalls ihre Methoden überdenken.

So lebe ich dann ohne Angst, ohne Druck und frechen Anrufen, um einen Neuanfang zu gestalten.

 

 
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ThoFa

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Re: Festanstellung und Selbststädnigkeit
« Antwort #1 am: 25. November 2008, 01:13:05 »

Hallo,

1) In wie weit darf ich aus dem Gewerbe weitere Einnahmen erzielen? Ist es jetzt schlau, das Gewerbe abzumelden, die Regelinsolvenz anzumelden, um dann nach Eröffnung ( oder erst in der WVP ) wieder ein neues Gewerbe anzumelden oder kann das Gewerbe bestehen bleiben und der Insolvenzverwalter gibt es frei? Macht diese Vorgehensweise Sinn oder ist dieser Schritt der Ab/Anmeldung unnötig?
2) Ist es richtig, dass die Einnahmen aus der Selbstständigkeit mir zur Verfügung stehen, wenn ich als Angestellter schon meine Abgaben tätige? Soll ich dabei was beachten????

War gerade erst Thema hier, mal bitte nachschauen.

3) Wie bekomme ich meine Frau ( keine Gütertrennung ) aus den Steuerschulden raus? Sie hat die Einkommens-,und Gewerbesteuerschulden ja nicht verursacht, lediglich die Erklärungen mit unterschrieben. Anegeblich gibt es eine Möglichkeit, rückwirkend sie da raus zu nehmen, sprich die Steuerklasse zu wechseln! 

Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld (§§268 AO ff)
4) Welcher Betrag bzw. welches Einkommen wird für die Pfändungstabelle herangezogen? Vorhanden ist ja mein Brutto von 2880 Euro, der Nebenjob meiner Frau mit 400 Euro und das Kindergeld von 308 Euro! Was bleibt uns netto bei 4 Personen erhalten?

Siehe Pfändungstabelle hier links in der Navigation.

MfG

ThoFa
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noelmaxim

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Re: Festanstellung und Selbststädnigkeit
« Antwort #2 am: 25. November 2008, 08:39:33 »

Hallo Thofa,

danke für deine Antworten.

Ich hatte das Thema gelesen und mir ist schon klar, dass die Einnahmen aus der Selbstständigkeit mir dann komplett zur Verfügung stehen. Ich habe aber noch mal mit der Schilderung meiner Situation nachgefragt, da ich ja Selbstständig bin und jetzt Angestellter geworden bin, vor allem noch gar keine Inso angemeldet habe, wärend in dem anderen Beitrag sich die Person aus dem Angestelltenverhältnis erst selbststädnig macht, vor allem aber wohl schon in der Inso ist! Darum ja auch meine Frage, ob ich da was zu beachten habe wie z.B. Abmeldung des Gewerbes, Inso einleiten und dann in Absprache mit dem Insoverwalter wieder anmelden, sprich freigeben lassen. Mag ja sein, dass das keine Rolle spielt bzw. die Abmeldung keinen Sinn ergibt, aber eben das wollte ich bestätigt wissen. Möglicherweise spielt es sehr wohl eine Rolle, dass das Angestelltenverhältnis läuft und aus diesem mit Antrag der Insolvenz bzw. in dem Verfahren heraus die Selbstständigkeit entsteht, somit diese Einnahmen aussen vor bleiben.
Es könnte doch sein, das in meiner  jetzigen Situation alle Einnahmen herangezogen werden und dann eben nicht mehr übrig bleibt, als die Pfändungsfreigrenzen und dann warte ich natürlich mit der Selbstständigkeit bzw. melde die erst ab, gehe ins Verfahren und melde die dann in Absprache mit dem Insoverwalter nach einer gewissen Zeit neu an.

