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Autor Thema: Finanzamt und INSO??  (Gelesen 2750 mal)

yvy

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Finanzamt und INSO??
« am: 14. August 2007, 12:55:21 »

Jetzt muß ich doch mal nachfragen,ob es nochjemandden gibt,der sich mit -ja wie nenn ich denn das jetzt-nachträglichen,wiederholten zahleungen an das Finanzamt auskennt. Ich fang mal vorne an. Im März 2007 stand die Auszahlung unsrer Eigenheimzulage an. (1800,-€). Unsere damals zuständige RA,die uns auf dem Weg in die INSO geholfen hat,sagte uns das wir die ausbezahlt bekommen dürfen,weil die INSO noch nicht eröffnet ist. Das Finanzamt hat dann wie die Jahre zuvor auch,die KFZ-Steuer abgezogen(302,-€)und uns den Rest ausbezahlt. Heute (5 Monate nachdem Die KFZ Steuer bezahlt wurde)kam ein schreiben vom FA,sie hätten die 302,-€ in die INSOmasse einbezahlt,und wir sollten nun innerhalb der nächsten 3 Wochen erneut die KFZ Steuer zahlen,denn die wäre ja jetzt seit März offen. Wir sind ja jetzt eh knapp bei Kasse. Da ich auf 400,-€ Basis arbeite,werde ich nicht als Unterhaltspflichtige Person gesehen,und mein Mann hat demensprechend Höhere abzüge. Wie soll ich da in 3 Wochen an 300. - Euro kommen. Wär prima wenn sich da jemand auskennt und mir nen Rat weiß.
LG yvy
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paps

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Re: Finanzamt und INSO??
« Antwort #1 am: 14. August 2007, 22:28:57 »

Aus ihrem Posting entnehme ich 2 wesentliche Probleme.

1.) Die Rückbuchung der überzahlten KFZ-Steuervorauszahlung ist teilweise Praxis bei den TH. Mit  Tag der Eröffnung ensteht ein Guthaben, dass Sie beim FA haben, welches massezugehörig ist. Dieses hat sich der TH geholt.
Im Umkehrschluß entsteht für Sie dadurch eine Steuerschuld, die auch u.U. mit Säumniszuschlägen belegt wird.
Wenn Sie eine Stilllegung nicht riskieren wollen, müssen Sie eine Weg zur Zahlung finden. (ev. in 2 Raten wegen der Inso)


2.) Wieso werden Sie bei 400,- nicht als unterhaltsberechtigte Person anerkannt?
In diesem Bereich sind Sie auf jeden Fall nicht in der Lage sich selbst zu versorgen.
Wer hat festgelegt, dass es so ist?  Der TH?

Ich gebe folgendes zu Bedenken:

Der TH/IV ist nicht zuständig, zu entscheiden wie viel Personen nach §850c (4)ZPO zu berücksichtigen sind.
Dafür ist nach §36.4 Satz1 InsO das Insolvenzgericht zuständig.
Er ist aber nach §36.4 Satz2 zu einem entsprechenden Antrag berechtigt
Die Aufgabe des Insolvenzgerichts besteht darin, zu entscheiden, ob das Einkommen desjenigen, dem Unterhalt gewährt wird, ausreicht, ihm einen angemessenen Unterhalt zu gewähren oder nicht.
 - BGH IXa ZB 142/04  - BGH VII 24/05

BGH Beschluss vom 21.12.2004 IXa ZB 142/04
Dass 222,- Unterhalt und Kindergeld für einen 11-jährigen nicht ausreichen einen angemessenen Lebensunterhalt zu sichern.
Demgegenüber hat das Interesse der Gläubigerin an höheren Pfändungsbeträgen zurück zustehen

BGH Beschluss vom 04.10.2005 – VII ZB 24/05
Die nach 850c Abs.4  ZPO mögliche Ermessensentscheidung setzt voraus, dass der unterhaltsberechtigte über berücksichtigungsfähige eigene Einkünfte verfügt.

Bedürftigkeit (§1602 BGB) Der Unterhaltsberechtigte muss außer Stande sein, den eigenen Bedarf durch Einsatz seines eigenen Vermögens, Einkommens und seiner Arbeitskraft zu decken.

Der Arbeitgeber ihres Mannes ist verpflichtet ihm das korrekte Gehalt/Lohn auszuzahlen. Dazu gehört auch, dass ohne Beschluss des Insolvenzgerichtes  nach  §36.4 Satz1 InsO sie als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen sind.
Sollte das nicht fruchten, würde ich unter Anführung der obigen Argumente einen Antrag auf Festsetzung des pfändbaren Betrages unter Berücksichtigung ihrer Einkommen bein Insolvenzgericht stellen.

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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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yvy

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Re: Finanzamt und INSO??
« Antwort #2 am: 15. August 2007, 14:01:22 »

Danke für diese detailierte Antwort. Also das Finanzamt hat ein Ratenzahlung zugestimmt(gott sei dank)Und das Mit den Unterhaltspflichtigen Personen,hat unser INSO Verwalter gesagt,und der Arbeitgeber meines Mannes,der den pfänbaren Betrag direkt abzieht,berechnet auch nur eine Person.
LG yvy
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paps

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Re: Finanzamt und INSO??
« Antwort #3 am: 15. August 2007, 20:00:45 »

Dann Sollte wie oben geschrieben vorgegangen werden.

Korrekte Lohnberechnung vom AG fordern und unter Verweis auf 36InsO anfragen, ob ein entsprechender Beschluss des Insolvenzgerichtes vorliegt.
Arbeitgeber auch diesbezüglich in Verzug setzen und Hinweis auf Klärung durch Insolvenzgericht geben, wenn Rechtsgrundlagen nicht akzeptiert werden.
Na ja vielleicht nicht ganz so hart formulieren  :whistle:

Bringt dies nichts, dann Schreiben an Insogericht zur Feststellung des pfändungsfreien Betrages.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

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