Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: bloodycat am 29. Oktober 2007, 12:50:28

Titel: Festgehalt und Provisionen
Beitrag von: bloodycat am 29. Oktober 2007, 12:50:28
Hallo

gleich noch ne Frage. . . . .

. . . . . ? Kurz zu mir: Bin verheiratet +2 Kinder! Nach dr Liste stehen mit nicht ganz 1800. -€ zu.
Zu meinem Job:Ich arbeite iner Internetbörse wo ich täglich Händler anrufe die auf unserer Seite inserieren sollen.
Ich verdiene monatlich ein Fixum von 1000. - + 75. - für jeden abgeschlossenen Händler.  Erwartet werden ca 15 Verträge/Monat

Leider ist das ein Geschäft auch ein wenig Saisonabhängig, wo es dann sein kann das ich in einem Monat grad mal 10 Abschlüsse mache, was den TH warscheinlich nicht interesiert.
Aber wie sieht es aus wenn ich nach einem schlechten Monat dann nen guten hab und dann ca 2. 100. - netto erhalte.
In der Regel hab ich mir im vormonat von jemand was geliehen und muß das dann eigentlich wieder zurück zahlen!

Werden bei Arbeitern die von Fixum + Provision leben der Jahresschnitt gerechnet, oder kann ich jeden Monat das abtreten was über der Tabelle steht.

Ich denke ja nich das ich vom TH was zurück bekomme, wenn ich dann nen schlechten Monatr habe! :gruebel:

Gruß Stefan :wink:
Titel: Re: Festgehalt und Provisionen
Beitrag von: paps am 29. Oktober 2007, 20:32:03
Provisionen sind normale Bestandteile des Lohnes/Gehalt, wenn sie auf Grundlage des Tarif-/Arbeitsvertrages gezahlt werden.

Somit ist durch den Arbeitgeber jeden Monat der pfändbare Anteil anhand des tatsächlichen Nettoghaltes zu ermitteln.

Es kommt also in "guten" Monaten zur Pfändung in "schlechten" Monaten eben nicht.

Abhilfe könnte eine Klausel im Arbeitsvertrag schaffen, die auf die 15 Verträge abstellt.
In Anlehnung an den Tarifvertrag des Versicherungsgewerbes in etwa so:
Werden diese nicht erreicht, erhalten Sie trotzdem die Provision als hätten Sie 15 Abschlüsse erzielt.
Diese "Auffüllung" wird dann mit eventuellen Mehrabschlüssen im Folgemonat oder hälftigem Urlaubs- und Weihnachtsgeld verrechnet.
Voraussetzung ist aber, dass im Durchschnitt über das Jahr gesehen auch 15 Abschlüsse erzielt werden.