Bei meiner ersten Frage hätte ich gerne erfahren, ob das Kindergeld bei der Berücksichtigung aussen vor bleibt, bzw. ob dieses zum nichtpfändbaren Betrag, also nach Brutto minus Abzug des pfändbaren Betrages, zusätzlich zur Verfügung bleibt. Dann würde ich mein Einkommen mit dem meiner Frau addieren, in die Pfändungstabelle gehen. Da mein Brutto von mir bestimmt werden kann, ist diese Frage sehr interessant, denn wenn ich alles addieren muss, würde ich real mein brutto verringern, so dass ich auf den höchsten Satz komme mit dem Einkommen meiner Frau. Hier spielt es doch dann eine Rolle, ob ich mein Brutto mit dem meiner Frau addieren muss und das Kindergeld hinzu ziehen muss. Dann wären wir ja bei ca. 3580 Euro und das muss ja nicht sein. Ohne hin dürfte mein Brutto ja schon zu hoch sein, denn wenn ich alleine nur die 400 Euro meiner Frau hinzurechne, liege ich schon über den Höchstsatz. Kommt jetzt noch das Kindergeld hinzu, macht mein hohes Brutto noch weniger Sinn.  Eben das hätte ich gerne geklärt. Erklären tut sich das jedenfalls aus keinem Bericht und aus der Pfändungstabelle auch nicht.

Danke dass du noch mal auf meine, ja vielleicht kompliziert gestellten, Fragen individueller eingehst.
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noelmaxim

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Re: Festanstellung und Selbststädnigkeit
« Antwort #3 am: 25. November 2008, 08:47:52 »

OK, einen Gedankenfehler habe ich dann doch gehabt, die Pfändungstabelle spricht von Nettolöhnen!!!! Mein Netto plus die 400 Euro meiner Frau und die 308 KG stehen uns damit wohl bei einem 4 Personenhaushalt komplett zur Verfügung, dann macht mein Brutto ja wieder Sinn!

Wer lesen kann ist klar im Vorteil, dann nerven diese Fragen natürlich etwas, sorry dafür!
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lucca_m

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Re: Festanstellung und Selbststädnigkeit
« Antwort #4 am: 25. November 2008, 08:55:35 »

J, Ihre Fragen sind nicht kompliziert, doch sehr umständlich. Das Kindergeld und das Einkommen Ihrer DFrau zählt nicht zu Ihrem Einkommen. Die Pfändung in einem Verfahren bezieht sich ausschließlich auf IHR Nettoeinkommen.

Grundsätzlich könnnen Sie davon ausgehen, dass Ihre Frau als unterhaltsberechtigte Person angesehen wird. Mit zwei Kinder haben Sie also 3 unterhatlsberechtigte Personen. Sie schauen in der Tabell in der Spalte 3 nach: 0,29 EUR ab 1.770 EUR netto pfändbar, usw.

Noch individueller geht nicht.
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noelmaxim

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Re: Festanstellung und Selbststädnigkeit
« Antwort #5 am: 26. November 2008, 08:39:52 »

Hallo Lucca m,

danke für deine Antwort. Bedeutet diese, dass meine Frau so viel verdienen kann wie sie will, ohne dass sie als unterhaltsberechtigte Person rausfällt? Mal angenommen sie verdient ebenfalls 2000 Euro netto, ist sie dann für mich noch als unterhaltsberechtigte Person für mich heranzuziehen? Spielt für die Heranziehung von ihr und den Kindern für die Unterhaltspflicht ihr Einkommen gar keine Rolle?

Bleibt noch meine Frage in Bezug auf meine Selbstständigkeit. Habe ich mit dem Abführen aus meinem Nettolohn alle meine Pflichten erfüllt und kann die Einnahmen aus der Selbstständigkeit für  mich vereinnahmen???? Oder wie schon angedacht, muss ich diese erst abmelden, Insolvenz anmelden und in dieser die Selbstständigkeit wieder anmelden?

Wäre toll, wenn das auch noch geklärt wäre, danke dafür.
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lucca_m

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Re: Festanstellung und Selbststädnigkeit
« Antwort #6 am: 26. November 2008, 12:16:31 »

Gegeben Antworten wiederholt zu wiederholen macht keinen Sinn. Dazu wurde kürzlich ein Beitrag geschrieben.

Ihr Frau wird mit 2.000 netto sehr wahrscheinlich als Unterhaltsberechtigte herausfallen. Es gibt dafür keine Verdienstgrenze. Ob eine Eheperson als unterhaltsberechtigt gilt entscheidet einzig und allein das Insolvenzgericht auf Antrag eines Gläubigers oder des Insolvenzverwalters. Bis dahin ist diese Person als unterhaltsberechtigt anzusehen. Auch dieses Thema wurde hier schon behandelt, ist aber schon Monate her, daher gerne diese Wiederholung
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noelmaxim

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Re: Festanstellung und Selbststädnigkeit
« Antwort #7 am: 27. November 2008, 12:44:03 »

Hallo lucca m,

danke für die Antwort.

Irgendwie ist aber jede Situation individuell und ich meine da kann es auch mal vorkommen, dass der Inhalt einer Frage bzw. deren Antwort vom Sinn her einen bereits geschilderten Fall wiedergibt. Nicht immer lassen sich gleiche Situationen erkennen, erst die Antwort erklärt dann einiges. OK, werde das dann lassen!

Allerdings hätte ich mir anstelle des Rüffels lieber eine Antwort auf den ersten Teil meiner beiden Postings gewünscht. Auch wenn die Antwort lautet, dass sich damit niemand auskent oder es keine Erfahrungswerte gibt. Ist nicht böse gemeint, nur mal eine etwas enttäuschte Reaktion.

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lucca_m

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Re: Festanstellung und Selbststädnigkeit
« Antwort #8 am: 27. November 2008, 14:20:26 »

Da Sie nun alles relevante gelesen haben und keine Antwort auf Ihren persönlichen Fall finden konnten, wird Ihnen auc hsicherlich niemand etwas pauschal dazu sagen können.
Ganz allegemein gesagt: Gewerbe behalten, RI anmelden und freigabe für das Gewerbe bekommen und damit fortfahren. Da Sie schon eine Festanstellung haben, führen Sie aus diesem Netooverdienst ab.
Wobei unter Umständen dieser Weg auch falsch sein kann. Vielleicht würde eine "Privatinsolvenz" in Ihrem Fall mehr Sinn machen. Vielleicht macht aber eine Insolvenz gar keinen Sinn und Sie wären mit einem Vergleich oder einem Insolvenzplan besser gestellt. Gerade im Hinblick auf Ihre Festanstellung und dem Nebengewerbe.
Aber um da einen verlässlichen Weg vorzuschlagen, bedarf es einer eingehenden Analyse Ihrer Existenzsicherungsmaßnahmen.
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paps

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Re: Festanstellung und Selbststädnigkeit
« Antwort #9 am: 27. November 2008, 21:21:24 »

Allerdings hätte ich mir anstelle des Rüffels lieber eine Antwort auf den ersten Teil meiner beiden Postings gewünscht. Auch wenn die Antwort lautet, dass sich damit niemand auskent oder es keine Erfahrungswerte gibt. Ist nicht böse gemeint, nur mal eine etwas enttäuschte Reaktion.

Da das Thema Selbständigkeit im Nebenverdienst nicht ganz so einfach abzuhandeln ist, hat Thofa bereits auf das kürzlich erst diskutierte Thema verwiesen.

Grundsätzlich wäre es im laufenden Verfahren so, dass der Nettoverdienst aus der SST als  Neuerwerb pfändbar ist,
Nach Aufhebung des Verafahrens scheiden sich die Geister.
Hier gehen die Antworten von "nicht von der Abtretungserklärung erfasst"(Überwiegende Mehrheit und ThoFa) bis hin zu "voll pfändbar oder als Mehrarbeit anzurechnen."

Keiner von uns weis, wie ihr Insolvenzgericht vor Ort dass handhabt, außer Sie kommen aus dem Zuständigkeitsbereich, wo auch die Mods ihr Haupttätigkeitsfeld haben.

Von daher kann also zu dieser Frage nur pauschal geantwortet werden. -Sorry-
« Letzte Änderung: 27. November 2008, 21:23:10 von paps »
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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